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Arglistige Täuschung (§ 22 VVG)

Der Versicherer kann den Vertrag anfechten. § 22 VVG stellt klar, dass dieses Anfechtungsrecht neben den Regeln über die Anzeigepflichtverletzung bestehen bleibt — es wird durch sie nicht verdrängt.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: Bei arglistiger Täuschung kann der Versicherer den Vertrag anfechten. § 22 VVG stellt klar, dass dieses Anfechtungsrecht neben den Regeln über die Anzeigepflichtverletzung bestehen bleibt — es wird durch sie nicht verdrängt. [N-VVG-22]

Der Normwortlaut

§ 22 VVG lautet amtlich: „Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.“ [N-VVG-22]

Was bedeutet arglistige Täuschung im Versicherungsrecht?

Die bewusste Irreführung des Versicherers über gefahrerhebliche Umstände — etwa das absichtliche Verschweigen bekannter Sicherheitsvorfälle oder das falsche Beantworten von Risikofragen in Kenntnis der Unrichtigkeit. Entscheidend ist das Wissens- und Wollenselement: Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer bewusst zu einer Entscheidung bewegen wollen, die er bei wahrer Sachlage nicht so getroffen hätte. [N-VVG-22]

Wie verhält sich die Anfechtung zur Anzeigepflichtverletzung?

Sie steht daneben. Die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung nach § 19 VVG kann — je nach Voraussetzung — zu Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung führen. § 22 VVG lässt daneben das Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung ausdrücklich unberührt. Bei Arglist ist die Anfechtung deshalb als eigener, besonders scharfer Pfad gesondert zu prüfen; dieser Glossareintrag buchstabiert die allgemeinen Anfechtungsregeln nicht aus. [N-VVG-19] [N-VVG-22]

Warum ist die Anfechtung schärfer als der Rücktritt?

Weil die Anfechtung ein eigener Pfad neben den gestuften Rechtsfolgen der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung ist. Während § 19 VVG Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung im eigenen System regelt, hält § 22 VVG die Arglistanfechtung ausdrücklich offen. Für den Versicherungsnehmer ist Arglist deshalb ein besonders schwerwiegender Vorwurf im Zusammenhang mit der Anzeige. [N-VVG-19] [N-VVG-22]

Was stellt § 22 VVG klar?

Den Fortbestand des Anfechtungsrechts. § 22 VVG bestimmt, dass das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, unberührt bleibt. Die versicherungsrechtlichen Regeln zur Anzeigepflicht verdrängen dieses Recht also nicht. [N-VVG-22]

Wer kann wegen arglistiger Täuschung anfechten?

Der Versicherer. § 22 VVG spricht ausdrücklich vom Recht des Versicherers. Er kann sich bei arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers auf das Anfechtungsrecht berufen. [N-VVG-22]

Bleibt das Anfechtungsrecht neben der Anzeigepflichtverletzung bestehen?

Ja. § 22 VVG stellt klar, dass das Anfechtungsrecht neben den Rechtsbehelfen wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht bestehen bleibt. Bei arglistiger Täuschung stehen dem Versicherer damit beide Wege offen. [N-VVG-22]

Häufige Fehlannahmen

  • „Die Anzeigepflichtregeln verdrängen die Anfechtung.“ Nein. § 22 VVG hält das Recht des Versicherers zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ausdrücklich offen. [N-VVG-22]
  • „Auch fahrlässige Falschangaben sind arglistig.“ Nein. Arglist verlangt eine bewusste Irreführung, nicht bloße Fahrlässigkeit. [N-VVG-22]
  • „Wer ‚ins Blaue hinein‘ antwortet, handelt nie arglistig.“ Nicht zwingend. Wer Angaben ohne jede Tatsachengrundlage macht, um den Versicherer zum Vertragsschluss zu bewegen, kann arglistig täuschen. [N-VVG-22]
  • „Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass er nicht getäuscht hat.“ Nein. Die tatsächlichen Voraussetzungen der arglistigen Täuschung hat der Versicherer zu beweisen, wenn er anficht. [N-VVG-22]
  • „Die Folgen sind dieselben wie beim Rücktritt.“ Nein. Die Anfechtung beseitigt den Vertrag von Anfang an (ex tunc) und ist damit schärfer als der Rücktritt. [N-VVG-22]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Risikofragen wahrheitsgemäß beantworten. Bewusste Falschangaben eröffnen die Anfechtung.
  2. Bekannte Vorfälle offenlegen. Verschwiegene Sicherheitsvorfälle sind ein typischer Arglistvorwurf.
  3. Angaben dokumentieren. Wer belegen kann, was er wann angegeben hat, schützt sich gegen den Arglistvorwurf.
  4. Im Zweifel nachfragen. Unklare Fragen mit dem Versicherer klären, statt zu raten.

Für die Geschäftsleitung

Die Arglistanfechtung ist ein besonders scharfer Pfad des Versicherers — und § 22 VVG stellt sicher, dass sie neben den Folgen der Anzeigepflichtverletzung erhalten bleibt. Der wichtigste Schutz ist zugleich praktisch: Risikofragen wahrheitsgemäß beantworten und bekannte Vorfälle offenlegen.

Quellen

  1. [N-VVG-22] § 22 VVG (Arglistige Täuschung). Geltende Fassung, Stand 10. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__22.html
  1. [N-VVG-19] § 19 VVG (Anzeigepflicht), Abs. 1 bis 5. Geltende Fassung, Stand 10. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__19.html