Kurzdefinition: § 116 AktG verweist für Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder auf § 93 AktG, aber ausdrücklich ohne den Pflichtselbstbehalt des § 93 Abs. 2 Satz 3. Hinzu kommen die Verschwiegenheitspflicht und die besondere Vergütungsersatzpflicht. [N-AktG-116] [N-AktG-93]
Der Normwortlaut
§ 116 Satz 1 AktG bestimmt: „Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und § 15b der Insolvenzordnung sinngemäß.“ Satz 2 verpflichtet die Mitglieder ausdrücklich zur Verschwiegenheit. [N-AktG-116]
Haftet der Aufsichtsrat wie der Vorstand?
Im Grundsatz ja, aber nur sinngemäß und mit ausdrücklicher Ausnahme. § 116 AktG erklärt § 93 AktG für anwendbar, nimmt aber § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG aus. Ausgenommen ist damit die Pflichtselbstbehalt-Regel für Vorstände, nicht die Beweislastregel aus § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG. [N-AktG-116] [N-AktG-93]
Welcher Sorgfaltsmaßstab gilt?
Der überwachungsbezogene Maßstab des § 93 AktG. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand sorgfältig und informiert überwachen. Weil § 116 AktG auf § 93 AktG verweist, gilt auch die Business Judgement Rule sinngemäß: Bei unternehmerischen Entscheidungen liegt keine Pflichtverletzung vor, wenn das Mitglied vernünftigerweise annehmen durfte, auf angemessener Informationsgrundlage zum Wohl der Gesellschaft zu handeln. [N-AktG-116] [N-AktG-93]
Welche besonderen Pflichten nennt § 116 AktG?
Vor allem die Verschwiegenheit. § 116 Satz 2 AktG verpflichtet die Aufsichtsratsmitglieder namentlich zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und Beratungen. Satz 3 stellt zudem klar, dass sie zum Ersatz verpflichtet sind, wenn sie eine unangemessene Vergütung des Vorstands festsetzen. [N-AktG-116]
Welche Normen gelten für die Aufsichtsratshaftung sinngemäß?
Zwei. Nach § 116 Satz 1 AktG gelten für Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder § 93 AktG — mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 — und § 15b der Insolvenzordnung sinngemäß. Der Aufsichtsrat unterliegt damit einem an den Vorstand angelehnten Maßstab. [N-AktG-116]
Gilt für den Aufsichtsrat ein milderer Sorgfaltsmaßstab?
Nein. Über die Verweisung des § 116 AktG gilt der Sorgfalts- und Verantwortlichkeitsmaßstab des § 93 AktG sinngemäß. Der Aufsichtsrat wird also nicht nach einem geringeren Standard gemessen. [N-AktG-116]
Nennt § 116 AktG besondere Pflichten?
Ja. § 116 Satz 2 AktG verpflichtet die Aufsichtsratsmitglieder ausdrücklich zur Verschwiegenheit. Diese Pflicht wird neben der allgemeinen Verweisung eigens hervorgehoben. [N-AktG-116]
Häufige Fehlannahmen
- „Der Aufsichtsrat trägt kein Haftungsrisiko.“ Nein. § 116 AktG verweist auf § 93 AktG; der Vorstandspflichtselbstbehalt aus § 93 Abs. 2 Satz 3 gilt für den Aufsichtsrat aber gerade nicht. [N-AktG-116] [N-AktG-93]
- „Schon ein einfacher Fehler genügt für die Haftung.“ Nein. Erforderlich ist eine schuldhafte — vorsätzliche oder fahrlässige — Pflichtverletzung, die kausal einen Schaden verursacht. [N-AktG-116] [N-AktG-93]
- „Die Gesellschaft muss dem Aufsichtsrat das Verschulden nachweisen.“ Nicht vollständig. Bei Anhaltspunkten für eine Pflichtverletzung trägt das Aufsichtsratsmitglied nach § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG die Beweislast, dass es sorgfältig gehandelt hat. [N-AktG-116] [N-AktG-93]
- „Die Business Judgement Rule gilt nur für den Vorstand.“ Nein. Über die Verweisung des § 116 AktG gilt sie sinngemäß auch für den Aufsichtsrat. [N-AktG-116]
- „Verschwiegenheit ist nur eine Empfehlung.“ Nein. § 116 Satz 2 AktG macht sie zur ausdrücklichen Pflicht. [N-AktG-116]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Überwachung ernst nehmen. Der Aufsichtsrat haftet für unzureichende Kontrolle des Vorstands.
- Informationsgrundlage sichern. Die Business Judgement Rule setzt angemessene Information und eine unternehmerische Entscheidung voraus.
- Vertraulichkeit wahren. Berichte und Beratungen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.
- Vergütung prüfen. Eine unangemessene Vorstandsvergütung kann Ersatzpflichten auslösen.
Für die Geschäftsleitung
§ 116 AktG macht deutlich, dass Aufsicht kein Ehrenamt ohne Risiko ist: Der Aufsichtsrat haftet über die sinngemäße Verweisung auf § 93 AktG grundsätzlich nach vergleichbaren Sorgfaltsmaßstäben, aber ohne den Vorstandspflichtselbstbehalt aus § 93 Abs. 2 Satz 3. Die Business Judgement Rule schützt nur im Rahmen ihrer Voraussetzungen, die Verschwiegenheitspflicht bindet zusätzlich. Wer überwacht, muss dafür sorgfältig und dokumentiert vorgehen.
Quellen
- [N-AktG-116] § 116 AktG (Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder), Satz 1 bis 3, mit Verweis auf § 93 AktG. Geltende Fassung, Stand 10. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__116.html
- [N-AktG-93] § 93 AktG (Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder), insbesondere Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 und 3. Geltende Fassung, Stand 10. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__93.html
