Kurzdefinition: Bei arglistiger Täuschung kann der Versicherer den Vertrag anfechten. § 22 VVG stellt klar, dass dieses Anfechtungsrecht neben den Regeln über die Anzeigepflichtverletzung bestehen bleibt — es wird durch sie nicht verdrängt. [N-VVG-22]
Der Normwortlaut
§ 22 VVG lautet amtlich: „Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.“ [N-VVG-22]
Was bedeutet arglistige Täuschung im Versicherungsrecht?
Die bewusste Irreführung des Versicherers über gefahrerhebliche Umstände — etwa das absichtliche Verschweigen bekannter Sicherheitsvorfälle oder das falsche Beantworten von Risikofragen in Kenntnis der Unrichtigkeit. Entscheidend ist das Wissens- und Wollenselement: Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer bewusst zu einer Entscheidung bewegen wollen, die er bei wahrer Sachlage nicht so getroffen hätte. [N-VVG-22]
Wie verhält sich die Anfechtung zur Anzeigepflichtverletzung?
Sie steht daneben. Die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung nach § 19 VVG kann — je nach Voraussetzung — zu Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung führen. § 22 VVG lässt daneben das Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung ausdrücklich unberührt. Bei Arglist ist die Anfechtung deshalb als eigener, besonders scharfer Pfad gesondert zu prüfen; dieser Glossareintrag buchstabiert die allgemeinen Anfechtungsregeln nicht aus. [N-VVG-19] [N-VVG-22]
Warum ist die Anfechtung schärfer als der Rücktritt?
Weil die Anfechtung ein eigener Pfad neben den gestuften Rechtsfolgen der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung ist. Während § 19 VVG Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung im eigenen System regelt, hält § 22 VVG die Arglistanfechtung ausdrücklich offen. Für den Versicherungsnehmer ist Arglist deshalb ein besonders schwerwiegender Vorwurf im Zusammenhang mit der Anzeige. [N-VVG-19] [N-VVG-22]
Was stellt § 22 VVG klar?
Den Fortbestand des Anfechtungsrechts. § 22 VVG bestimmt, dass das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, unberührt bleibt. Die versicherungsrechtlichen Regeln zur Anzeigepflicht verdrängen dieses Recht also nicht. [N-VVG-22]
Wer kann wegen arglistiger Täuschung anfechten?
Der Versicherer. § 22 VVG spricht ausdrücklich vom Recht des Versicherers. Er kann sich bei arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers auf das Anfechtungsrecht berufen. [N-VVG-22]
Bleibt das Anfechtungsrecht neben der Anzeigepflichtverletzung bestehen?
Ja. § 22 VVG stellt klar, dass das Anfechtungsrecht neben den Rechtsbehelfen wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht bestehen bleibt. Bei arglistiger Täuschung stehen dem Versicherer damit beide Wege offen. [N-VVG-22]
Häufige Fehlannahmen
- „Die Anzeigepflichtregeln verdrängen die Anfechtung.“ Nein. § 22 VVG hält das Recht des Versicherers zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ausdrücklich offen. [N-VVG-22]
- „Auch fahrlässige Falschangaben sind arglistig.“ Nein. Arglist verlangt eine bewusste Irreführung, nicht bloße Fahrlässigkeit. [N-VVG-22]
- „Wer ‚ins Blaue hinein‘ antwortet, handelt nie arglistig.“ Nicht zwingend. Wer Angaben ohne jede Tatsachengrundlage macht, um den Versicherer zum Vertragsschluss zu bewegen, kann arglistig täuschen. [N-VVG-22]
- „Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass er nicht getäuscht hat.“ Nein. Die tatsächlichen Voraussetzungen der arglistigen Täuschung hat der Versicherer zu beweisen, wenn er anficht. [N-VVG-22]
- „Die Folgen sind dieselben wie beim Rücktritt.“ Nein. Die Anfechtung beseitigt den Vertrag von Anfang an (ex tunc) und ist damit schärfer als der Rücktritt. [N-VVG-22]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Risikofragen wahrheitsgemäß beantworten. Bewusste Falschangaben eröffnen die Anfechtung.
- Bekannte Vorfälle offenlegen. Verschwiegene Sicherheitsvorfälle sind ein typischer Arglistvorwurf.
- Angaben dokumentieren. Wer belegen kann, was er wann angegeben hat, schützt sich gegen den Arglistvorwurf.
- Im Zweifel nachfragen. Unklare Fragen mit dem Versicherer klären, statt zu raten.
Für die Geschäftsleitung
Die Arglistanfechtung ist ein besonders scharfer Pfad des Versicherers — und § 22 VVG stellt sicher, dass sie neben den Folgen der Anzeigepflichtverletzung erhalten bleibt. Der wichtigste Schutz ist zugleich praktisch: Risikofragen wahrheitsgemäß beantworten und bekannte Vorfälle offenlegen.
Quellen
- [N-VVG-22] § 22 VVG (Arglistige Täuschung). Geltende Fassung, Stand 10. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__22.html
- [N-VVG-19] § 19 VVG (Anzeigepflicht), Abs. 1 bis 5. Geltende Fassung, Stand 10. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__19.html
