Kurzdefinition: Nach § 5 BSIG nimmt das Bundesamt als zentrale Stelle Meldungen Dritter über Sicherheitsrisiken in der Informationstechnik entgegen und wertet sie aus. Es ist zugleich der nationale Koordinator für die koordinierte Offenlegung von Schwachstellen. Meldungen können anonym erfolgen; entdeckte Schwachstellen werden zur Behebung an die Hersteller weitergegeben. [N-BSIG-5]
Der Normwortlaut
§ 5 Abs. 1 Satz 1 BSIG lautet amtlich: „Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 nimmt das Bundesamt als zentrale Stelle für Meldungen von Dritten Informationen über Sicherheitsrisiken in der Informationstechnik entgegen und wertet diese Informationen aus.“ Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BSIG ist das Bundesamt der nationale Koordinator für die Zwecke einer koordinierten Offenlegung von Schwachstellen nach Artikel 12 Absatz 1 der NIS-2-Richtlinie. [N-BSIG-5]
Was nimmt die allgemeine Meldestelle entgegen?
Informationen zu Schwachstellen, Schadprogrammen, erfolgten oder versuchten Angriffen sowie zu Sicherheitsvorfällen, Cyberbedrohungen und Beinahevorfällen. Das Bundesamt richtet dafür geeignete Meldemöglichkeiten ein. [N-BSIG-5]
Können Meldungen anonym erfolgen?
Ja. Nach § 5 Abs. 2 BSIG können die Meldungen anonym erfolgen. Wer nicht anonym meldet, kann verlangen, dass seine personenbezogenen Daten nur anonymisiert weitergegeben werden. Das senkt die Hürde, Schwachstellen und Vorfälle zu melden. [N-BSIG-5]
Was geschieht mit gemeldeten Schwachstellen?
Nach § 5 Abs. 3 BSIG gibt das Bundesamt Informationen zu gemeldeten Schwachstellen unverzüglich an den verantwortlichen Hersteller weiter, damit die Schwachstelle geschlossen werden kann, sofern sie nicht bereits öffentlich bekannt ist. Zudem kann es die Öffentlichkeit oder betroffene Kreise nach § 13 BSIG warnen. [N-BSIG-5] [N-BSIG-13]
Welche Aufgabe hat die allgemeine Meldestelle?
Entgegennehmen und Auswerten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BSIG nimmt das Bundesamt als zentrale Stelle für Meldungen von Dritten Informationen über Sicherheitsrisiken in der Informationstechnik entgegen und wertet diese aus. Sie bündelt damit sicherheitsrelevantes Wissen aus der Breite. [N-BSIG-5]
Wozu dient die Auswertung?
Der Aufgabenwahrnehmung. § 5 Abs. 1 Satz 1 BSIG stellt die Entgegennahme und Auswertung in den Dienst der Aufgaben nach § 3 — insbesondere der Erstellung eines Lagebildes und der Gefahrenabwehr. Die Meldungen fließen so in die nationale Cybersicherheit ein. [N-BSIG-5]
Welche Rolle hat das Bundesamt bei Schwachstellen?
Die des nationalen Koordinators. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BSIG ist das Bundesamt der nationale Koordinator für die Zwecke einer koordinierten Offenlegung von Schwachstellen nach Artikel 12 Absatz 1 der NIS-2-Richtlinie. Es steuert damit den geordneten Umgang mit gemeldeten Schwachstellen. [N-BSIG-5]
Häufige Fehlannahmen
- „Die allgemeine Meldestelle ist nur für Pflichtmeldungen der regulierten Einrichtungen da.“ Nein. § 5 BSIG betrifft freiwillige Meldungen Dritter über Sicherheitsrisiken. [N-BSIG-5]
- „Wer eine Schwachstelle meldet, muss seine Identität offenlegen.“ Nein. Nach § 5 Abs. 2 BSIG sind anonyme Meldungen möglich. [N-BSIG-5]
- „Gemeldete Schwachstellen bleiben ungenutzt.“ Nein. Sie werden nach § 5 Abs. 3 BSIG an die Hersteller zur Schließung weitergegeben. [N-BSIG-5]
- „Nur regulierte Einrichtungen dürfen Meldungen abgeben.“ Nein. § 5 BSIG betrifft freiwillige Meldungen Dritter über Sicherheitsrisiken. [N-BSIG-5]
- „Die Meldestelle nimmt Informationen nur entgegen.“ Nein. Das Bundesamt nimmt die Informationen entgegen und wertet sie aus. [N-BSIG-5]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Meldewege kennen. Die freiwillige Meldemöglichkeit beim Bundesamt in die eigenen Prozesse aufnehmen.
- Schwachstellen melden. Erkannte Schwachstellen — auch anonym — melden, um zur Behebung beizutragen.
- Warnungen auswerten. Informationen und Warnungen des Bundesamtes in das eigene Risikomanagement einbeziehen.
Für die Geschäftsleitung
Die allgemeine Meldestelle bündelt das Wissen über Schwachstellen und Bedrohungen. Für Unternehmen ist sie ein niedrigschwelliger Kanal — auch anonym — und zugleich eine Informationsquelle. Wer Schwachstellen meldet und die Erkenntnisse des Bundesamtes nutzt, stärkt die eigene und die allgemeine Cybersicherheit.
Quellen
- [N-BSIG-5] § 5 BSIG (Allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik), Abs. 1 bis 3. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__5.html
- [N-BSIG-13] § 13 BSIG (Warnungen), Abs. 1. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__13.html
