1. Worum es geht — verschiedene Mechanismen, keine einheitliche Sperre
„Tätigkeitsverbot“ ist hier ein Oberbegriff. Dahinter stehen unterschiedliche Mechanismen: eine behördliche Untersagung der Ausübung, ein gesetzliches Bestellungshindernis, ein strafgerichtliches Berufsverbot, eine gewerberechtliche Untersagung und die gesellschaftsrechtliche Abberufung. Sie haben verschiedene Auslöser, verschiedene Akteure und verschiedene Folgen für Amt, Vertrag und Register. Den Überblick über Haftung und Sanktionen gibt Haftung und Sanktionen — Überblick.
Dieser Beitrag behandelt die querschnittlichen Mechanismen für Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Vorstände einer Aktiengesellschaft. Er ist besonders für Geschäftsleitungen, Compliance-Verantwortliche, Gesellschafter, Aufsichtsräte und Berater gedacht, die schnell wissen müssen, welcher Mechanismus gerade wirklich greift.
Für andere Rechtsformen, regulierte Branchen und reglementierte Berufe können zusätzliche oder vorrangige Eignungs-, Abberufungs- und Tätigkeitsregime gelten. Bei der BSIG-Spur muss außerdem vor jeder §-61- oder §-62-Prüfung die Anwendbarkeit geklärt werden. Entscheidend ist, ob § 28, § 29 oder ein Ausnahmebescheid nach § 37 BSIG die Anwendung oder die maßgeblichen Pflichten beschränkt.
60-Sekunden-Orientierung: Ein Bußgeld nimmt niemandem automatisch das Organamt. Gefährlich wird es erst, wenn eine der hier beschriebenen eigenen Ketten erfüllt ist: eine konkrete behördliche Untersagungsverfügung, eine gesetzliche Inhabilität, ein strafgerichtliches Berufsverbot, eine gewerberechtliche Untersagung oder ein gesellschaftsrechtlicher Widerruf der Bestellung. Für die Praxis heißt das: zuerst Rechtsnatur bestimmen, dann Zeitpunkt und Reichweite prüfen, danach Nachbesetzung, Register, Vertrag, Kommunikation und Sonderregime abarbeiten.
Die Kurzform für Entscheider lautet:
| Stressfrage | Sofortige Antwort | Nächster Prüfschritt |
|---|---|---|
| „Hat mich das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) abgesetzt?“ | Nein. § 61 Abs. 9 BSIG arbeitet über Mitteilung des BSI und Entscheidung der zuständigen Aufsichtsbehörde. | Anwendbarkeit nach § 28/§ 29, konkrete Anordnung, Frist, Nichtbefolgung und Verfügungstenor prüfen. |
| „Reicht ein Bußgeld?“ | Nein. Geldbuße ist keine Inhabilität und kein Berufsverbot. | Zugrunde liegende Tatsachen und mögliche strafrechtliche Verurteilung getrennt prüfen. |
| „Bin ich nach einer Verurteilung automatisch raus?“ | Nur bei den gesetzlichen Katalogfällen und erst mit Rechtskraft beziehungsweise gleichstehendem Strafbefehl; bei Buchstabe e zählt zusätzlich die Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. | § 6 GmbHG oder § 76 AktG nach Nummer 1, 2 und 3 getrennt prüfen. |
| „Kann der Betrieb trotzdem weiterlaufen?“ | Oft ja, aber nicht durch verdeckte Fortführung durch die gesperrte Person. | Vertretung, Nachbesetzung, Stellvertretergestattung, Sonderbeauftragte und Register klären. |
| „Kann die gesperrte Person über Prokura, Generalvollmacht oder Beraterrolle weitersteuern?“ | Nicht als Umgehung. Ob eine Restfunktion zulässig ist, hängt vom konkreten Verbot ab. | Verfügung, Urteil, Vollmachten, Weisungsrechte und faktische Leitung getrennt prüfen. |
| „Müssen Fachsektoren anders prüfen?“ | Ja. Telekommunikation, Energie, Finanzaufsicht, Versicherung, Zahlungsdienste, Wertpapierinstitute, öffentliche Sonderlagen und Berufsrechte haben Zusatzspuren. | Sektor- und Berufsfilter vor jede endgültige Antwort setzen. |
2. Das Rechtsnatur-Gate: Ausgangsakt, Wirkung, Beginn, Dauer und Amt
Der erste Prüfungsschritt lautet nicht: „Ist jemand gesperrt?“ Er lautet: welche Rechtsnatur hat die Maßnahme? Eine öffentlich-rechtliche Tätigkeitsuntersagung ist etwas anderes als ein gesetzliches Bestellungshindernis. Ein strafgerichtliches Berufsverbot ist etwas anderes als eine gewerberechtliche Untersagung. Eine Abberufung beendet ein konkretes Organamt, ist aber kein allgemeines Berufsverbot.
Die wichtigsten Abkürzungen lauten: BSI = Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik; BSIG = BSI-Gesetz; NIS-2-Richtlinie = Richtlinie (EU) 2022/2555. GmbHG bedeutet Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung; AktG bedeutet Aktiengesetz; StGB bedeutet Strafgesetzbuch; StPO bedeutet Strafprozessordnung; GewO bedeutet Gewerbeordnung; OWiG bedeutet Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
Weitere Bezugsabkürzungen sind BGB = Bürgerliches Gesetzbuch, HGB = Handelsgesetzbuch, UmwG = Umwandlungsgesetz, PublG = Publizitätsgesetz, FamFG = Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und InsO = Insolvenzordnung. Für Sonderregime verwendet der Beitrag weitere Abkürzungen. TKG steht für Telekommunikationsgesetz; EnWG steht für Energiewirtschaftsgesetz; KWG, VAG, ZAG und WpIG stehen für die genannten Finanzaufsichtsgesetze. SGB V steht für das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch. BRAO, StBerG, WPO und BÄO stehen für die genannten Berufsrechte; DORA-Verordnung meint die Verordnung (EU) 2022/2554 [EU-DORA] über digitale operationale Resilienz im Finanzsektor.
Tätigkeitsuntersagung bedeutet: Eine Behörde untersagt die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit. Inhabilität bedeutet: Eine Person kann ein Organamt kraft Gesetzes nicht innehaben. Kraft Gesetzes heißt: Die Rechtsfolge entsteht nicht erst durch einen Abberufungs- oder Behördenakt, sondern aus der gesetzlichen Voraussetzung selbst. Berufsverbot ist im Strafrecht eine Maßregel der Besserung und Sicherung, also keine bloße Nebenfolge und keine Geldsanktion. Gewerbeuntersagung ist eine verwaltungsrechtliche Maßnahme wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit. Abberufung ist der gesellschaftsrechtliche Widerruf einer Organbestellung.
| Mechanismus | Vorfilter | Ausgangsakt oder Tatbestand | Handelnde Stelle | Automatisch oder per Akt | Rechtskraft/Vollziehbarkeit | Beginn | Dauer/Ende | Wirkung auf Tätigkeitsausübung | Wirkung auf Organstellung | Wirkung auf Vertrag/Register | Offene oder einzelfallabhängige Frage |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| § 61 Abs. 9 BSIG | § 28, § 29 und § 37 BSIG; Geschäftsleitungsdefinition § 2 Nr. 13 BSIG | Nichtbefolgung von Anordnungen des Bundesamtes trotz Fristsetzung; Zusammenhang; letztes Mittel; bei Satz 2 Nummer 2 zusätzlich unzuverlässige Geschäftsleitung | Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik teilt mit; zuständige Aufsichtsbehörde entscheidet | Per Verwaltungsakt der zuständigen Aufsichtsbehörde | Bekanntgabe, Wirksamkeit, Vollziehbarkeit, Sofortvollzug und Rechtsbehelfswirkung gesondert prüfen | Wirksamkeit regelmäßig mit Bekanntgabe; Befolgungs- und Durchsetzungsdruck nach Vollziehbarkeit und Tenor | Vorübergehend; Fortdauer nur zulässig bis zur Befolgung der maßgeblichen Anordnungen | Ausübung der berufenen Leitungstätigkeit kann untersagt werden | Nicht ausdrücklich geregelt | Vertrag, Vertretungsmacht und Register nicht ausdrücklich geregelt | Reichweite bei wichtigen Einrichtungen nach § 62 BSIG offen; Organfolgen offen |
| § 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG / § 76 Abs. 3 Satz 1 AktG | Rechtsform GmbH oder AG | Person ist keine natürliche oder nicht unbeschränkt geschäftsfähige Person | Keine Stelle; gesetzliche Voraussetzung | Kraft Gesetzes | Keine Rechtskraftfrage; tatsächlicher Zustand maßgeblich | Mit Fehlen der Voraussetzung | Solange die Voraussetzung fehlt | Keine Organfähigkeit | Organamt kann nicht wirksam entstehen oder fortbestehen | Registerbereinigung und Neubestellung gesondert | Folgen je nach Zeitpunkt und Rechtsform prüfen |
| § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GmbHG / § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AktG | Rechtsform GmbH oder AG | Einschlägiger Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB | Betreuungsgericht ordnet Ausgangslage an; Organfähigkeit folgt gesetzlich | Kraft Gesetzes | Wirksamkeit der gerichtlichen Anordnung | Mit einschlägigem Einwilligungsvorbehalt | Solange der Einwilligungsvorbehalt tatbestandlich besteht | Keine wirksame Organamtsausübung als Geschäftsführer/Vorstand | Bestellungshindernis; Fortdauer rechtsformspezifisch prüfen | Register und Vertrag gesondert | Keine Fünfjahresfrist |
| § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG / § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AktG | Rechtsform GmbH oder AG; Unternehmensgegenstand | Gerichtliches Urteil oder vollziehbare Verwaltungsentscheidung verbietet Beruf, Berufszweig, Gewerbe oder Gewerbezweig; Unternehmensgegenstand stimmt ganz oder teilweise überein | Gericht oder Verwaltungsbehörde erlässt Ausgangsverbot; Organfähigkeit folgt gesetzlich | Ausgangsverbot per Akt; Bestellungshindernis kraft Gesetzes | Gerichtliches Urteil oder vollziehbare Verwaltungsentscheidung | Mit Erfüllung aller Nummer-2-Voraussetzungen | Solange und soweit das Ausgangsverbot wirkt | Organamt insgesamt nicht zulässig, wenn Kongruenz besteht | GmbH-Folgen sind rechtsprechungsgebunden und nach Entscheidungsumfang zu prüfen; AG als Ableitung gesondert kennzeichnen | Registerbereinigung und Neubestellung gesondert | Einordnung konkreter §-35- oder §-61-Verfügungen als Nummer-2-Verbot einzelfallabhängig |
| § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG / § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AktG | Rechtsform GmbH oder AG; Katalogtat | Rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlich begangener Katalogtat; bei Buchstabe e zusätzlich Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr | Strafgericht; rechtskräftiger Strafbefehl steht einem rechtskräftigen Urteil gleich | Verurteilung per Strafverfahren; Bestellungshindernis kraft Gesetzes | Rechtskraft zwingend | Mit Rechtskraft | Fünf Jahre seit Rechtskraft; bestimmte Verwahrungszeiten nicht eingerechnet | Organamt rechtlich nicht zulässig | GmbH-Rechtsprechung ist nach Entscheidungsumfang zu prüfen; AG als Ableitung prüfen | Registerbereinigung und Neubestellung gesondert | Teilnahme, Gesamtstrafe, Verwarnung, Auslandstat und Mischverurteilung sorgfältig prüfen |
| § 70 StGB | Strafverfahren; Bezug zu Beruf/Gewerbe | Rechtswidrige Tat unter Berufsmissbrauch oder grober Pflichtverletzung plus Gefahrenprognose; auch Schuldunfähigkeitsalternative | Strafgericht | Per strafgerichtlicher Entscheidung; § 71 StGB kann bei Undurchführbarkeit des Strafverfahrens wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit eine selbständige Anordnung ermöglichen | Endgültiges Berufsverbot wird nach § 70 Abs. 4 mit Rechtskraft des Urteils wirksam; § 71 gesondert prüfen | Rechtskraft der strafgerichtlichen Endentscheidung; bei § 70 Abs. 4: Urteil | Ein bis fünf Jahre; bei unzureichender Höchstfrist für immer; spätere Aussetzung oder Erledigung möglich | Beruf, Berufszweig, Gewerbe oder Gewerbezweig darf im Verbotsumfang nicht ausgeübt werden | Nicht automatisch Abberufung; kann Nummer 2 auslösen, wenn Kongruenz besteht | Vertrag und Organregister gesondert | Umfang des Verbots und Kongruenz mit Unternehmensgegenstand |
| § 132a StPO | Dringender §-70-Verdacht | Dringende Gründe für spätere Anordnung eines §-70-Berufsverbots | Richter | Per Beschluss | Vor Rechtskraft des Haupturteils; kein gerichtliches Urteil im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG | Mit richterlichem Beschluss nach Maßgabe seiner Vollziehbarkeit | Bis Grund wegfällt oder Urteil kein Berufsverbot anordnet | Vorläufiges Ausübungsverbot | Kein endgültiges Bestellungshindernis nach dem Wortlaut von Nummer 2 | Vertrag und Register gesondert | Operative Sofortwirkung trotz fehlender Nummer-2-Inhabilität |
| § 35 Abs. 1 GewO | Gewerberechtlicher Anwendungsbereich; Spezialitätsvorbehalt § 35 Abs. 8 GewO | Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer Leitungsperson; Schutz der Allgemeinheit oder Beschäftigten erforderlich | Zuständige Verwaltungsbehörde | Absatz 1 Satz 1 gebunden; Satz 2 Erweiterung im Ermessen | Für Nummer 2 zusätzlich vollziehbare persönliche Verwaltungsentscheidung prüfen | Mit wirksamer beziehungsweise vollziehbarer Verfügung | Ohne feste Höchstdauer; Wiedergestattung auf Antrag bei neuer Tatsachenlage | Gewerbeausübung ganz oder teilweise untersagt | Nur bei persönlicher, einschlägiger, kongruenter Verbotswirkung mögliche Organunfähigkeit | Gewerbeanzeige, Register und Organvertrag gesondert | Verbot gegen Gesellschaft ist nicht automatisch Verbot gegen Leitungsperson |
| § 35 Abs. 2 und § 45 GewO | Gewerbe wurde untersagt; Stellvertreter ist zuverlässig und erfüllt Erfordernisse | Fortführung des Gewerbebetriebs durch Stellvertreter | Zuständige Verwaltungsbehörde | Per Gestattung auf Antrag | Wirksame Gestattung | Nach Gestattung | Solange Gestattung trägt | Betrieb kann operativ fortgeführt werden | Beendet die persönliche Unzuverlässigkeit oder ein persönliches Verbot nicht | Organ- und Vertragsfragen getrennt | Fortführungsoption, keine Wiedergestattung und keine Organheilung |
| § 35 Abs. 7a GewO | Personenbezug; Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder Leitungsperson | Personenbezogene Untersagung gegen Vertretungsberechtigte oder Leitungspersonen | Zuständige Verwaltungsbehörde | Per Ermessensakt | Für Nummer 2 Vollziehbarkeit und Verbotsklassifikation prüfen | Mit wirksamer beziehungsweise vollziehbarer Verfügung | Nach § 35-System; Wiedergestattung entsprechend | Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder Leitungsperson kann untersagt werden | Mögliche Nummer-2-Brücke nur bei zusätzlicher Prüfung | Vertrag/Register gesondert | Nicht jedes §-35-Abs.-7a-Verbot ist automatisch §-6- oder §-76-Verbot |
| § 38 GmbHG / § 84 Abs. 4 AktG | Rechtsform und Satzung/Geschäftsordnung | Gesellschaftsrechtlicher Widerruf der Bestellung | GmbH: zuständiges Gesellschaftsorgan; AG: Aufsichtsrat | Per Organakt | Kein strafrechtliches Rechtskrafterfordernis; bei AG bleibt Widerruf wirksam, bis Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist | Mit wirksamem Widerruf nach Gesellschaftsrecht | Beendet konkretes Organamt; kein allgemeines Zukunftsverbot | Keine Ausübung dieses Organamts mehr | Organstellung endet durch Abberufung | Anstellungs- oder Dienstvertrag gesondert; Registeranmeldung erforderlich | Sektorale Aufsichtsrechte können Abberufungsverlangen oder Tätigkeitsverbote kennen |
Ein Bußgeld nach § 65 BSIG oder § 30 OWiG ist in dieser Tabelle bewusst nicht als eigene Sperre aufgeführt. Eine Geldbuße löst keine der hier behandelten Sperren automatisch aus. Der OWiG-Pfad bleibt dennoch gesondert zu prüfen: § 30 OWiG [N-OWiG-30] kann an Leitungspersonen- oder Vertreterhandlungen anknüpfen und Verbandsfolgen auslösen, erzeugt aber für sich genommen kein persönliches Tätigkeits-, Berufs- oder Bestellungshindernis. Die zugrunde liegenden Tatsachen können eigenständig für andere Mechanismen Bedeutung haben. § 66 BSIG wird in diesem Beitrag nicht als eigenständiger Tätigkeits-, Berufs- oder Bestellungssperrenmechanismus behandelt; soweit die Norm im konkreten Fall relevant ist, gehört sie in die gesonderte BSIG-Bußgeld-, Zuständigkeits- oder Sanktionsspur, nicht in eine automatische Organverbotskette.
Begriffskasten für Stressfragen
| Begriff | Bedeutung in diesem Beitrag |
|---|---|
| Rechtskraft | Die Entscheidung kann nicht mehr mit den dafür vorgesehenen ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen werden. Für § 6 Abs. 2 Satz 2 Nummer 3 GmbHG und § 76 Abs. 3 Satz 2 Nummer 3 AktG ist das der entscheidende Startpunkt. |
| Bekanntgabe | Der Verwaltungsakt wird der betroffenen Person oder Einrichtung eröffnet. Bekanntgabe, Wirksamkeit und Vollziehbarkeit sind getrennte Prüfpunkte. |
| Vollziehbarkeit | Eine Verwaltungsentscheidung darf rechtlich durchgesetzt oder befolgt verlangt werden. Für Nummer 2 reicht ein bloß angekündigter oder nicht vollziehbarer Verwaltungsakt nicht. |
| Bestandskraft oder Unanfechtbarkeit | Die Verwaltungsentscheidung kann nicht mehr mit den vorgesehenen Rechtsbehelfen angegriffen werden. Das ist von Vollziehbarkeit zu trennen: Ein Verwaltungsakt kann vollziehbar sein, bevor er bestandskräftig ist. |
| Unternehmensgegenstand | Der satzungsmäßige oder gesellschaftsvertragliche Tätigkeitsbereich der GmbH oder AG. Er ist bei Nummer 2 mit dem Gegenstand des Verbots zu vergleichen. |
| Kongruenz | Ganz oder teilweise Übereinstimmung zwischen Unternehmensgegenstand und Verbotsgegenstand. Ohne diese Übereinstimmung trägt Nummer 2 die Organ-Inhabilität nicht. |
| Strafbefehl | Eine strafprozessuale Entscheidung ohne klassische Hauptverhandlung; wird nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, steht sie einem rechtskräftigen Urteil gleich. |
| Bewährung | Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann ausgesetzt sein. Die verhängte Freiheitsstrafe bleibt trotzdem eine Freiheitsstrafe. |
| Geldstrafe | Strafrechtliche Sanktion gegen eine natürliche Person aufgrund einer Verurteilung. |
| Geldbuße | Ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktion; sie ist keine strafrechtliche Verurteilung. |
| Zwangsgeld | Verwaltungsrechtliches Druckmittel zur Durchsetzung einer Anordnung; es ist keine Geldbuße und keine Verurteilung. |
Bei Verwaltungsakten sind drei Zeitpunkte auseinanderzuhalten: Wirksamkeit, Vollziehbarkeit und Bestandskraft. Für die operative Leitung bedeutet das: Eine Verfügung darf nicht ignoriert werden, nur weil sie noch angegriffen werden kann. Umgekehrt darf aus einer nur angekündigten oder noch nicht vollziehbaren Maßnahme keine endgültige gesetzliche Inhabilität abgeleitet werden.
3. Aufsichtsrechtliche Untersagung — § 61 Abs. 9 BSIG und die offene §-62-Frage
Das BSI-Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2022/2555 [EU-NIS2] über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union um. Diese Richtlinie wird meist NIS-2-Richtlinie genannt. Das deutsche BSIG verwendet für die betroffenen privaten Einrichtungen nicht die Richtlinienbegriffe „wesentlich“ und „wichtig“, sondern vor allem „besonders wichtige Einrichtung“ und „wichtige Einrichtung“. Wer in welche Kategorie fällt, steht in Schwellenwerte (250 MA / 50 Mio. €).
Vorfilter: § 28, § 29 und § 37 BSIG kommen vor § 61 und § 62 BSIG
Die BSIG-Spur beginnt nicht mit § 61. Zuerst ist zu prüfen, ob die §§ 38, 61 und 62 BSIG für die konkrete Einrichtung überhaupt gelten und ob ein vorhandener Ausnahmebescheid nach § 37 BSIG einzelne Pflichten herausnimmt.
§ 28 Abs. 5 BSIG [N-BSIG-28] schließt die §§ 30, 31, 32, 35, 36, 38, 39, 61 und 62 BSIG für bestimmte besonders wichtige und wichtige Einrichtungen aus. Erfasst sind vor allem Einrichtungen, die öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen, sowie bestimmte Energieakteure, die Energieversorgungsnetze, Energieanlagen oder digitale Energiedienste nach dem Energiewirtschaftsgesetz betreiben und den dort genannten Sonderregeln unterliegen. Der Absatz enthält Rückausnahmen, etwa wenn weitere kritische Anlagen oder weitere einrichtungsrelevante Tätigkeiten hinzukommen. Bei Energieanlagen gibt es zusätzlich eine wichtige Gegenkorrektur: Stellt der Betrieb der Energieanlage im Verhältnis zur gesamten Geschäftstätigkeit nur eine Nebentätigkeit dar, findet § 28 Abs. 5 BSIG nicht Anwendung.
§ 28 BSIG enthält weitere Teil-Ausnahmen. Besonders wichtig ist Absatz 6 für drei Gruppen: bestimmte DORA-Finanzunternehmen, über Kreditwesengesetz oder Versicherungsaufsichtsgesetz einbezogene DORA-Unternehmen und Gesundheitstelematik-Konstellationen. Dort sind unter anderem § 38 BSIG und mehrere Risikomanagement- und Nachweisnormen ausgenommen, während § 61 und § 62 nicht in derselben Aufzählung stehen. Das zeigt, dass der Anwendungsfilter nicht als bloße Branchenüberschrift gelesen werden darf; die jeweils ausgenommenen Normen müssen einzeln geprüft werden.
Schon vor den ausdrücklichen Sektorausnahmen können § 28 Absatz 3 und Absatz 4 BSIG den Anwendungsbereich verschieben. Bei der Zuordnung zu den Einrichtungsarten können vernachlässigbare Geschäftstätigkeiten unberücksichtigt bleiben. Bei Mitarbeiteranzahl, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme gelten außerdem besondere Zurechnungsregeln, einschließlich der Frage, ob Partner- oder verbundene Unternehmen wegen technischer und organisatorischer Unabhängigkeit nicht hinzuzurechnen sind. Das ist keine Sperrnorm, kann aber entscheiden, ob die BSIG-Spur überhaupt beginnt.
§ 29 BSIG [N-BSIG-29] ist ein eigener Filter für Einrichtungen der Bundesverwaltung. Für sie sind zwar grundsätzlich die Regeln für besonders wichtige Einrichtungen anwendbar. § 29 Absatz 2 nimmt aber gerade § 38, § 40 Absatz 3, § 61 und § 65 BSIG aus. Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen der Bundesverwaltung gelten nach § 2 Nummer 13 BSIG außerdem nicht als „Geschäftsleitung“ im Sinne dieser Definition.
§ 37 BSIG [N-BSIG-37] ist ein weiterer Pflichtenkorrektor. Ein vorhandener Ausnahmebescheid kann eine besonders wichtige oder wichtige Einrichtung nach Maßgabe der Norm teilweise oder insgesamt von bestimmten BSIG-Pflichten einschließlich Registrierungspflichten befreien. Für diesen Beitrag heißt das: Eine §-62-Kette darf nicht auf eine Pflicht gestützt werden, die im konkreten Ausnahmebescheid wirksam ausgenommen ist. Bei Vertrauensdiensteanbietern ist zusätzlich § 37 Abs. 4 BSIG als eIDAS-/Vertrauensdienste-Schnittstelle [EU-eIDAS] zu beachten; dort gelten die Absätze 1 bis 3 nicht. § 37 BSIG ist aber selbst kein Tätigkeitsverbot und heilt keine Inhabilität nach § 6 GmbHG oder § 76 AktG.
Die sichere Prüfkette lautet deshalb:
| Schritt | Frage | Warum sie vor § 61 wichtig ist |
|---|---|---|
| 1 | Ist die Organisation besonders wichtige Einrichtung, wichtige Einrichtung oder Einrichtung der Bundesverwaltung? | Ohne Kategorie keine richtige BSIG-Spur. |
| 2 | Greift § 28 Abs. 3 bis 8 BSIG, § 29 BSIG oder ein Ausnahmebescheid nach § 37 BSIG? | Dann können Einrichtungskategorie, Geschäftsleitungsbegriff, §§ 38, 61 und 62 BSIG oder einzelne §-62-Anknüpfungspflichten ganz oder teilweise wegfallen. |
| 3 | Welche konkrete Pflicht bleibt nach dem Filter übrig? | § 62 kann nur auf Pflichten gestützt werden, die im Einzelfall noch gelten. |
| 4 | Ist die betroffene Person Geschäftsleitung nach § 2 Nummer 13 BSIG? | § 61 Abs. 9 Satz 2 Nummer 2 knüpft an diese Definition an. Einrichtungen der Bundesverwaltung sind anders zu prüfen. |
| 5 | Liegt eine §-61- oder §-62-Lage vor? | Erst jetzt beginnt die eigentliche Aufsichtskette. |
Sektorfilter: kein Branchenetikett ersetzt die Normprüfung
Für fachlich regulierte Unternehmen ist der Artikel nur dann richtig angewandt, wenn der Sektorfilter aktiv vorgeschaltet wird. Das ist kein bloßer Haftungsausschluss, sondern Teil der Kausalkette.
| Sektor oder Lage | Wirkung für diesen Beitrag | Praktische Konsequenz |
|---|---|---|
| Öffentliche Telekommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste | § 28 Abs. 5 BSIG kann §§ 30, 31, 32, 35, 36, 38, 39, 61 und 62 BSIG ausschließen. | Nicht bei § 61 starten; zuerst das TKG-Sicherheitsregime prüfen, insbesondere technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nach § 165 TKG, den Sicherheitsanforderungskatalog nach § 167 TKG und die Sicherheitsvorfallmeldung nach § 168 TKG. |
| Energieversorgungsnetze, Energieanlagen oder digitale Energiedienste mit EnWG-Sonderregime | § 28 Abs. 5 BSIG kann dieselben BSIG-Pflichten und Aufsichtsmaßnahmen ausschließen. Bei Energieanlagen gilt aber: Ist der Anlagenbetrieb im Verhältnis zur gesamten Geschäftstätigkeit nur Nebentätigkeit, findet Absatz 5 nicht Anwendung. | EnWG- und Bundesnetzagentur-Spur zuerst prüfen. Danach nicht pauschal aus dem BSIG aussteigen, sondern Rückausnahmen und Nebentätigkeit dokumentieren. |
| Finanzunternehmen nach Artikel 2 Absatz 2 der DORA-Verordnung sowie Unternehmen, für die DORA-Anforderungen aufgrund von § 1a Absatz 2 und 2a KWG oder § 293 Absatz 5 VAG gelten | § 28 Absatz 6 BSIG nimmt §§ 30, 31, 32, 35, 36, 38 und 39 BSIG aus; § 61 und § 62 stehen nicht in dieser Ausnahmeliste. § 28 Absatz 7 BSIG kann zusätzlich die §-32-Meldepflicht bei Betreibern kritischer Anlagen für solche Unternehmen ausschließen. | Nicht vorschnell „BSIG ganz weg“ sagen. Zugleich darf § 62 nicht über Pflichten ausgelöst werden, die § 28 Absatz 6 oder Absatz 7 herausnimmt. Wenn alle §-62-Anknüpfungspflichten im konkreten Fall ausgenommen sind, fehlt dieser §-62-Auslöser. |
| Gesundheitstelematik: Gesellschaft für Telematik nach § 306 Abs. 1 Satz 3 SGB V, Betreiber von Diensten der Telematikinfrastruktur im Hinblick auf nach § 311 Abs. 6 und § 325 SGB V zugelassene Dienste sowie Betreiber von Diensten für nach § 327 Abs. 2 bis 5 SGB V bestätigte Anwendungen | § 28 Abs. 6 BSIG nimmt auch für diese SGB-V-Konstellationen §§ 30, 31, 32, 35, 36, 38 und 39 BSIG aus; § 61 und § 62 stehen nicht in dieser Ausnahmeliste. | SGB-V-Zulassung, Dienst oder bestätigte Anwendung zuerst prüfen. § 62 darf nicht auf Pflichten gestützt werden, die § 28 Abs. 6 herausnimmt. |
| Einrichtungen der Bundesverwaltung | § 29 Absatz 2 BSIG nimmt unter anderem § 38, § 61 und § 65 aus. § 2 Nummer 13 schließt deren Leiter aus der Geschäftsleitungsdefinition aus. § 29 Absatz 3 nimmt die dort genannten Sicherheits- und Außenbereiche zusätzlich von § 7 Absatz 5 Satz 4, § 10, § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e sowie §§ 30, 33 und 35 BSIG aus. | Für Behördenleitungen ist die private Geschäftsleitungslogik dieses Beitrags nicht übertragbar. |
| Gebietskörperschaftliche Verwaltungsdienstleister und bestimmte landesrechtlich geregelte Verwaltungseinheiten | § 28 Abs. 8 BSIG kann das BSIG insgesamt ausschließen, wenn die gesetzlichen Träger-, Zweck- und Landesrechtsvoraussetzungen erfüllt sind. | Vor jeder BSIG-Sperrenprüfung klären, ob überhaupt Bundes-BSIG oder ein vergleichbares Landesregime maßgeblich ist. |
| Mehrspartenunternehmen | Rückausnahmen und Nebentätigkeiten können dazu führen, dass nur Teile der Geschäftstätigkeit ausgenommen sind. | Auf Einrichtungs-, Anlagen- und Tätigkeitsebene trennen; nicht das ganze Unternehmen pauschal ein- oder ausordnen. |
| Vernachlässigbare Geschäftstätigkeiten und Verbundzurechnung nach § 28 Abs. 3 und 4 BSIG | Die Einstufung als besonders wichtige oder wichtige Einrichtung kann bereits an Zuordnung, Schwellenwerten oder Zurechnung scheitern oder enger ausfallen. | Geschäftstätigkeiten, Mitarbeiterzahlen, Umsätze, Bilanzsummen, Partner- und verbundene Unternehmen sowie technische und organisatorische Unabhängigkeit dokumentieren. |
| Vorhandener Ausnahmebescheid nach § 37 BSIG | Der Bescheid kann einzelne Pflichten oder Registrierungspflichten teilweise oder insgesamt ausnehmen. Für Vertrauensdiensteanbieter gelten die Absätze 1 bis 3 des § 37 BSIG nicht. | Tenor, Umfang, Nachweise, Vertrauensdiensteanbieter-Status und Widerrufslage prüfen; § 62 nicht auf eine wirksam ausgenommene Pflicht stützen. |
Damit beantwortet der Beitrag auch für regulierte Unternehmen die richtige Vorfrage: Er sagt nicht, dass jedes Sonderregime ausformuliert ist. Er zeigt aber, an welcher Stelle die querschnittliche Sperrenlogik verlassen und in das Spezialrecht gewechselt werden muss.
Weitere Filter sind für ein sicheres Ergebnis wichtig. § 28 Abs. 3 BSIG kann vernachlässigbare Geschäftstätigkeiten bei der Einrichtungszuordnung ausklammern. § 28 Abs. 4 BSIG regelt, wie Mitarbeiteranzahl, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme einschließlich Partner- und verbundener Unternehmen zu bestimmen sind. Beides kann die Kategorie und damit die gesamte BSIG-Kette verändern.
§ 28 Abs. 7 BSIG nimmt § 32 BSIG für Betreiber kritischer Anlagen aus, soweit sie eine Anlage für Finanzunternehmen nach § 28 Abs. 6 Nummer 1 BSIG betreiben. Das ist keine eigene Tätigkeitsverbotsregel, kann aber einen §-62-Auslöser abschneiden, weil § 62 gerade an bestimmte Pflichten aus § 32 anknüpft.
§ 28 Abs. 8 BSIG kann das BSIG insgesamt ausschließen. Erfasst sind bestimmte rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten von Gebietskörperschaften. Erfasst sind außerdem bestimmte juristische Personen, an denen ausschließlich Gebietskörperschaften außer dem Bund beteiligt sind. Hinzukommen muss, dass sie im öffentlichen Auftrag Leistungen für Verwaltungen erbringen sollen und durch vergleichbare landesrechtliche Vorschriften unter Bezugnahme auf diese Norm reguliert werden.
§ 29 Absatz 3 BSIG enthält zusätzliche Sonderregeln für die Geschäftsbereiche des Auswärtigen Amts und des Bundesministeriums der Verteidigung sowie für den Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für Verfassungsschutz. Diese Stellen sind zusätzlich zu Absatz 2 von § 7 Absatz 5 Satz 4, § 10, § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e sowie §§ 30, 33 und 35 BSIG ausgenommen. Das bestätigt: Öffentliche Sonderlagen dürfen nicht schematisch wie private GmbH- oder AG-Geschäftsleitungen behandelt werden.
Ein vorhandener Ausnahmebescheid nach § 37 BSIG ist ebenso vor die §-61- und §-62-Prüfung zu ziehen. Er ist kein Freibrief für die Geschäftsleitung, kann aber einzelne BSIG-Pflichten als Anknüpfungspunkt entfernen. Bei Vertrauensdiensteanbietern ist vorab zu klären, ob § 37 Abs. 4 BSIG als eIDAS-/Vertrauensdienste-Schnittstelle die Ausnahmeebene sperrt. Für Compliance gehören deshalb Ausnahmebescheid, Tenor, Umfang, Vertrauensdiensteanbieter-Status und Widerrufslage in die Akte.
Geschäftsleitung im BSIG-Sinn
Für die personenbezogene Untersagung ist entscheidend, wer Geschäftsleitung ist. § 2 Nummer 13 BSIG [N-BSIG-2] meint eine natürliche Person, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung einer besonders wichtigen oder wichtigen Einrichtung berufen ist. Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen der Bundesverwaltung nach § 29 BSIG gelten nicht als Geschäftsleitung.
Nicht jede IT-Führungskraft, nicht jeder Chief Information Security Officer und nicht jede faktisch einflussreiche Person ist allein deshalb Geschäftsleitung im Sinne dieser Definition. Maßgeblich sind Geschäftsführungs- und Vertretungsberufung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag.
§ 38 BSIG ist der Pflichtenkontext, nicht die Sperre selbst
§ 38 BSIG [N-BSIG-38] ist keine eigene Tätigkeits-, Berufs- oder Bestellungssperre. Die Vorschrift erklärt aber, warum NIS-2-Pflichten auf Leitungsebene relevant werden. Geschäftsleitungen besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen sind verpflichtet, die von diesen Einrichtungen nach § 30 BSIG zu ergreifenden Risikomanagementmaßnahmen umzusetzen und ihre Umsetzung zu überwachen. Der deutsche Wortlaut ist damit stärker als eine bloße Billigungsformel. Für die operative Praxis ist trotzdem zu trennen zwischen Leitungsverantwortung, interner Aufgabenverteilung und technischer Ausführung durch Mitarbeitende oder Dienstleister; die zivilrechtliche Innenhaftung vertieft Innenhaftung der Geschäftsleitung.
Verletzen Geschäftsleitungen ihre Pflichten nach § 38 Abs. 1 BSIG, kann § 38 Abs. 2 BSIG eine Haftung gegenüber der Einrichtung eröffnen. Satz 1 verweist für schuldhaft verursachte Schäden auf die für die Rechtsform anwendbaren gesellschaftsrechtlichen Regeln. Eine eigene Haftung nach dem BSIG kommt nach Satz 2 nur in Betracht, wenn diese gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen keine Haftungsregelung enthalten. Diese Haftung ist keine Tätigkeits-, Berufs- oder Bestellungssperre. Die zivilrechtliche Innenhaftung steht in Innenhaftung der Geschäftsleitung.
Außerdem müssen Geschäftsleitungen regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um Risiken und Risikomanagementpraktiken im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik beurteilen zu können. Für § 62 BSIG ist diese Schulungspflicht wichtig: Die dort ausdrücklich genannte §-38-Pflicht ist § 38 Abs. 3 BSIG. Die Verletzung von §-38-Pflichten kann Teil des Aufsichts-, Haftungs- und Ordnungswidrigkeitenkontextes sein. Sie ersetzt aber weder die Kausalkette des § 61 Abs. 9 BSIG noch die gesellschaftsrechtliche Innenhaftungsprüfung. Die Verbandsgeldbuße und das Ordnungswidrigkeitenrecht stehen in Verbandsgeldbuße (§ 65 BSIG).
Der Mechanismus des § 61 Abs. 9 BSIG
Der scharfe personenbezogene Mechanismus steht in § 61 Abs. 9 BSIG [N-BSIG-61]:
(9) Sofern besonders wichtige Einrichtungen den Anordnungen des Bundesamtes nach diesem Gesetz trotz Fristsetzung nicht nachkommen, kann das Bundesamt dies der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann, wenn ein Zusammenhang zwischen Durchsetzungsmaßnahme und Anordnung besteht, als letztes Mittel
- die dieser Einrichtung erteilte Genehmigung nach dem jeweiligen Fachrecht vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen und
- unzuverlässigen Geschäftsleitungen die Ausübung der Tätigkeit, zu der sie berufen sind (§ 2 Nummer 13), vorübergehend untersagen.
Die Aussetzung nach Satz 2 Nummer 1 und die Untersagung nach Satz 2 Nummer 2 sind nur solange zulässig, bis die besonders wichtige Einrichtung den Anordnungen des Bundesamtes nachkommt, wegen deren Nichtbefolgung sie ausgesprochen wurden.
Nummer 1 und Nummer 2 sind zu trennen. Nummer 1 betrifft die vorübergehende ganze oder teilweise Aussetzung einer fachrechtlichen Genehmigung der Einrichtung. Nummer 2 betrifft die vorübergehende personenbezogene Untersagung gegenüber unzuverlässigen Geschäftsleitungen. Die eine Maßnahme ersetzt die andere nicht.
Daraus folgt eine mehrstufige Kette. Zuerst muss es eine Anordnung des Bundesamtes nach dem BSIG geben. Dann muss die besonders wichtige Einrichtung dieser Anordnung trotz Fristsetzung nicht nachkommen. Das Bundesamt kann diesen Umstand der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen. Diese Mitteilung ist noch keine Untersagung.
Erst die zuständige Aufsichtsbehörde kann die Maßnahmen nach Satz 2 treffen. Für Nummer 1 und Nummer 2 muss ein Zusammenhang zwischen Durchsetzungsmaßnahme und Anordnung bestehen. Beide Maßnahmen dürfen nur als letztes Mittel eingesetzt werden. Bei Nummer 2 kommt zusätzlich hinzu, dass gerade die betroffene Geschäftsleitung unzuverlässig sein muss. Ultima ratio bedeutet hier: Die Maßnahme darf nicht als erster Standardhebel behandelt werden. Mildere und sachnähere Mittel müssen im Blick bleiben.
Die Nichtbefolgung durch die Einrichtung macht nicht automatisch jedes Mitglied der Geschäftsleitung persönlich unzuverlässig. Die BSIG-Unzuverlässigkeit in § 61 Abs. 9 ist außerdem nicht ohne Weiteres derselbe Prüfungsmaßstab wie die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des § 35 GewO. Beide Normen haben eigene Zwecke, eigene Tatbestände und eigene Behördenlogik.
Die Maßnahme ist vorübergehend. Satz 3 begrenzt die Zulässigkeit der Aussetzung und der Untersagung auf die Zeit bis zur Befolgung der Anordnungen, wegen deren Nichtbefolgung sie ausgesprochen wurden. Das bedeutet sicher: Die Maßnahme darf nicht fortdauern, wenn die gesetzliche Grundlage ihrer Fortdauer weggefallen ist. Ob ein konkreter Verwaltungsakt dann automatisch erledigt ist oder ob ein formaler Aufhebungs-, Feststellungs- oder Beendigungsakt erforderlich wird, hängt von seiner Ausgestaltung und dem Verwaltungsverfahrensrecht ab.
Die gesellschaftsrechtliche Wirkung ist nicht ausdrücklich geregelt. § 61 Abs. 9 BSIG untersagt öffentlich-rechtlich die Ausübung der Leitungstätigkeit. Die Norm sagt nicht ausdrücklich, dass die Organstellung endet, dass sie ruht, dass die Vertretungsmacht erlischt oder dass der Anstellungs- oder Dienstvertrag endet. Diese Wirkungsebenen müssen getrennt geprüft werden.
Auch eine Brücke in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nummer 2 GmbHG oder § 76 Abs. 3 Satz 2 Nummer 2 AktG ist nicht automatisch. Dort geht es um ein gerichtliches Urteil oder eine vollziehbare Verwaltungsentscheidung, durch die die Person einen Beruf, Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf. Ob eine konkrete §-61-Untersagung diesen Typus erfüllt, hängt vom Verfügungstenor, von der Reichweite des Verbots und vom Unternehmensgegenstand ab.
Die offene §-62-Frage bei wichtigen Einrichtungen
Bei wichtigen Einrichtungen stellt sich zusätzlich die offene §-62-Frage. § 61 Abs. 9 nennt im Wortlaut besonders wichtige Einrichtungen. § 62 BSIG [N-BSIG-62] bestimmt aber für wichtige Einrichtungen: Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine wichtige Einrichtung Verpflichtungen nach § 30 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 1 bis 3 und § 38 Abs. 3 BSIG nicht oder nicht richtig umsetzt, kann das Bundesamt deren Einhaltung überprüfen und Maßnahmen nach § 61 treffen.
Die Gesetzesmaterialien werden als Hinweis darauf gelesen, dass für wichtige Einrichtungen grundsätzlich dieselben Aufsichtsmaßnahmen in Betracht kommen können; diese Materialienaussage ist aber keine eigenständige Letztentscheidung der offenen §-62-Frage. Der Unterschied liegt danach vor allem darin, dass § 62 eine anlassbezogene Ex-post-Aufsicht verlangt. Die NIS-2-Richtlinie trennt zugleich in Artikel 32 und 33 zwischen Aufsicht über wesentliche und wichtige Einrichtungen. Die personenbezogene Suspendierung von Leitungspersonen steht in Artikel 32, nicht in Artikel 33. Artikel 33 enthält aber einen Mindestkatalog; Artikel 5 erlaubt ein höheres nationales Cybersicherheitsniveau, soweit unionsrechtskonform. Für die Praxis ist deshalb nicht die Überschrift „wichtige Einrichtung“ entscheidend, sondern der konkrete §-62-Auslöser, die herangezogene §-61-Maßnahme und der Tenor der Aufsichtsverfügung.
Diese Quellenlage löst die Spannung nicht eindeutig. Es wäre deshalb zu stark, § 61 Abs. 9 für wichtige Einrichtungen sicher anzuwenden. Es wäre ebenso zu stark, die Anwendung sicher auszuschließen. Der Beitrag behandelt die Frage als offene Auslegungsfrage.
§ 63 BSIG ist nur Kontext. Die Vorschrift betrifft die besondere Höhe von Zwangsgeldern, sofern das Bundesamt Zwangsgelder verhängt. Sie ist keine pauschale Vollstreckungsnorm für jede Untersagung einer anderen Aufsichtsbehörde. Aufsicht, Rechtsbehelfe, Vollziehbarkeit und Durchsetzung stehen in BSI-Aufsicht nach der Meldung.
Offenlagen-Protokoll für Geschäftsleitung, Compliance und Beratung
Die beiden offenen BSIG-Fragen sind keine Leerstellen, sondern Arbeitsaufträge. Der Text löst sie nicht künstlich. Er legt fest, wie mit ihnen sicher umzugehen ist.
| Offenlage | Was nicht gesagt werden darf | Sichere operative Behandlung |
|---|---|---|
| Gilt § 61 Abs. 9 BSIG über § 62 auch für wichtige Einrichtungen? | Weder „sicher ja“ noch „sicher nein“. Der Wortlaut des § 61 Abs. 9, die §-62-Verweisung, die Materialien und Artikel 32/33 der NIS-2-Richtlinie ziehen nicht eindeutig in dieselbe Richtung. | In wichtigen Einrichtungen die Maßnahme als streitiges Aufsichtsrisiko behandeln, nicht als gesicherte Sperre. § 28/§ 29, die konkrete §-62-Pflicht, den Verfügungstenor, unionsrechtliche Argumente und Rechtsbehelfe dokumentieren. Parallel Ersatz- und Vertretungsfähigkeit vorbereiten. |
| Was bewirkt eine konkrete §-61-Untersagung gesellschaftsrechtlich? | Nicht behaupten, das Organamt ende automatisch. Nicht behaupten, Gesellschaft, Vertrag, Vertretungsmacht und Register seien unberührt. | Verfügung sofort nach Tenor, Adressat, Vollziehbarkeit und Reichweite lesen. Tätigkeit tatsächlich stoppen, wenn die Verfügung vollziehbar ist oder befolgt werden muss. Gesellschaftsorgan, Anstellungsvertrag, Vollmachten, Bankrechte, Register, Kommunikation und Nachbesetzung separat entscheiden. |
Für die Praxis ist diese Offenheit kein Komfortverlust. Sie verhindert zwei gefährliche Fehler: die gesperrte Person faktisch weitersteuern zu lassen oder umgekehrt ohne Rechtsgrund ein Organamt, einen Vertrag oder eine Registerlage als automatisch erledigt zu behandeln.
4. Gesetzliche Bestellungshindernisse — § 6 Abs. 2 GmbHG und § 76 Abs. 3 AktG
Die zweite Schiene ist die Inhabilität. Sie ist kein Bußgeld, keine Abberufung und kein strafgerichtliches Berufsverbot. Sie bedeutet: Eine Person kann Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied nicht sein, wenn ein gesetzliches Hindernis vorliegt.
Für die GmbH lautet § 6 Abs. 2 und Abs. 5 GmbHG [N-GmbHG-6]:
(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer
- als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
- aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
- wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a) des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b) nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c) der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,
d) der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder
e) nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.
(5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.
Für die Aktiengesellschaft lautet § 76 Abs. 3 AktG [N-AktG-76] inhaltlich weitgehend parallel, aber nicht wortgleich:
(3) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer
- als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
- aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
- wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a) des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b) nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c) der falschen Angaben nach § 399 dieses Gesetzes oder § 82 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
d) der unrichtigen Darstellung nach § 400 dieses Gesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder
e) nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.
Die Normen haben vier Ebenen.
Erstens verlangt Satz 1 eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person. Das ist kein Katalogfall der Nummern 1 bis 3 und hat keine Fünfjahresfrist.
Zweitens betrifft Nummer 1 den Einwilligungsvorbehalt. Der Ausschluss dauert nicht fünf Jahre, sondern nur solange der einschlägige Einwilligungsvorbehalt besteht.
Drittens betrifft Nummer 2 ein gerichtliches Urteil oder eine vollziehbare Verwaltungsentscheidung, durch die die Person einen Beruf, Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf. Zusätzlich muss der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmen. Ein laufendes Verfahren, ein nicht vollziehbarer Bescheid oder ein Verbot nur gegen die Gesellschaft genügt nicht automatisch.
Bei einem strafgerichtlichen Berufsverbot nach § 70 StGB ist für die Nummer-2-Brücke außerdem zu beachten, dass das endgültige Berufsverbot nach § 70 Abs. 4 StGB mit Rechtskraft des Urteils wirksam wird. Bei anderen gerichtlichen Verboten entscheidet die rechtliche Wirkung des konkreten Urteils. Das Wort „Urteil“ darf nicht als Freibrief gelesen werden, jede noch nicht wirksame Entscheidung sofort als Bestellungshindernis zu behandeln.
Viertens betrifft Nummer 3 rechtskräftige Verurteilungen wegen vorsätzlich begangener Katalogtaten. Rechtskraft ist entscheidend. Anklage, Ermittlungsverfahren, nicht rechtskräftiges Urteil und Einstellung nach § 153a StPO genügen für Nummer 3 nicht. Ein rechtskräftiger Strafbefehl steht nach § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Die Einjahresschwelle gehört nur zu Buchstabe e. Dort muss die Person wegen einer Tat nach §§ 263 bis 264a oder §§ 265b bis 266a StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sein. Dazu gehören im Cyber- und Compliance-Kontext etwa Computerbetrug nach § 263a StGB und Untreue nach § 266 StGB. Bei Buchstaben a bis d gibt es keine Mindeststrafhöhe. Dort kann auch eine strafrechtliche Geldstrafe genügen, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine fahrlässige Tat genügt für Nummer 3 aber nicht, auch wenn sie thematisch nahe am Katalog liegt.
Geldstrafe und Geldbuße sind strikt zu trennen. Eine Geldstrafe ist eine strafrechtliche Sanktion aufgrund einer Verurteilung. Eine Geldbuße ist eine Sanktion des Ordnungswidrigkeitenrechts. Die Geldbuße selbst löst keine Inhabilität aus.
Die Fünfjahresfrist gehört nur zum Verurteilungsstrang der Nummer 3. Sie beginnt mit Rechtskraft. Bei Nummer 1 richtet sich die Dauer nach dem Einwilligungsvorbehalt. Bei Nummer 2 richtet sie sich nach Reichweite und Wirksamkeit des zugrunde liegenden Verbots.
Für Fachnutzer sind Grenzfälle wichtig. Bei Versuch, Teilnahmehandlungen, Gesamtstrafen, Mischverurteilungen, Verwarnungen mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB und ausländischen Entscheidungen darf man nicht nur auf die Überschrift des Urteils schauen. Bei einer Gesamtstrafe ist insbesondere nicht blind die Endsumme maßgeblich. Zu prüfen ist, ob eine vorsätzlich begangene Katalogtat im Sinne der Nummer 3 vorliegt, ob bei Buchstabe e gerade die gesetzliche Mindestschwelle erreicht ist und ob der Entscheidungsausspruch die gesellschaftsrechtliche Rechtsfolge trägt. Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ist dabei nicht wie eine folgenlose Einstellung zu behandeln, weil § 59 StGB einen Schuldspruch voraussetzt; bei Buchstabe e fehlt wegen der vorbehaltenen Geldstrafe aber regelmäßig die Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Diese Prüfung ist einzelfallabhängig und gehört nicht in eine Schnellformel.
Auslandsfälle werden getrennt behandelt. Satz 3 erfasst vergleichbare Verbote in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums. Satz 4 erfasst vergleichbare ausländische Verurteilungen. Verbote und Verurteilungen stehen also nicht im selben Satz und haben nicht dieselbe räumliche Reichweite.
Organ-, Register- und Haftungsfolgen
Das Gesetz sagt: Eine Person „kann nicht sein“. Die Nichtigkeit einer von Anfang an verbotswidrigen GmbH-Bestellung und der spätere automatische Verlust einer zunächst wirksam entstandenen GmbH-Organstellung sind rechtsprechungsgebundene Folgen. Sie dürfen nicht als bloße Zitatwiederholung und nicht über den jeweiligen Entscheidungsumfang hinaus behandelt werden.
Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 9. März 2021 — II ZB 33/20 [R-BGH-IIZB3320] — für eine GmbH-Konstellation die Nichtigkeit einer Bestellung wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 2 Satz 2 Nummer 2 GmbHG und eine Registerbereinigung nach § 395 FamFG behandelt. Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 9. Dezember 2025 — VII R 4/23 [R-BFH-VIIR423] — für eine GmbH-Konstellation entschieden, dass ein zunächst wirksam bestellter Geschäftsführer seine Organstellung automatisch kraft Gesetzes verliert, sobald eine persönliche Voraussetzung nach § 6 Abs. 2 GmbHG entfällt. Die fortdauernde Registereintragung stellt diese Organstellung nach dieser Entscheidung nicht wieder her.
Für die Aktiengesellschaft liegt die gesetzliche Struktur nahe an § 76 Abs. 3 AktG. Eine Aussage zur AG sollte dennoch als Ableitung aus der parallelen gesetzlichen Struktur gekennzeichnet werden, wenn kein eigener amtlicher Entscheidungsnachweis für die konkrete Frage vorliegt.
Auch nach Wegfall eines Hindernisses lebt ein früher unwirksames oder verlorenes Organamt nicht automatisch wieder auf. Regelmäßig sind Neubestellung, Registeranmeldung und Vertretungsorganisation eigenständig zu klären. Bei der GmbH sind insbesondere § 8 Abs. 3, § 39 Abs. 3 und § 46 Nr. 5 GmbHG zu beachten. Bei der AG sind § 37 Abs. 2, § 81 Abs. 3, § 84 Abs. 4 und bei fehlendem Vorstand gegebenenfalls § 85 AktG relevant.
Wenn durch Inhabilität, Berufsverbot, Untersagung oder Abberufung kein handlungsfähiges Leitungsorgan übrig bleibt, wird die Nachbesetzung zur Sofortfrage. Bei der GmbH ist regelmäßig zuerst die Gesellschafterzuständigkeit für Bestellung und Abberufung nach § 46 Nr. 5 GmbHG zu aktivieren. Bei der AG sieht § 85 AktG für dringende Fälle die gerichtliche Bestellung eines fehlenden erforderlichen Vorstandsmitglieds auf Antrag vor. Beides heilt keine frühere unwirksame Bestellung, sichert aber die künftige Handlungsfähigkeit.
§ 6 Abs. 5 GmbHG ist kein pauschaler Gesellschafterdurchgriff. Die Haftung setzt voraus: Eine Person kann nicht Geschäftsführer sein. Ein Gesellschafter überlässt ihr die Führung der Geschäfte. Der Gesellschafter handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. Die Person verletzt eine ihr gegenüber der Gesellschaft bestehende Obliegenheit. Dadurch entsteht der Gesellschaft ein Schaden. Erst dann haften die tatbestandsmäßig erfassten Gesellschafter solidarisch gegenüber der Gesellschaft.
Diese Haftung ist GmbH-spezifisch. Sie darf nicht ohne eigene Grundlage auf Aktionäre oder Aufsichtsräte übertragen werden.
5. Strafgerichtliches Berufsverbot und vorläufiges Berufsverbot — § 70 StGB und § 132a StPO
Das strafgerichtliche Berufsverbot ist keine Geldstrafe und kein Bußgeld. Es ist nach § 61 Nummer 6 StGB eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Es soll künftige erhebliche rechtswidrige Taten verhindern, nicht vergangenes Verhalten zusätzlich etikettieren. Die strafrechtlichen Risiken, deren Verurteilung eine Sperre auslösen kann, stehen in Strafrechtliche Risiken.
§ 70 Abs. 1 bis 4 StGB [N-StGB-70] lautet:
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.
(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.
(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.
Die Kette ist eng. Es braucht eine rechtswidrige Tat unter Missbrauch des Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der damit verbundenen Pflichten. Zusätzlich muss die Gesamtwürdigung von Täter und Tat die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten der bezeichneten Art bei weiterer Berufsausübung erkennen lassen. Nicht jede Verurteilung führt deshalb zu § 70 StGB.
§ 70 StGB ist auch nicht auf Fälle einer Verurteilung im technischen Sinn beschränkt. Die Norm erfasst ausdrücklich auch den Fall, dass eine Verurteilung nur deshalb unterbleibt, weil Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist. Die Formulierung „per Urteil“ meint deshalb die strafgerichtliche Endentscheidung, nicht zwingend eine Verurteilung im Alltagssinn.
Die Dauer beträgt grundsätzlich ein bis fünf Jahre. Sie kann für immer angeordnet werden, wenn die gesetzliche Höchstfrist zur Gefahrenabwehr nicht ausreicht. „Für immer“ bedeutet aber nicht zwingend unabänderlich. § 70a StGB [N-StGB-70a] erlaubt eine spätere Aussetzung zur Bewährung, wenn die Gefahr nicht mehr besteht. Die Aussetzung ist frühestens zulässig, wenn das Verbot ein Jahr gedauert hat; der Wortlaut unterscheidet dabei nicht zwischen befristetem und für immer angeordnetem Berufsverbot. In diese Einjahresfrist wird die Zeit eines vorläufigen Berufsverbots im Rahmen von § 70 Abs. 4 Satz 2 StGB eingerechnet. Beim endgültigen Berufsverbot darf das Mindestmaß nach Anrechnung aber drei Monate nicht unterschreiten; Verwahrungszeiten werden nicht eingerechnet. § 70b StGB regelt Widerruf, Nichtanrechnung der Aussetzungszeit und Erledigung nach Ablauf der Bewährungszeit. § 71 StGB [N-StGB-71] ermöglicht unter den dortigen Voraussetzungen eine selbständige Anordnung, wenn das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters undurchführbar ist. Eine bloße Verfahrenseinstellung aus anderen Gründen ersetzt diese Voraussetzung nicht. § 145c StGB macht Verstöße gegen ein Berufsverbot strafbar.
Ein vorläufiges Berufsverbot nach § 132a StPO [N-StPO-132a] ist ein eigener Mechanismus:
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß ein Berufsverbot angeordnet werden wird (§ 70 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verbieten. § 70 Abs. 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
(2) Das vorläufige Berufsverbot ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil das Berufsverbot nicht anordnet.
Der Unterschied ist praktisch wichtig. § 132a StPO wirkt vor einem rechtskräftigen Urteil. Er setzt dringende Gründe für die Annahme voraus, dass ein Berufsverbot nach § 70 StGB angeordnet werden wird. Das Bundesverfassungsgericht verlangt im Beschluss vom 15. Dezember 2005 — 2 BvR 673/05 [R-BVerfG-2BvR67305] — wegen des Eingriffs in die Berufsfreiheit eine strenge, verhältnismäßige Begründung, die eine konkrete Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter trägt.
Ein §-132a-Beschluss ist aber kein gerichtliches Urteil und keine Verwaltungsentscheidung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 Nummer 2 GmbHG oder § 76 Abs. 3 Satz 2 Nummer 2 AktG. Er kann die tatsächliche Ausübung vorläufig blockieren. Er begründet nach dem Wortlaut der Nummer 2 aber nicht schon die endgültige gesetzliche Organ-Inhabilität.
Ein endgültiges §-70-Berufsverbot kann zusätzlich die Inhabilität nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nummer 2 GmbHG oder § 76 Abs. 3 Satz 2 Nummer 2 AktG auslösen. Dafür genügt aber nicht das Schlagwort „Berufsverbot“. Der Gegenstand des Verbots muss ganz oder teilweise mit dem Unternehmensgegenstand übereinstimmen. Außerdem muss die jeweilige gesellschaftsrechtliche Norm selbst erfüllt sein.
6. Gewerberechtliche Untersagung — § 35 GewO
Die Gewerbeordnung, kurz GewO, regelt in § 35 die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit. Unzuverlässigkeit bedeutet hier nicht bloß „schlechte Leistung“, sondern eine gewerberechtliche Prognose: Die Tatsachen müssen tragen, dass die betroffene Person oder der Gewerbetreibende die Gewähr ordnungsgemäßer Gewerbeausübung nicht bietet.
§ 35 Abs. 1, 2, 6, 7a und 8 GewO [N-GewO-35] lauten:
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
§ 45 GewO [N-GewO-45] ergänzt den Stellvertreterbegriff. Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen die für das jeweilige Gewerbe vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen.
Die Modalverben sind entscheidend. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist bei vollständigem Tatbestand eine gebundene Entscheidung: Die Ausübung des Gewerbes ist zu untersagen. Der Tatbestand enthält aber mehr als Unzuverlässigkeit. Die Untersagung muss auch zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten erforderlich sein.
§ 35 Abs. 1 Satz 2 ist anders. Die Erweiterung auf Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter, Leitungsperson oder auf andere Gewerbe steht im Ermessen. Das Wort lautet „kann“. § 35 Abs. 7a ist ebenfalls eine „kann“-Regelung für Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragte Personen.
Für § 6 Abs. 2 Satz 2 Nummer 2 GmbHG oder § 76 Abs. 3 Satz 2 Nummer 2 AktG braucht es mehr als ein drohendes Gewerbeverfahren. Drei Ebenen sind zu trennen: die Wirksamkeit des Bescheids, seine Vollziehbarkeit oder Durchsetzung und erst danach die gesellschaftsrechtliche Nummer-2-Brücke. Erforderlich ist eine persönliche, vollziehbare Verwaltungsentscheidung, die nach ihrem Inhalt ein Verbot eines Berufs, Berufszweigs, Gewerbes oder Gewerbezweigs darstellt. Außerdem muss der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Verbotsgegenstand übereinstimmen.
Ein Bescheid gegen die GmbH als Gewerbetreibende ist deshalb nicht automatisch ein persönliches Verbot gegen den Geschäftsführer. Umgekehrt kann ein personenadressierter §-35-Abs.-7a-Bescheid eine erhebliche Wirkung haben. Sein konkreter Tenor entscheidet, ob er als Nummer-2-Verbot eingeordnet werden kann.
§ 35 Abs. 2 GewO ist eine operative Fortführungsoption. Die Behörde kann dem Gewerbetreibenden auf Antrag gestatten, den Gewerbebetrieb durch einen zuverlässigen Stellvertreter fortzuführen. Diese Gestattung ist keine Wiedergestattung der persönlichen Gewerbeausübung, keine Heilung einer Inhabilität und kein Ende eines persönlichen Leitungsverbots. Für Compliance bedeutet sie: Der Betrieb kann unter Umständen weiterlaufen, aber die gesperrte oder unzuverlässige Person darf dadurch nicht verdeckt weitersteuern.
Die Gewerbeuntersagung hat keine feste gesetzliche Höchstdauer. Die Wiederaufnahme ist auf Antrag zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Unzuverlässigkeit nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung, also nicht bloß nach ihrem Erlass, braucht es besondere Gründe.
§ 35 Abs. 8 GewO schützt Spezialregime. Bestehen besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder kann eine Zulassung wegen Unzuverlässigkeit zurückgenommen oder widerrufen werden, sind die Absätze 1 bis 7a grundsätzlich nicht anwendbar. Diese Spezialität ist besonders in regulierten Branchen wichtig.
Satz 2 des Absatzes 8 hält aber einen wichtigen Rückkanal offen. Die Spezialitätsausnahme gilt nicht für Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden, als mit der Leitung eines Betriebs beauftragte Person oder als mit der Leitung einer Zweigniederlassung beauftragte Person. Deshalb darf man § 35 Abs. 8 nicht pauschal als vollständige Sperre gegen personenbezogene Leitungsuntersagungen lesen.
7. Abberufung ist kein Tätigkeitsverbot — § 38 GmbHG und § 84 Abs. 4 AktG
Die Abberufung ist der gesellschaftsrechtliche Gegenpol. Sie ist kein behördliches oder strafgerichtliches Berufsverbot. Sie beendet das konkrete Organamt, sagt aber nicht automatisch, ob die Person anderswo tätig sein darf.
Für GmbH-Geschäftsführer lautet § 38 Abs. 1 und 2 GmbHG [N-GmbHG-38]:
(1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
(2) Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen.
Im gesetzlichen Grundmodell kann die GmbH die Bestellung jederzeit widerrufen. Die Satzung kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf wichtige Gründe beschränken. Zuständig ist im gesetzlichen Grundmodell die Gesellschafterversammlung; § 46 Nr. 5 GmbHG ordnet die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern der Bestimmung der Gesellschafter zu.
Für den Vorstand lautet § 84 Abs. 4 AktG [N-AktG-84]:
(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.
Bei der AG ist also ein wichtiger Grund erforderlich. Ein Vertrauensentzug der Hauptversammlung kann ein wichtiger Grund sein, aber nicht, wenn das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen wurde. Der Widerruf bleibt wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.
Für beide Rechtsformen gilt: Organstellung und Vertrag sind zu trennen. § 38 Abs. 1 GmbHG lässt Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen ausdrücklich unberührt. § 84 Abs. 4 AktG verweist für Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag auf die allgemeinen Vorschriften. Nach dem Organakt folgen Registeranmeldung, Vertretungsorganisation und gegebenenfalls Nachbesetzung.
Der Satz „Nur Gesellschaftsorgane können abberufen“ ist nur für den gesellschaftsrechtlichen Widerrufsakt richtig. In regulierten Sektoren können Behörden eigene Befugnisse haben, die Abberufung zu verlangen oder die weitere Tätigkeit zu untersagen. Diese Befugnisse sind keine normale GmbH- oder AG-Abberufung, sondern spezialgesetzliche Aufsichtsinstrumente.
| Sonderregime | Typische zusätzliche Befugnis | Warum es für diesen Artikel genügt, aber nicht ersetzt |
|---|---|---|
| Kreditinstitute nach § 36 KWG; natürliche Personen nach § 36a KWG | Die Bundesanstalt kann unter bestimmten Voraussetzungen die Abberufung von Geschäftsleitern verlangen und ihnen die Ausübung der Tätigkeit bei Instituten oder Unternehmen untersagen. § 36a KWG kann verantwortlichen natürlichen Personen, die zum Verstoßzeitpunkt nicht Geschäftsleiter sind oder waren, künftige Geschäftsleitertätigkeiten oder Aufgabenwahrnehmung im gesetzlich bezeichneten Kreis untersagen. | Das ist eine eigene Finanzaufsichtsspur neben § 6 GmbHG, § 76 AktG, § 35 GewO und § 70 StGB. |
| Versicherungsunternehmen nach § 303 VAG; natürliche Personen nach § 303a VAG | Die Aufsichtsbehörde kann Personen, die ein Versicherungsunternehmen tatsächlich leiten oder Schlüsselaufgaben verantworten, verwarnen und unter weiteren Voraussetzungen Abberufung sowie Tätigkeitsuntersagung verlangen. § 303a VAG ermöglicht für verantwortliche natürliche Nicht-Geschäftsleiter vorübergehende künftige Geschäftsleiterverbote bei Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds. | Der Begriff „Geschäftsleitung“ kann weiter oder anders wirken als im Gesellschaftsrecht. |
| Zahlungsinstitute nach § 20 ZAG | Die Bundesanstalt kann Geschäftsleiter verwarnen, unter gesetzlichen Voraussetzungen Abberufung verlangen und die Tätigkeit bei Instituten untersagen oder beschränken. In Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 5 ZAG kann sie auch die vorübergehende Abberufung verantwortlicher Geschäftsleiter verlangen und ihnen die Tätigkeit untersagen. | Diese Spur kann schneller und sektorbezogener sein als eine allgemeine Gewerbeuntersagung. |
| Wertpapierinstitute nach § 22 WpIG; natürliche Personen nach § 23 WpIG | Die Bundesanstalt kann Geschäftsleiter abberufen lassen und Aufnahme oder Ausübung ihrer Tätigkeit bei Wertpapierinstituten untersagen. § 23 WpIG ergänzt befristete, in Wiederholungsfällen auch dauerhafte Tätigkeitsverbote für natürliche Personen, die nicht Geschäftsleiter sind. | Die Reichweite ist instituts- und aufsichtsrechtlich zu bestimmen, nicht allein gesellschaftsrechtlich. |
Berufsrechtlicher Zusatzfilter
Bei reglementierten Berufen kommt eine weitere Ebene hinzu. Sie beantwortet nicht die Frage, ob jemand GmbH-Geschäftsführer oder AG-Vorstand sein kann, sondern ob die Person ihren geschützten Beruf weiter ausüben darf. Diese Berufsspur kann praktisch entscheidend sein, wenn die Organfunktion gerade auf der beruflichen Zulassung beruht.
| Berufsrechtlicher Bereich | Typische Rechtsfolge | Abgrenzung zur Organfrage |
|---|---|---|
| Rechtsanwälte nach BRAO | Zulassung kann erlöschen, zurückgenommen oder widerrufen werden; bei Berufsausübungsgesellschaften bestehen eigene Zulassungsregeln. | Das ist nicht automatisch eine GmbH-/AG-Inhabilität, kann aber die konkrete Tätigkeit oder den Unternehmensgegenstand betreffen. |
| Steuerberater nach StBerG | Bestellung kann zurückgenommen oder widerrufen werden; mit Erlöschen, Rücknahme oder Widerruf entfällt die Befugnis zur Berufsbezeichnung. | Die Organstellung ist separat zu prüfen, die berufliche Leistung darf aber nicht ohne Befugnis fortgeführt werden. |
| Wirtschaftsprüfer nach WPO | Bestellung kann zurückgenommen oder widerrufen werden; die Wirtschaftsprüferkammer entscheidet über Rücknahme und Widerruf. | Für Prüfungsgesellschaften können zusätzlich gesellschafts- und berufsrechtliche Anforderungen kumulieren. |
| Ärzte nach BÄO | Approbation kann zurückgenommen, widerrufen oder zum Ruhen gebracht werden; bei Ruhen darf der ärztliche Beruf nicht ausgeübt werden. | Das betrifft die Berufsausübung, nicht automatisch die Organfähigkeit einer GmbH oder AG. |
Die Prüfregel lautet: Spezialaufsicht und Berufsrecht zuerst identifizieren, dann die querschnittlichen Sperren aus diesem Beitrag anwenden. Andernfalls kann man zu eng prüfen und eine sektorspezifische Untersagung übersehen. Man kann aber auch zu weit gehen und eine berufsrechtliche Zulassungsfolge fälschlich als allgemeine Organ-Inhabilität darstellen.
Register, Vertrag und Drittwirkung
Nach jeder Sperren- oder Abberufungsprüfung folgt eine zweite Arbeitsebene. Sie entscheidet nicht, ob die Sperre entstanden ist, verhindert aber Folgeschäden.
| Ebene | Leitfrage | Praktische Konsequenz |
|---|---|---|
| Organstellung | Ist die Person rechtlich noch Geschäftsführer oder Vorstand? | Bestellung, Amtsverlust, Abberufung und Neubestellung getrennt dokumentieren. |
| Vertretungsmacht | Kann oder darf die Person die Gesellschaft noch vertreten? | Interne und externe Zeichnungsrechte, Vollmachten, Bankberechtigungen und Handelsregisterbild abgleichen. |
| Handelsregister | Muss eine Änderung angemeldet oder eine unrichtige Eintragung bereinigt werden? | § 39 GmbHG und § 81 AktG beachten; Registerpublizität heilt die materielle Organfähigkeit nicht automatisch. |
| Anstellungs- oder Dienstvertrag | Läuft der Vertrag trotz Amtsverlust oder Abberufung weiter? | Kündigung, Freistellung, Vergütung, Wettbewerbsverbote und Entschädigungsansprüche separat prüfen. |
| Dritte und laufende Geschäfte | Sind Dritte geschützt oder müssen Geschäftspartner informiert werden? | § 15 HGB, konkrete Kenntnis, Rechtsschein, Vollmachten und Krisenkommunikation gesondert prüfen. |
| Versicherung und Innenhaftung | Greifen Directors-and-Officers-(D&O-), Vertrauensschaden- oder sonstige Versicherungen? | Deckung, Ausschlüsse und Meldeobliegenheiten police-, vertrags- und einzelfallabhängig außerhalb dieses Artikels prüfen. |
8. Was kein unmittelbares Tätigkeitsverbot auslöst
Die folgende Matrix trennt typische Auslöser und Nicht-Auslöser, weil Sanktionen in der Praxis leicht vermischt werden.
| Ereignis | Unmittelbare Wirkung auf Tätigkeits-, Berufs- oder Bestellungssperre | Zusatzprüfung |
|---|---|---|
| Geldbuße gegen Unternehmen oder Person nach § 65 BSIG; Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG | Keine automatische Sperre | Tatsachen können für Aufsicht, Abberufung oder Strafverfahren relevant sein |
| Zwangsgeld im Verwaltungsverfahren | Keine Geldbuße und keine Verurteilung | Dient der Durchsetzung einer Anordnung |
| Strafrechtliche Geldstrafe wegen Katalogtat a bis d | Kann Nummer 3 erfüllen, wenn alle Voraussetzungen vorliegen | Rechtskraft, Vorsatz und Katalog prüfen |
| Strafrechtliche Geldstrafe wegen Buchstabe e | Erfüllt Buchstabe e nicht | Buchstabe e verlangt Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr |
| Fahrlässige Tat mit Katalognähe | Erfüllt Nummer 3 nicht | Nummer 3 verlangt vorsätzlich begangene Straftaten |
| Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr auf Bewährung bei Buchstabe e | Kann Buchstabe e erfüllen | Bewährung ändert nicht die verhängte Freiheitsstrafe |
| Einstellung nach § 153a StPO | Keine Verurteilung | Tatsachen können nur über andere Normen Bedeutung haben |
| Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB | Nicht wie eine folgenlose Einstellung behandeln; bei Katalog a bis d kann der Schuldspruch sperrenrelevant sein | Bei Buchstabe e fehlt regelmäßig die Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr; Entscheidungsausspruch prüfen |
| Ermittlungsverfahren oder Anklage | Keine Nummer-3-Inhabilität | § 132a StPO getrennt prüfen |
| Rechtskräftiger Strafbefehl | Steht einem rechtskräftigen Urteil gleich | Katalog und Strafhöhe prüfen |
| § 45 StGB | Betrifft öffentliche Ämter und Rechte aus öffentlichen Wahlen | Dieselbe Verurteilung kann unabhängig davon § 6 oder § 76 erfüllen |
| Abberufung aus dem konkreten Organamt | Kein allgemeines Berufsverbot | Dienstvertrag, Register und Nachbesetzung prüfen |
| Laufendes Gewerbeuntersagungsverfahren | Keine Nummer-2-Inhabilität | Vollziehbare persönliche Entscheidung und Kongruenz erforderlich |
| Fortdauernde Registereintragung | Stellt jedenfalls bei der GmbH eine nach Rechtsprechung verlorene Organstellung nicht wieder her | Drittbezogene Registerpublizität und andere Rechtsformen gesondert prüfen |
§ 45 StGB ist eine typische Begriffsfalle. Die Vorschrift betrifft öffentliche Ämter, öffentliche Wählbarkeit und öffentliche Rechte. Sie ist keine unmittelbare Sperre für das private GmbH- oder AG-Organamt. Eine Verurteilung, die § 45 StGB auslöst, kann aber unabhängig davon in den Katalog des § 6 GmbHG oder § 76 AktG fallen.
9. Wechselwirkungen — Parallelität statt Stufenfolge
Die Mechanismen bilden keine Leiter. Ein Fall kann mehrere Spuren gleichzeitig berühren, aber jede Spur braucht ihren eigenen Tatbestand.
Eine strafrechtliche Verurteilung kann über § 6 Abs. 2 Satz 2 Nummer 3 GmbHG oder § 76 Abs. 3 Satz 2 Nummer 3 AktG zur Inhabilität führen. Zusätzlich kann das Strafgericht nach § 70 StGB ein Berufsverbot anordnen, wenn dessen besondere Voraussetzungen vorliegen. Beide Folgen beginnen und enden nicht zwingend gleichzeitig.
Ein §-70-Berufsverbot oder eine vollziehbare persönliche §-35-Untersagung kann über Nummer 2 fortwirken, wenn das Verbot den Beruf, Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig betrifft und der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise kongruent ist.
Eine §-61-BSIG-Untersagung kann neben gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen stehen. Sie ist aber nicht automatisch eine Abberufung und nicht automatisch ein Nummer-2-Verbot. Ihr Verfügungstenor, ihre Reichweite und ihre Vollziehbarkeit sind gesondert zu prüfen.
Für Compliance ist die Schattensteuerung ein eigener Risikopunkt. Eine gesperrte oder unzuverlässige Person darf die Leitung nicht verdeckt über Weisungen, Vollmachten, Strohpersonen oder faktische Geschäftsführung fortsetzen. § 70 Abs. 3 StGB verbietet ausdrücklich auch die Ausübung für einen anderen oder durch eine weisungsabhängige Person; § 35 Abs. 2 GewO verlangt gerade einen zuverlässigen Stellvertreter; § 6 Abs. 5 GmbHG sanktioniert die vorsätzliche oder grob fahrlässige Überlassung der Geschäftsführung an eine inhabile Person. Bei § 61 BSIG ist der konkrete Verfügungstenor maßgeblich.
Eine Abberufung beendet das konkrete Organamt. Sie ersetzt kein strafgerichtliches Berufsverbot und kein gesetzliches Bestellungshindernis. Umgekehrt kann eine gesetzliche Inhabilität operative Abberufungs- oder Registermaßnahmen praktisch erforderlich machen, obwohl das Hindernis selbst kraft Gesetzes wirkt.
Verjährungsfragen stehen in Haftung und Sanktionen — Überblick. Konzern-Konstellationen stehen in Konzern: Größenklassen & IT-Tochter.
10. Arbeitsprodukte und Prüfreihenfolge
Ein Tätigkeitsverbots-Playbook beginnt mit der Rechtsnatur, nicht mit dem Ergebnis. Die Entscheidung sollte in zwei Stufen laufen: zuerst Sofortsortierung, dann Detailprüfung.
Sofortsortierung:
- Liegt nur eine Geldbuße, ein Zwangsgeld, ein Ermittlungsverfahren oder eine Anklage vor? Dann besteht noch keine automatische Organ-Inhabilität.
- Liegt ein Verwaltungsakt, ein Strafurteil, ein Strafbefehl, ein §-132a-Beschluss oder ein gesellschaftsrechtlicher Abberufungsbeschluss vor? Dann Rechtsnatur und Vollziehbarkeit bestimmen.
- Betrifft die Maßnahme die Person selbst oder nur die Einrichtung, Gesellschaft oder Erlaubnis? Personen- und Unternehmensadressat trennen.
- Betrifft das Verbot gerade den Beruf, das Gewerbe oder den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft? Kongruenz prüfen.
- Greift ein Sektor- oder Berufsrecht? Dann Spezialregime parallel öffnen.
Detailprüfung:
- Rechtsform, Organstellung, Geschäftsleitungsdefinition und sektorales Sonderrecht bestimmen.
- Bei BSIG-Fällen zuerst § 28, § 29 und § 37 BSIG prüfen; erst danach § 38, § 61 und § 62 BSIG anwenden.
- Mechanismus identifizieren: § 61 BSIG, § 6 GmbHG, § 76 AktG, § 70 StGB, § 132a StPO, § 35 GewO oder Abberufung.
- Handelnde Stelle feststellen: Bundesamt, zuständige Aufsichtsbehörde, Strafgericht, Richter, Verwaltungsbehörde oder Gesellschaftsorgan.
- Bekanntgabe, Wirksamkeit, Rechtskraft, Vollziehbarkeit, Unanfechtbarkeit, Durchführung und Registerlage getrennt auf einer Zeitleiste markieren.
- Persönlichen und sachlichen Verbotsumfang mit Unternehmensgegenstand und konkreter Tätigkeit abgleichen.
- Start, Dauer, Anrechnung, Aussetzung, Wiedergestattung und Ende je Mechanismus getrennt berechnen.
- Organstellung, Vertretungsmacht, Anstellungs- oder Dienstvertrag, Handelsregister und tatsächliche Geschäftsführung getrennt prüfen.
- Schattensteuerung ausschließen: keine Weisungen, Vollmachten, Strohpersonen oder faktische Fortführung durch die betroffene Person.
- Bei GmbH-Inhabilität die Rechtsprechung zu Nichtigkeit, späterem Amtsverlust und Registerwirkung innerhalb ihres Entscheidungsumfangs prüfen.
- Nachbesetzung, Vertretungsfähigkeit, Stellvertreterlösung und Registerbereinigung organisieren.
- Bei Strafverfahren unterscheiden: Ermittlungsverfahren, Anklage, Versuch, Teilnahme, §-153a-Einstellung, Strafbefehl, Bewährung, Verwarnung, rechtskräftiges Urteil und §-132a-Beschluss.
- Bei BSIG-Fällen Fristsetzung, Nichtbefolgung, Befolgung, mildere Mittel, Zuständigkeit und §-62-Reichweite dokumentieren.
- Ergebnis für die Leitungsebene in drei Kategorien formulieren: gesichert, einzelfallabhängig und offen.
Minimaler Dokumentensatz für den Ernstfall: Verfügung, Urteil, Strafbefehl oder Ausnahmebescheid; Bekanntgabe- und Vollziehbarkeitsnachweis; aktueller Handelsregisterauszug; Satzung oder Gesellschaftsvertrag; Anstellungs- oder Dienstvertrag. Hinzu kommen Geschäftsordnung, Vollmachts- und Bankrechte, gegebenenfalls police- oder vertragsabhängige D&O-Meldung, Vertretungsplan, Kommunikationslinie und der Nachweis, dass die betroffene Person keine verdeckte Leitung fortführt. Dieser Dokumentensatz kann in der Praxis die Prüfung schneller strukturieren als abstrakte Rechtsbegriffe allein; er entscheidet aber nicht ohne Einzelfall-, Mandats-, Policen- und Vertragsprüfung, ob Compliance, Aufsichtsrat, Gesellschafter oder Anwälte handlungsfähig sind.
Zeitachsenmatrix für Stressfragen
| Frage | Maßgeblicher Zeitpunkt | Ende oder nächster Schritt |
|---|---|---|
| § 61 Abs. 9 BSIG | Nach Fristsetzung, Nichtbefolgung, Mitteilung, Entscheidung und Bekanntgabe der Maßnahme durch die zuständige Aufsichtsbehörde | Nur solange zulässig, bis die Einrichtung den maßgeblichen Anordnungen nachkommt; Vollziehbarkeit und formale Beendigung des Verwaltungsakts gesondert klären |
| § 62 BSIG | Erst wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wichtige Einrichtung Pflichten nach § 30 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 1 bis 3 oder § 38 Abs. 3 nicht oder nicht richtig umsetzt | §-61-Maßnahmen nur nach offener Reichweitenprüfung; bei § 28, § 29 oder § 37 vorher prüfen, ob der konkrete Pflichtauslöser überhaupt gilt |
| § 6/§ 76 Nr. 1 | Mit einschlägigem Einwilligungsvorbehalt | Ende mit Wegfall des Einwilligungsvorbehalts; frühere Bestellung lebt nicht automatisch wieder auf |
| § 6/§ 76 Nr. 2 | Mit gerichtlichem Urteil oder vollziehbarer Verwaltungsentscheidung plus Kongruenz | Ende nach Umfang des Ausgangsverbots; Neubestellung/Register gesondert |
| § 6/§ 76 Nr. 3 | Mit Rechtskraft der Katalogverurteilung oder rechtskräftigem Strafbefehl | Fünf Jahre seit Rechtskraft, bestimmte Verwahrungszeiten nicht eingerechnet |
| § 70 StGB | Mit Rechtskraft der strafgerichtlichen Endentscheidung; § 70 Abs. 4 nennt das Urteil | Ein bis fünf Jahre oder für immer; Anrechnung, Aussetzung und Erledigung gesondert prüfen |
| § 132a StPO | Mit richterlichem Beschluss | Aufhebung bei Wegfall des Grundes oder wenn das Urteil kein Berufsverbot anordnet |
| § 35 GewO | Für die persönliche Ausübung mit Wirksamkeit und Vollziehbarkeit der Verfügung; für § 6/§ 76 Nummer 2 ausdrücklich nur bei vollziehbarer Entscheidung | Keine feste Höchstdauer; Wiedergestattung auf Antrag; Stellvertreterfortführung getrennt |
| Abberufung | Mit wirksamem Organakt | Beendet das konkrete Organamt; Vertrag, Register und Neubestellung folgen separat |
Leitungsfazit: Eine Leitungsperson verliert ihre Funktion nicht wegen jedes Verstoßes und nicht wegen jedes Bußgelds. Gefährlich werden vor allem rechtskräftige Katalogverurteilungen, einschlägige vollziehbare persönliche Verbote und behördliche Untersagungen mit klarem Verfügungstenor. Die operative Aufgabe besteht darin, die Mechanismen nicht zu vermischen.
Dieser Beitrag bietet Orientierung. Er ersetzt keine Einzelfallprüfung.
11. Zeitlicher Geltungsstand
Rechtsstand und Quellenabruf: 27. Juni 2026.
Das BSIG wird hier in seiner neuen NIS-2-Fassung verwendet. Der Beitrag berücksichtigt außerdem die nachrichtlich geprüfte Änderung durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. März 2026 mit Inkrafttreten am 17. März 2026.
Besonders zeitkritisch sind die BSIG-Anwendungsfilter in § 28 und § 29, die Verweisung des § 62 BSIG auf Maßnahmen nach § 61, die Handelsregister- und Rechtsprechungsfolgen bei § 6 GmbHG sowie die Vollziehbarkeit gewerberechtlicher Verwaltungsentscheidungen.
Für GmbHG, AktG, StGB, StPO, GewO, OWiG, BGB, HGB, UmwG, PublG, FamFG, InsO, TKG, EnWG, KWG, VAG, ZAG, WpIG, SGB V, BRAO, StBerG, WPO und BÄO sind die amtlichen Onlinefassungen am Abrufdatum maßgeblich. Bei späteren Gesetzesänderungen müssen insbesondere Normnummern, Verweisungen und Fristen neu geprüft werden.
12. Schnittstellen
- Haftung und Sanktionen — Überblick — Überblick Haftung und Sanktionen.
- Innenhaftung der Geschäftsleitung — zivilrechtliche Innenhaftung.
- Verbandsgeldbuße (§ 65 BSIG) — Verbandsgeldbuße und Ordnungswidrigkeit.
- Strafrechtliche Risiken — strafrechtliche Risiken, deren Verwirklichung zu einer sperrenrelevanten Verurteilung führen kann.
- Haftung und Sanktionen — Überblick — Verjährung.
- Schwellenwerte (250 MA / 50 Mio. €) — Einordnung als besonders wichtige oder wichtige Einrichtung.
- BSI-Aufsicht nach der Meldung — Aufsicht, Rechtsbehelfe, Vollziehbarkeit und Durchsetzung.
- Konzern: Größenklassen & IT-Tochter — Konzern-Konstellationen.
13. Kurzantworten auf die 24 Lese-Fragen
- Ist „Tätigkeitsverbot“ ein einheitlicher Mechanismus? Nein. Es ist ein Oberbegriff für verschiedene Mechanismen mit eigenen Auslösern, Akteuren und Folgen: behördliche Untersagung, gesetzliches Bestellungshindernis, strafgerichtliches Berufsverbot, gewerberechtliche Untersagung und gesellschaftsrechtliche Abberufung.
- Nimmt ein Bußgeld automatisch das Organamt? Nein. Eine Geldbuße ist keine Inhabilität und kein Berufsverbot; gefährlich wird erst die Erfüllung einer der eigenständigen Ketten dieses Beitrags.
- Was ist der erste Prüfschritt? Die Rechtsnatur der Maßnahme: öffentlich-rechtliche Untersagung, gesetzliches Bestellungshindernis, strafgerichtliches Berufsverbot, gewerberechtliche Untersagung oder gesellschaftsrechtliche Abberufung sind auseinanderzuhalten.
- Was muss bei der BSIG-Spur vor § 61 und § 62 geprüft werden? Die Anwendbarkeit: ob § 28 oder § 29 BSIG die Anwendung beschränkt und ob ein Ausnahmebescheid nach § 37 BSIG einzelne Pflichten herausnimmt. Ohne diesen Vorfilter ist die Aufsichtskette nicht sauber.
- Wie funktioniert § 61 Abs. 9 BSIG? In einer Kette: Anordnung des Bundesamtes, Nichtbefolgung trotz Fristsetzung, Mitteilung an die zuständige Aufsichtsbehörde, dann deren Maßnahme als letztes Mittel bei Zusammenhang; Nummer 1 (Genehmigungsaussetzung) und Nummer 2 (personenbezogene Untersagung gegen unzuverlässige Geschäftsleitungen) sind getrennt. Die Maßnahme ist vorübergehend.
- Macht die Nichtbefolgung durch die Einrichtung die Geschäftsleitung persönlich unzuverlässig? Nicht automatisch. Die BSIG-Unzuverlässigkeit in § 61 Abs. 9 ist außerdem nicht ohne Weiteres derselbe Maßstab wie die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des § 35 GewO.
- Gilt § 61 Abs. 9 BSIG über § 62 auch für wichtige Einrichtungen? Das ist eine offene Auslegungsfrage. Wortlaut, §-62-Verweisung, Materialien und Artikel 32/33 der NIS-2-Richtlinie ziehen nicht eindeutig in dieselbe Richtung; die Maßnahme ist dort als streitiges Aufsichtsrisiko zu behandeln, nicht als gesicherte Sperre.
- Wer ist „Geschäftsleitung“ im BSIG-Sinn? Nach § 2 Nummer 13 BSIG eine natürliche Person, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung berufen ist. Nicht jede IT-Führungskraft oder jeder CISO fällt darunter; Leiter von Einrichtungen der Bundesverwaltung sind ausgenommen.
- Ist § 38 BSIG selbst eine Sperre? Nein. § 38 BSIG ist Pflichtenkontext (Umsetzung und Überwachung der Risikomanagementmaßnahmen, Schulung); er ist keine Tätigkeits-, Berufs- oder Bestellungssperre, kann aber Teil des Aufsichts-, Haftungs- und Ordnungswidrigkeitenkontextes sein.
- Was bedeutet Inhabilität nach § 6 Abs. 2 GmbHG und § 76 Abs. 3 AktG? Eine Person kann das Organamt kraft Gesetzes nicht innehaben. Die Normen haben vier Ebenen: natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person (Satz 1), Einwilligungsvorbehalt (Nr. 1), Berufs-/Gewerbeverbot mit Kongruenz zum Unternehmensgegenstand (Nr. 2) und rechtskräftige Katalogverurteilung (Nr. 3).
- Wann greift die Einjahresschwelle? Nur bei Buchstabe e der Nummer 3: Verurteilung nach §§ 263 bis 264a oder §§ 265b bis 266a StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Bei den Buchstaben a bis d gibt es keine Mindeststrafhöhe; eine fahrlässige Tat genügt für Nummer 3 nie.
- Genügt für Nummer 3 ein Ermittlungsverfahren oder eine Anklage? Nein. Nummer 3 verlangt eine rechtskräftige Verurteilung; ein rechtskräftiger Strafbefehl steht nach § 410 Abs. 3 StPO gleich. Eine Einstellung nach § 153a StPO genügt nicht.
- Wie lange dauert die Inhabilität nach Nummer 3? Fünf Jahre seit Rechtskraft des Urteils; bestimmte Verwahrungszeiten werden nicht eingerechnet. Bei Nummer 1 richtet sich die Dauer nach dem Einwilligungsvorbehalt, bei Nummer 2 nach Reichweite und Wirksamkeit des Ausgangsverbots.
- Was sind die Organ-, Register- und Haftungsfolgen? Die Nichtigkeit einer von Anfang an verbotswidrigen GmbH-Bestellung und der spätere automatische Verlust einer zunächst wirksamen GmbH-Organstellung sind rechtsprechungsgebundene Folgen, nur innerhalb ihres Entscheidungsumfangs zu behandeln. § 6 Abs. 5 GmbHG ist kein pauschaler Gesellschafterdurchgriff.
- Was ist ein strafgerichtliches Berufsverbot nach § 70 StGB? Eine Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 61 Nr. 6 StGB) zur Verhinderung künftiger erheblicher Taten, ein bis fünf Jahre, ausnahmsweise für immer. Es setzt eine Tat unter Berufsmissbrauch oder grober Pflichtverletzung plus Gefahrenprognose voraus und wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam.
- Was unterscheidet § 132a StPO vom endgültigen Berufsverbot? § 132a StPO wirkt vor einem rechtskräftigen Urteil bei dringenden Gründen für ein späteres § 70-Verbot. Es ist kein Urteil und keine Verwaltungsentscheidung im Sinne der Nummer 2 und begründet daher nach deren Wortlaut keine endgültige Organ-Inhabilität, kann die Ausübung aber tatsächlich blockieren.
- Wann untersagt § 35 GewO? Bei Tatsachen, die die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder Beschäftigten erforderlich ist (Abs. 1 Satz 1 gebunden). Die Erweiterung auf Vertretungsberechtigte/Leitungspersonen (Satz 2, Abs. 7a) steht im Ermessen.
- Reicht ein Gewerbeverfahren für die Nummer-2-Brücke? Nein. Erforderlich sind drei getrennte Ebenen: Wirksamkeit des Bescheids, Vollziehbarkeit/Durchsetzung und erst danach die gesellschaftsrechtliche Nummer-2-Brücke — eine persönliche, vollziehbare Verbotsentscheidung mit Kongruenz zum Unternehmensgegenstand.
- Ist eine Abberufung ein Tätigkeitsverbot? Nein. Sie beendet das konkrete Organamt (§ 38 GmbHG, § 84 Abs. 4 AktG), ist aber kein allgemeines Berufsverbot. Organstellung und Anstellungs-/Dienstvertrag sind zu trennen; in regulierten Sektoren können Behörden zusätzlich Abberufung verlangen oder Tätigkeit untersagen.
- Was löst kein unmittelbares Tätigkeitsverbot aus? Unter anderem Geldbuße nach § 65 BSIG oder Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG, Zwangsgeld, fahrlässige Taten, Einstellung nach § 153a StPO, eine Geldstrafe bei Buchstabe e sowie ein laufendes Gewerbeuntersagungsverfahren — jeweils mit eigener Zusatzprüfung.
- Sind die Mechanismen eine Stufenfolge? Nein, sie laufen parallel. Ein Fall kann mehrere Spuren gleichzeitig berühren, aber jede Spur braucht ihren eigenen Tatbestand; Beginn und Ende fallen nicht zwingend zusammen.
- Was ist das zentrale Compliance-Risiko nach einer Sperre? Die Schattensteuerung: Eine gesperrte oder unzuverlässige Person darf die Leitung nicht verdeckt über Weisungen, Vollmachten, Strohpersonen oder faktische Geschäftsführung fortsetzen (§ 70 Abs. 3 StGB, § 35 Abs. 2 GewO, § 6 Abs. 5 GmbHG).
- Welche Folgeebenen sind nach jeder Sperrenprüfung abzuarbeiten? Organstellung, Vertretungsmacht, Handelsregister, Anstellungs-/Dienstvertrag, Drittwirkung und laufende Geschäfte sowie Versicherung und Innenhaftung — jeweils getrennt; Registerpublizität heilt die materielle Organfähigkeit nicht automatisch.
- Welcher Rechtsstand gilt? Der 27. Juni 2026. Das BSIG wird in seiner NIS-2-Fassung verwendet, einschließlich der nachrichtlich geprüften Änderung durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. März 2026 (Inkrafttreten 17. März 2026). Bei späteren Änderungen sind Normnummern, Verweisungen und Fristen neu zu prüfen.
14. Quellen
Die Quellen sind in sechs Gruppen geordnet. Gesetzesverweise führen auf die jeweilige amtliche Einzelnorm bzw. EUR-Lex (CELEX); maßgebliche Verkündungsquelle bleibt das Bundesgesetzblatt bzw. das Amtsblatt der Europäischen Union. Quellenstand: 27. Juni 2026; die vollständige amtliche Fassung bleibt jeweils maßgeblich.
14.1 Nationale Normen
BSI-Gesetz (BSIG)
- [N-BSIG-2] § 2 BSIG, insbesondere Nummer 13: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__2.html
- § 7 BSIG: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__7.html
- § 10 BSIG: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__10.html
- § 13 BSIG: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__13.html
- [N-BSIG-28] § 28 BSIG: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__28.html
- [N-BSIG-29] § 29 BSIG: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__29.html
- § 30 BSIG: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__30.html
- § 31 BSIG: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__31.html
- § 32 BSIG: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__32.html
- § 33 BSIG: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__33.html
- § 35 BSIG: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__35.html
- § 36 BSIG: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__36.html
- [N-BSIG-37] § 37 BSIG: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__37.html
- [N-BSIG-38] § 38 BSIG: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__38.html
- § 39 BSIG: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__39.html
- § 40 BSIG: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__40.html
- [N-BSIG-61] § 61 BSIG: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__61.html
- [N-BSIG-62] § 62 BSIG: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__62.html
- § 63 BSIG: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__63.html
- § 65 BSIG: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__65.html
- § 66 BSIG: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__66.html
Gesellschaftsrecht und Register
- [N-GmbHG-6] § 6 GmbHG: https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__6.html
- § 8 GmbHG: https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__8.html
- [N-GmbHG-38] § 38 GmbHG: https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__38.html
- § 39 GmbHG: https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__39.html
- § 46 GmbHG: https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__46.html
- § 82 GmbHG: https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__82.html
- § 37 AktG: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__37.html
- [N-AktG-76] § 76 AktG: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__76.html
- § 81 AktG: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__81.html
- [N-AktG-84] § 84 AktG: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__84.html
- § 85 AktG: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__85.html
- § 399 AktG: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__399.html
- § 400 AktG: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__400.html
- § 134 BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__134.html
- § 1825 BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1825.html
- § 15 HGB: https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__15.html
- § 331 HGB: https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__331.html
- § 346 UmwG: https://www.gesetze-im-internet.de/umwg_1995/__346.html
- § 17 PublG: https://www.gesetze-im-internet.de/publg/__17.html
- § 395 FamFG: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__395.html
Strafrecht, Strafprozess, Gewerbe und Ordnungswidrigkeiten
- § 22 StGB: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__22.html
- § 23 StGB: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__23.html
- § 26 StGB: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__26.html
- § 27 StGB: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__27.html
- § 45 StGB: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__45.html
- § 56 StGB: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__56.html
- § 59 StGB: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__59.html
- § 61 StGB: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__61.html
- [N-StGB-70] § 70 StGB: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__70.html
- [N-StGB-70a] § 70a StGB: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__70a.html
- § 70b StGB: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__70b.html
- [N-StGB-71] § 71 StGB: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__71.html
- § 145c StGB: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__145c.html
- [N-StPO-132a] § 132a StPO: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__132a.html
- § 153a StPO: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__153a.html
- § 410 StPO: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__410.html
- [N-GewO-35] § 35 GewO: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__35.html
- [N-GewO-45] § 45 GewO: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__45.html
- § 9 OWiG: https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__9.html
- [N-OWiG-30] § 30 OWiG: https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__30.html
Katalog- und Bezugsnormen (§ 6 GmbHG / § 76 AktG)
- [N-InsO-15a] § 15a InsO: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__15a.html
- §§ 263, 263a, 264, 264a StGB: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html ; https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263a.html ; https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__264.html ; https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__264a.html
- §§ 265b, 265c, 265d, 265e, 266, 266a StGB: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__265b.html ; https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__265c.html ; https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__265d.html ; https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__265e.html ; https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266.html ; https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266a.html
- §§ 283, 283a, 283b, 283c, 283d StGB: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__283.html ; https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__283a.html ; https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__283b.html ; https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__283c.html ; https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__283d.html
Sektorale und berufsrechtliche Sonderregime
- § 165 TKG: https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__165.html
- § 167 TKG: https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__167.html
- § 168 TKG: https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__168.html
- §§ 5c bis 5e EnWG: https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__5c.html ; https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__5d.html ; https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__5e.html
- § 306 SGB V: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__306.html
- § 311 SGB V: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__311.html
- § 325 SGB V: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__325.html
- § 327 SGB V: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__327.html
- § 1a KWG: https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__1a.html
- § 36 KWG: https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__36.html
- § 36a KWG: https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__36a.html
- § 293 VAG: https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/__293.html
- § 303 VAG: https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/__303.html
- § 303a VAG: https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/__303a.html
- § 13 ZAG: https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018/__13.html
- § 20 ZAG: https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018/__20.html
- § 22 WpIG: https://www.gesetze-im-internet.de/wpig/__22.html
- § 23 WpIG: https://www.gesetze-im-internet.de/wpig/__23.html
- § 13 BRAO: https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__13.html
- § 14 BRAO: https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__14.html
- § 59f BRAO: https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__59f.html
- § 59h BRAO: https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__59h.html
- § 46 StBerG: https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__46.html
- § 47 StBerG: https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__47.html
- § 20 WPO: https://www.gesetze-im-internet.de/wipro/__20.html
- § 21 WPO: https://www.gesetze-im-internet.de/wipro/__21.html
- § 5 BÄO: https://www.gesetze-im-internet.de/b_o/__5.html
- § 6 BÄO: https://www.gesetze-im-internet.de/b_o/__6.html
14.2 EU-Recht
- [EU-NIS2] Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS-2), insbesondere Artikel 5, 32 und 33: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32022L2555
- [EU-eIDAS] Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0910
- [EU-DORA] Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32022R2554
14.3 Rechtsprechung
- [R-BGH-IIZB3320] BGH, Beschluss vom 9. März 2021 — II ZB 33/20: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2020/II_ZB__33-20.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- [R-BFH-VIIR423] BFH, Urteil vom 9. Dezember 2025 — VII R 4/23, ECLI:DE:BFH:2025:U.091225.VIIR4.23.0: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610097/
- [R-BVerfG-2BvR67305] BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2005 — 2 BvR 673/05: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/12/rk20051215_2bvr067305.html
14.4 Behörden, Gesetzesmaterialien und Verkündung
- [F-BT-211501] BT-Drs. 21/1501 (NIS-2-Umsetzungsgesetz, Entwurf): https://dserver.bundestag.de/btd/21/015/2101501.pdf
- BT-Drs. 21/2072 (Stellungnahme Bundesrat und Gegenäußerung): https://dserver.bundestag.de/btd/21/020/2102072.pdf
- BT-Drs. 21/2782 (Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses): https://dserver.bundestag.de/btd/21/027/2102782.pdf
14.5 Markt, Standards und sonstige Praxis
Keine eigenständige Marktquelle herangezogen. Der Beitrag stützt seine Aussagen unmittelbar auf Norm-, Verordnungs-, Materialien- und Rechtsprechungstext; Standards oder Marktpraxis begründen keine eigene Rechtsfolge.
14.6 Prüfstatus und Schlusssatz
- Rechts- und Redaktionsstand: 27. Juni 2026, Version 1.10. Die tragenden Quellen wurden mit diesem Stand zugrunde gelegt; bei späterer Verwendung ist der dynamische Rechtsstand erneut zu prüfen.
- BSIG-Stand: BSI-Gesetz in der NIS-2-Fassung, einschließlich der nachrichtlich geprüften Änderung durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. März 2026 (Inkrafttreten 17. März 2026).
- Offene Auslegungsfragen: Die Reichweite des § 61 Abs. 9 BSIG über § 62 für wichtige Einrichtungen und die gesellschaftsrechtliche Wirkung einer konkreten § 61-Untersagung bleiben offene Auslegungsfragen und werden im Beitrag nicht künstlich geschlossen.
15. CyberSchutzEngel-Hinweis
CyberSchutzEngel ordnet komplexe NIS-2- und Compliance-Fragen in klare Entscheidungslogiken. Dieser Beitrag ist Teil einer redaktionellen Wissensarchitektur unter der CyberSchutzEngel-Projektseite und ersetzt keine rechtliche Einzelfallprüfung.
