Kurzdefinition: Das Abfangen von Daten nach § 202b StGB erfasst, wer sich unbefugt und mit technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe — soweit die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. [N-StGB-202b]
Der Normwortlaut
§ 202b StGB lautet amtlich: „Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.“ [N-StGB-202b]
Was versteht man unter dem Abfangen von Daten?
Das Mitlesen oder Aufnehmen von Daten während ihrer Übertragung — nicht aus einem gesicherten Speicher, sondern aus dem Übermittlungsvorgang selbst oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Anlage. Anders als beim Ausspähen nach § 202a StGB ist keine Überwindung einer besonderen Zugangssicherung erforderlich; entscheidend ist die Anwendung technischer Mittel und dass die Daten aus einer nichtöffentlichen Übermittlung stammen. [N-StGB-202b]
Worin liegt der Unterschied zum Ausspähen von Daten?
§ 202a StGB schützt gespeicherte, besonders gesicherte Daten und verlangt die Überwindung der Sicherung. § 202b StGB schützt Daten in der Übertragung und verlangt den Einsatz technischer Mittel. Der Strafrahmen unterscheidet sich: bis zu drei Jahre bei § 202a, bis zu zwei Jahre bei § 202b. Zudem ist § 202b ausdrücklich subsidiär — er greift nur, wenn die Tat nicht anderweitig mit schwererer Strafe bedroht ist. [N-StGB-202b] [N-StGB-202a]
Wird das Abfangen von Amts wegen verfolgt?
In der Regel nicht ohne Weiteres. Wie § 202a ist auch § 202b StGB über § 205 StGB als Antragsdelikt ausgestaltet: Die Tat wird grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt, sofern die Strafverfolgungsbehörde nicht wegen eines besonderen öffentlichen Interesses von Amts wegen einschreitet. [N-StGB-202b] [N-StGB-205]
Häufige Fehlannahmen
- „Abfangen und Ausspähen sind dasselbe.“ Nein. § 202b betrifft Daten in der Übermittlung ohne Sicherungsüberwindung, § 202a gesicherte gespeicherte Daten mit Sicherungsüberwindung. [N-StGB-202b]
- „Wer eine Nachricht mit den eigenen Augen mitliest, macht sich strafbar.“ Nicht ohne Weiteres. § 202b verlangt die Anwendung technischer Mittel; bloßes Mitlesen ohne solche Mittel genügt regelmäßig nicht. [N-StGB-202b]
- „Die Einwahl in ein offenes, unverschlüsseltes WLAN ist ein Abfangen von Daten.“ Nein. Es fehlt an einer nichtöffentlichen Datenübermittlung im Sinne des § 202b StGB. [N-StGB-202b]
- „Auch der Empfänger einer Nachricht kann sie abfangen.“ Nein. Erfasst ist nur der unbefugte Dritte, für den die Daten nicht bestimmt sind. [N-StGB-202b]
- „Auch öffentliche Übertragungen sind erfasst.“ Nein. Der Wortlaut verlangt eine nichtöffentliche Datenübermittlung. [N-StGB-202b]
- „§ 202b greift immer, wenn abgefangen wurde.“ Nicht zwingend. Die Norm ist subsidiär und tritt hinter Vorschriften mit schwererer Strafe zurück. [N-StGB-202b]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Übertragungswege absichern. Verschlüsselte Übermittlung erschwert das Abfangen technisch und tatsächlich.
- Vorfälle forensisch sichern. Belege für den Einsatz technischer Mittel stützen die Strafverfolgung.
- Strafantrag prüfen. Nach einem Vorfall Frist und Berechtigung beachten.
- Eigene Handlungen sauber halten. Auch hier gilt: Für die Geschäftsleitung wird die Norm nur bei eigener unbefugter Handlung relevant.
Für die Geschäftsleitung
§ 202b StGB schützt Daten dort, wo § 202a sie nicht erfasst: im Moment der Übertragung. Für das Unternehmen ist die Norm meist die Angreiferperspektive — es ist das Opfer. Praktisch zählt, dass Übertragungswege abgesichert und Vorfälle so dokumentiert sind, dass ein Strafantrag Substanz hat. Die Subsidiaritätsklausel bedeutet, dass bei schwereren Delikten ohnehin die strengere Norm greift.
Quellen
- [N-StGB-202b] § 202b StGB (Abfangen von Daten). Geltende Fassung, Stand 10. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__202b.html
- [N-StGB-202a] § 202a StGB (Ausspähen von Daten), Abs. 2 (Datenbegriff). Geltende Fassung, Stand 10. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__202a.html
- [N-StGB-205] § 205 StGB (Strafantrag), Abs. 1 Satz 2 zu §§ 202a, 202b und 202d StGB. Geltende Fassung, Stand 10. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__205.html
