Kurzdefinition: Die Aktionärsklage erlaubt einer Aktionärsminderheit, Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihre Organe durchzusetzen. § 148 AktG regelt das dafür nötige Zulassungsverfahren. [N-AktG-148]
Der Normwortlaut
§ 148 Abs. 1 AktG bestimmt, dass Aktionäre, „deren Anteile im Zeitpunkt der Antragstellung zusammen den einhundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen“, die Zulassung beantragen können, im eigenen Namen die Ersatzansprüche der Gesellschaft geltend zu machen. [N-AktG-148]
Wann können Aktionäre die Organe verklagen?
Wenn die Gesellschaft selbst untätig bleibt. Normalerweise verfolgt die Gesellschaft — vertreten durch das jeweils andere Organ — Ersatzansprüche gegen ihre Manager selbst. Bleibt sie untätig, öffnet § 148 AktG einer Aktionärsminderheit den Weg, diese Ansprüche im eigenen Namen für die Gesellschaft geltend zu machen. Das ist ein Kontrollinstrument gegen kollegiales Wegsehen. [N-AktG-148]
Welches Quorum ist erforderlich?
Ein Prozent des Grundkapitals oder 100 000 Euro. § 148 Abs. 1 AktG verlangt, dass die antragstellenden Aktionäre zusammen den einhundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen. Damit ist die Klage ein Minderheitenrecht, das nicht jeder einzelne Kleinaktionär, aber eine relevante Minderheit auslösen kann. [N-AktG-148]
Was prüft das Gericht im Zulassungsverfahren?
Mehrere Voraussetzungen, bevor es die Klage zulässt. Nach § 148 Abs. 1 AktG lässt das Gericht die Klage unter anderem zu, wenn die Aktionäre nachweisen, dass sie die Aktien vor Kenntnis der behaupteten Pflichtverstöße erworben haben, und dass sie die Gesellschaft vergeblich unter Fristsetzung zur eigenen Klage aufgefordert haben. So wird die Klage auf ernsthafte Fälle beschränkt. Zum Kostenrisiko trifft § 148 Absatz 6 AktG eine eigene Regelung: Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, soweit sein Antrag abgewiesen wird, sofern nicht die Gesellschaft entgegenstehende Gründe des Gesellschaftswohls verschwiegen hat. [N-AktG-148]
Welche Rolle spielt das bei Cyber-Schäden?
Es erhöht das Haftungsrisiko bei unterlassener Sicherheit. Führt ein schwerer Cyber-Vorfall zu einem Schaden der Gesellschaft und verfolgt diese die Verantwortlichen nicht, kann eine Aktionärsminderheit über § 148 AktG die Innenhaftung der Organe geltend machen. Sorgfältige, dokumentierte Sicherheitsentscheidungen sind damit auch ein Schutz vor der Aktionärsklage. [N-AktG-148]
Was wird mit dem Antrag begehrt?
Die Prozessführungsbefugnis. Die Aktionäre beantragen die Zulassung, im eigenen Namen die Ersatzansprüche der Gesellschaft geltend zu machen. Sie klagen also fremde Ansprüche der Gesellschaft ein, nicht eigene. [N-AktG-148]
Häufige Fehlannahmen
- „Jeder einzelne Aktionär kann sofort klagen.“ Nein. § 148 AktG verlangt ein Quorum — ein Hundertstel des Grundkapitals oder ein anteiliger Betrag von 100 000 Euro — und ein Zulassungsverfahren. [N-AktG-148]
- „Jeder Verdacht genügt für die Zulassung.“ Nein. Es müssen Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass der Gesellschaft durch Unredlichkeit oder grobe Verletzung des Gesetzes oder der Satzung ein Schaden entstanden ist. [N-AktG-148]
- „Die Aktionäre klagen auf Zahlung an sich selbst.“ Nein. Sie machen die Ersatzansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen geltend. [N-AktG-148]
- „Ohne vorherige Aufforderung an die Gesellschaft geht es sofort vor Gericht.“ Nein. Die vergebliche Aufforderung an die Gesellschaft, selbst zu klagen, ist Zulassungsvoraussetzung. [N-AktG-148]
- „Über die Zulassung entscheidet das Amtsgericht.“ Nein. Zuständig ist das Landgericht am Sitz der Gesellschaft; ist dort eine Kammer für Handelssachen gebildet, entscheidet diese. [N-AktG-148]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Ansprüche selbst verfolgen. Eigene Aufarbeitung von Schadensfällen ernst nehmen.
- Sorgfalt dokumentieren. Sicherheitsentscheidungen nachweisbar begründen.
- Fristen beachten. Auf Aufforderungen der Aktionäre rechtzeitig reagieren.
- Prävention betreiben. Haftungsrisiken durch wirksame Cyber-Governance senken.
Für die Geschäftsleitung
§ 148 AktG gibt einer Aktionärsminderheit ein Druckmittel gegen untätige Gesellschaften: Sie kann die Innenhaftung der Organe selbst durchsetzen. Für die Geschäftsleitung ist die dokumentierte, sorgfältige Cyber-Governance damit auch ein Schutz vor der Aktionärsklage.
Quellen
- [N-AktG-148] § 148 AktG (Klagezulassungsverfahren), Abs. 1. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__148.html
