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Aufsichtsrat der GmbH (§ 52 GmbHG)

Bildet eine GmbH freiwillig einen Aufsichtsrat, gelten nach § 52 GmbHG zahlreiche Vorschriften des Aktiengesetzes entsprechend — soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Schadensersatzansprüche gegen Aufsichtsratsmitglieder verjähren in fünf Jahren.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: Bildet eine GmbH freiwillig einen Aufsichtsrat, gelten nach § 52 GmbHG zahlreiche Vorschriften des Aktiengesetzes entsprechend — soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Über die Verweisung greifen insbesondere die Sorgfalts- und Haftungsmaßstäbe des § 116 AktG in Verbindung mit § 93 AktG. Schadensersatzansprüche gegen Aufsichtsratsmitglieder verjähren in fünf Jahren. [N-GmbHG-52]

Der Normwortlaut

§ 52 Abs. 1 GmbHG ordnet für einen nach dem Gesellschaftsvertrag zu bestellenden Aufsichtsrat die entsprechende Anwendung zahlreicher Vorschriften des Aktiengesetzes an, „soweit nicht im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist“. Erfasst ist unter anderem § 116 AktG in Verbindung mit § 93 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 AktG. Nach § 52 Abs. 4 GmbHG verjähren Schadensersatzansprüche gegen die Aufsichtsratsmitglieder in fünf Jahren. [N-GmbHG-52]

Wann gilt § 52 GmbHG?

Für den fakultativen, also freiwillig durch den Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsrat. Für einen kraft Mitbestimmung obligatorischen Aufsichtsrat gelten eigene Regeln. [N-GmbHG-52]

Welche aktienrechtlichen Regeln gelten entsprechend?

Nach § 52 Abs. 1 GmbHG unter anderem die Vorschriften über Berichte, die innere Ordnung, Einsichts- und Prüfungsrechte sowie — für Sorgfalt und Haftung — § 116 AktG in Verbindung mit § 93 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 AktG. Der Aufsichtsrat der GmbH unterliegt damit einem an das Aktienrecht angelehnten Sorgfalts- und Verschwiegenheitsmaßstab. [N-GmbHG-52]

Kann der Gesellschaftsvertrag davon abweichen?

Ja. Die Verweisung des § 52 Abs. 1 GmbHG ist dispositiv: Sie gilt nur, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Der Regelungsrahmen für den fakultativen Aufsichtsrat lässt sich also weitgehend individuell gestalten. [N-GmbHG-52]

Ist ein Aufsichtsrat in der GmbH Pflicht?

Nicht allgemein. § 52 GmbHG betrifft einen nach dem Gesellschaftsvertrag zu bestellenden, also fakultativen Aufsichtsrat. Für ihn ordnet die Vorschrift die entsprechende Anwendung zahlreicher aktienrechtlicher Regeln an, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. [N-GmbHG-52]

Welche Sorgfalts- und Haftungsmaßstäbe gelten?

Die aktienrechtlichen. Über § 52 GmbHG gilt unter anderem § 116 AktG in Verbindung mit § 93 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 AktG entsprechend. Damit treffen den GmbH-Aufsichtsrat vergleichbare Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflichten wie den einer Aktiengesellschaft. [N-GmbHG-52]

Wann verjähren Ansprüche gegen Aufsichtsratsmitglieder?

Nach fünf Jahren. § 52 Abs. 4 GmbHG bestimmt für Schadensersatzansprüche gegen die Aufsichtsratsmitglieder eine Verjährung in fünf Jahren. [N-GmbHG-52]

Häufige Fehlannahmen

  • „Ein GmbH-Aufsichtsrat unterliegt keinen Haftungsregeln.“ Nein. Über § 52 GmbHG gelten die Sorgfalts- und Haftungsmaßstäbe des § 116 AktG in Verbindung mit § 93 AktG entsprechend. [N-GmbHG-52]
  • „Die aktienrechtlichen Regeln gelten zwingend.“ Nein. Die Verweisung ist dispositiv, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. [N-GmbHG-52]
  • „Ansprüche gegen Aufsichtsratsmitglieder verjähren erst nach zehn Jahren.“ Nein. Nach § 52 Abs. 4 GmbHG verjähren sie in fünf Jahren. [N-GmbHG-52]
  • „Der fakultative Aufsichtsrat unterliegt geringeren Sorgfaltspflichten.“ Nein. Über § 52 GmbHG gelten die Maßstäbe des § 116 in Verbindung mit § 93 AktG entsprechend. [N-GmbHG-52]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Regelwerk festlegen. Aufgaben, Rechte und Grenzen des fakultativen Aufsichtsrats im Gesellschaftsvertrag klar regeln.
  2. Haftungsmaßstab beachten. Aufsichtsratsmitglieder unterliegen einem an das Aktienrecht angelehnten Sorgfaltsmaßstab.
  3. Informationsfluss sichern. Dem Aufsichtsrat belastbare Informationen zur Überwachung — auch zur IT-Sicherheit — bereitstellen.

Für die Geschäftsleitung

Viele GmbHs richten freiwillig einen Aufsichtsrat oder Beirat ein. § 52 GmbHG zieht dafür den aktienrechtlichen Rahmen heran — anpassbar über den Gesellschaftsvertrag. Für die Überwachung von Risiken, einschließlich Cyberrisiken, ist ein gut ausgestatteter Aufsichtsrat ein wirksames Kontrollorgan.

Quellen

  1. [N-GmbHG-52] § 52 GmbHG (Aufsichtsrat), Abs. 1 und Abs. 4. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__52.html