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Aufsichtsratshaftung (§ 116 AktG)

§ 116 AktG verweist für Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder auf § 93 AktG, aber ausdrücklich ohne den Pflichtselbstbehalt des § 93 Abs. 2 Satz 3. Hinzu kommen Verschwiegenheits- und Vergütungsersatzpflicht.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: § 116 AktG verweist für Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder auf § 93 AktG, aber ausdrücklich ohne den Pflichtselbstbehalt des § 93 Abs. 2 Satz 3. Hinzu kommen die Verschwiegenheitspflicht und die besondere Vergütungsersatzpflicht. [N-AktG-116] [N-AktG-93]

Der Normwortlaut

§ 116 Satz 1 AktG bestimmt: „Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und § 15b der Insolvenzordnung sinngemäß.“ Satz 2 verpflichtet die Mitglieder ausdrücklich zur Verschwiegenheit. [N-AktG-116]

Haftet der Aufsichtsrat wie der Vorstand?

Im Grundsatz ja, aber nur sinngemäß und mit ausdrücklicher Ausnahme. § 116 AktG erklärt § 93 AktG für anwendbar, nimmt aber § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG aus. Ausgenommen ist damit die Pflichtselbstbehalt-Regel für Vorstände, nicht die Beweislastregel aus § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG. [N-AktG-116] [N-AktG-93]

Welcher Sorgfaltsmaßstab gilt?

Der überwachungsbezogene Maßstab des § 93 AktG. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand sorgfältig und informiert überwachen. Weil § 116 AktG auf § 93 AktG verweist, gilt auch die Business Judgement Rule sinngemäß: Bei unternehmerischen Entscheidungen liegt keine Pflichtverletzung vor, wenn das Mitglied vernünftigerweise annehmen durfte, auf angemessener Informationsgrundlage zum Wohl der Gesellschaft zu handeln. [N-AktG-116] [N-AktG-93]

Welche besonderen Pflichten nennt § 116 AktG?

Vor allem die Verschwiegenheit. § 116 Satz 2 AktG verpflichtet die Aufsichtsratsmitglieder namentlich zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und Beratungen. Satz 3 stellt zudem klar, dass sie zum Ersatz verpflichtet sind, wenn sie eine unangemessene Vergütung des Vorstands festsetzen. [N-AktG-116]

Welche Normen gelten für die Aufsichtsratshaftung sinngemäß?

Zwei. Nach § 116 Satz 1 AktG gelten für Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder § 93 AktG — mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 — und § 15b der Insolvenzordnung sinngemäß. Der Aufsichtsrat unterliegt damit einem an den Vorstand angelehnten Maßstab. [N-AktG-116]

Gilt für den Aufsichtsrat ein milderer Sorgfaltsmaßstab?

Nein. Über die Verweisung des § 116 AktG gilt der Sorgfalts- und Verantwortlichkeitsmaßstab des § 93 AktG sinngemäß. Der Aufsichtsrat wird also nicht nach einem geringeren Standard gemessen. [N-AktG-116]

Nennt § 116 AktG besondere Pflichten?

Ja. § 116 Satz 2 AktG verpflichtet die Aufsichtsratsmitglieder ausdrücklich zur Verschwiegenheit. Diese Pflicht wird neben der allgemeinen Verweisung eigens hervorgehoben. [N-AktG-116]

Häufige Fehlannahmen

  • „Der Aufsichtsrat trägt kein Haftungsrisiko.“ Nein. § 116 AktG verweist auf § 93 AktG; der Vorstandspflichtselbstbehalt aus § 93 Abs. 2 Satz 3 gilt für den Aufsichtsrat aber gerade nicht. [N-AktG-116] [N-AktG-93]
  • „Schon ein einfacher Fehler genügt für die Haftung.“ Nein. Erforderlich ist eine schuldhafte — vorsätzliche oder fahrlässige — Pflichtverletzung, die kausal einen Schaden verursacht. [N-AktG-116] [N-AktG-93]
  • „Die Gesellschaft muss dem Aufsichtsrat das Verschulden nachweisen.“ Nicht vollständig. Bei Anhaltspunkten für eine Pflichtverletzung trägt das Aufsichtsratsmitglied nach § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG die Beweislast, dass es sorgfältig gehandelt hat. [N-AktG-116] [N-AktG-93]
  • „Die Business Judgement Rule gilt nur für den Vorstand.“ Nein. Über die Verweisung des § 116 AktG gilt sie sinngemäß auch für den Aufsichtsrat. [N-AktG-116]
  • „Verschwiegenheit ist nur eine Empfehlung.“ Nein. § 116 Satz 2 AktG macht sie zur ausdrücklichen Pflicht. [N-AktG-116]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Überwachung ernst nehmen. Der Aufsichtsrat haftet für unzureichende Kontrolle des Vorstands.
  2. Informationsgrundlage sichern. Die Business Judgement Rule setzt angemessene Information und eine unternehmerische Entscheidung voraus.
  3. Vertraulichkeit wahren. Berichte und Beratungen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.
  4. Vergütung prüfen. Eine unangemessene Vorstandsvergütung kann Ersatzpflichten auslösen.

Für die Geschäftsleitung

§ 116 AktG macht deutlich, dass Aufsicht kein Ehrenamt ohne Risiko ist: Der Aufsichtsrat haftet über die sinngemäße Verweisung auf § 93 AktG grundsätzlich nach vergleichbaren Sorgfaltsmaßstäben, aber ohne den Vorstandspflichtselbstbehalt aus § 93 Abs. 2 Satz 3. Die Business Judgement Rule schützt nur im Rahmen ihrer Voraussetzungen, die Verschwiegenheitspflicht bindet zusätzlich. Wer überwacht, muss dafür sorgfältig und dokumentiert vorgehen.

Quellen

  1. [N-AktG-116] § 116 AktG (Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder), Satz 1 bis 3, mit Verweis auf § 93 AktG. Geltende Fassung, Stand 10. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__116.html
  1. [N-AktG-93] § 93 AktG (Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder), insbesondere Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 und 3. Geltende Fassung, Stand 10. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__93.html