CyberPediaWissenA1-02NIS-2

Die NIS-2-Sektoren — Anlage 1 und Anlage 2 BSIG: Sektor, Branche, Einrichtungsart

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 14. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 19. September 2026
Lesezeit: 41 Min.

1. Worum es geht — die Zuordnungsfrage vor der Größenfrage

Die NIS-2-Prüfung beginnt nicht mit dem Zählen von Mitarbeitenden, sondern mit einem Routenscan: Greift die Anlagenroute nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BSIG, eine eigenständige Sonderroute des § 28, die Bundesverwaltungsroute des § 29 BSIG oder muss zusätzlich die außerhalb der BSIG-Anlagen liegende Prüfung regionaler beziehungsweise optional einbezogener lokaler öffentlicher Verwaltung eröffnet werden? Nur für die Anlagenroute lautet die erste Sachfrage: Bietet die Einrichtung anderen natürlichen oder juristischen Personen entgeltlich Waren oder Dienstleistungen an, und ist sie einer der Einrichtungsarten in Anlage 1 oder Anlage 2 BSIG zuzuordnen? [N-BSIG-28] [N-BSIG-29]

Eine Einrichtung kann eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine rechtlich unselbstständige Organisationseinheit einer Gebietskörperschaft sein. Eine Einrichtungsart ist die konkrete Zeile in Anlage 1 oder Anlage 2, etwa „Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen“, „Managed Services Provider“, „Forschungseinrichtungen“ oder die Anlage-2-Zeile für Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 28 NACE Rev. 2 ausüben. „Maschinenbau“ ist in dieser Zeile die Branche, nicht die Einrichtungsart. Ein Sektor ist die große Überschrift, etwa Energie, Gesundheit oder Digitale Infrastruktur. Eine Branche ist eine Zwischenzeile, wo die Anlage sie ausdrücklich vorsieht.

Die Sektorüberschrift öffnet die Tabelle. Sie entscheidet den Fall nicht. Entscheidend ist die konkrete Einrichtungsart samt Halbsätzen, Ausnahmen, Verweisnormen und Rückausnahmen.

Danach kommt bei einer positiven Anlagenzuordnung die Größenroute: Schwellenwerte, Mitarbeiterzahl, Umsatz, Bilanzsumme und Konzernfragen stehen in Schwellenwerte (250 MA / 50 Mio. €). Daneben bestehen eigenständige Sonder- und Anwendungsrouten, etwa Betreiber kritischer Anlagen, bestimmte Vertrauensdienste-/TLD-/DNS-Rollen, die Telekommunikationsroute und die Bundesverwaltung nach § 29 BSIG. Einige dieser Routen sind größenunabhängig. Bei der Telekommunikationsroute ist dagegen zwischen Reichweite und Kategorie zu trennen: Die Kategorie „besonders wichtig“ oder „wichtig“ folgt den Schwellen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSIG. Die Sonderrouten stehen in Sondertatbestände + KRITIS; für Finanzunternehmen kann zusätzlich die DORA-/BSIG-Schnittstelle in DORA oder BSIG? relevant werden.

Die praktische Konsequenz lautet: Wer sofort mit „50 Mitarbeitende“ oder „kritische Infrastruktur“ beginnt, erzeugt schnell Compliance-Schulden. Das belastbare Zuordnungs-Memo beginnt mit dem dokumentierten Routenscan: Anlagenroute, eigenständige Sonderroute des § 28, Bundesverwaltungsroute des § 29 sowie — soweit einschlägig — die gesonderte Prüfung regionaler oder optional einbezogener lokaler öffentlicher Verwaltung. Erst innerhalb der Anlagenroute folgen Geschäftstätigkeiten, Verträge, Leistungskatalog, Entgeltlichkeit, Anlagenzeile und Negativbegründung.

2. Wie man die Anlagen liest — die Drei-Spalten-Logik

Die Anlagen arbeiten mit Nummer, Sektor, Branche und Einrichtungsart. Die Einrichtungsart ist die juristische Tür. Die Branche hilft beim Lesen, soweit der amtliche Wortlaut eine Branche benennt. Bei Sektoren ohne benannte Branche wird keine Branche erfunden; dort steht in diesem Artikel „keine gesondert benannte Branche im Anlagenwortlaut“.

Das zentrale Scharnier für besonders wichtige Einrichtungen über die Anlagenroute ist § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSIG:

4. sonstige natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft, die anderen natürlichen oder juristischen Personen entgeltlich Waren oder Dienstleistungen anbieten und die einer der in Anlage 1 bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind, und a) mindestens 250 Mitarbeiter beschäftigen oder b) einen Jahresumsatz von über 50 Millionen Euro und zudem eine Jahresbilanzsumme von über 43 Millionen Euro aufweisen.

Davon ausgenommen sind Einrichtungen der Bundesverwaltung, sofern sie nicht gleichzeitig Betreiber kritischer Anlagen sind.

Das parallele Scharnier für wichtige Einrichtungen ist § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BSIG:

3. sonstige natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft, die anderen natürlichen oder juristischen Personen entgeltlich Waren oder Dienstleistungen anbieten und die einer der in den Anlagen 1 und 2 bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind und a) mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder b) einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro aufweisen.

Davon ausgenommen sind besonders wichtige Einrichtungen und Einrichtungen der Bundesverwaltung.

§ 28 Abs. 3 BSIG ist die Bereinigungsvorschrift für die Zuordnung, nicht für die Größenberechnung:

Bei der Zuordnung zu einer der Einrichtungsarten nach den Anlagen 1 und 2 können solche Geschäftstätigkeiten unberücksichtigt bleiben, die im Hinblick auf die gesamte Geschäftstätigkeit der Einrichtung vernachlässigbar sind.

Entgeltlich bedeutet in dieser Prüfung: Die Einrichtung bietet anderen Personen Waren oder Dienstleistungen gegen Gegenleistung an. Interne Leistungen, konzerninterne Sonderfragen, unentgeltliche Nebenleistungen oder reine Eigennutzung sind deshalb echte Prüfpunkte. Sie sind aber keine pauschale Entwarnung. Der Befund gehört ins Zuordnungs-Memo.

Das Entgeltlichkeitsmerkmal steht in den Anlagen-Nummern des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BSIG. Die größenunabhängigen Sonderrollen und die Telekommunikationsroute in den anderen Nummern tragen dieses Merkmal nicht in gleicher Weise. Diese Trennung ist wichtig, weil eine Anlage-1-Zuordnung unterhalb der Schwelle des Abs. 1 über Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zur Kategorie wichtige Einrichtung führen kann. Eine reine Anlage-2-Einrichtungsart führt über die Größenroute dagegen nicht zur Kategorie besonders wichtige Einrichtung; Sondertatbestände bleiben gesondert zu prüfen.

Kausalkette der Anlagenroute: Einrichtung → entgeltliches Angebot an andere → Geschäftstätigkeiten inventarisieren → vernachlässigbare Geschäftstätigkeiten nach § 28 Abs. 3 begründen → verbleibende Tätigkeiten gegen jede passende Einrichtungsart der Anlagen prüfen → Anlage 1, Anlage 2 oder kein positives Anlagen-Ergebnis → Größenroute, Sondertatbestände, Spezialregime und Pflichtenrouting. Gegenprobe: Fehlt Entgeltlichkeit, greift ein Halbsatz-Ausschluss, wird Abs. 3 überdehnt oder ist eine Satz-2-Ausnahme einschlägig, trägt die Anlagenroute das Ergebnis nicht.

Weitere Pflicht-Kausalketten und Gegenproben:

Kette Prüfweg Gegenprobe
NACE-Kette Anlagenzeile mit NACE-Bezug → tatsächliche Wirtschaftstätigkeit bestimmen → Abschnitt/Abteilung/Kategorie prüfen → Rev.-2-/Rev.-2.1-Zeitschicht dokumentieren Registercode, Website-Label oder Branchen-Selbstbild ersetzen den Tätigkeitstest nicht.
Doppel-Anlagen-Transport „Transport und Verkehr“ in Anlage 1 getrennt von Post- und Kurierdiensten in Anlage 2 lesen Ein Kurierdienst wird nicht über die Sektorüberschrift zu Anlage-1-Transport; ein Eisenbahnverkehrsunternehmen wird nicht zu Anlage-2-Post/Kurier. Mischunternehmen werden doppelt geprüft.
Negativ-Kette keine Entgeltlichkeit oder keine Einrichtungsart nach Abs.-3-Bereinigung → keine positive Anlagen-Zuordnung → Sondertatbestände/TK/Spezialregime gesondert prüfen „Über A1-02 nicht zugeordnet“ ist ein dokumentierter Befund, keine pauschale Freistellung.
Digitale-Rollen-Kette Anlagenbegriff → §-2-Legaldefinition → Binnenverweis nennen → Rückausnahme prüfen → Kategorie erst über Größen- oder Sonderroute Alltagswörter wie Cloud, Security oder Trust können zu weit oder zu eng sein. Entscheidend sind Leistungskatalog, Vertrag, Kundenbezug und technische Rolle.
Vernachlässigbarkeits-Kette Tätigkeit identifizieren → Verhältnis zur gesamten Geschäftstätigkeit bewerten → Begründung ins Zuordnungs-Memo „Kann unberücksichtigt bleiben“ ist eine begründungspflichtige Option, kein Automatismus.

Legaldefinitionen, die bei den Anlagen mitgelesen werden müssen

Norm Begriff Definition / Definitionsextrakt Zuordnungsfunktion
§ 2 Nr. 3 Bodeninfrastruktur „Bodeninfrastruktur“ den Sektor Weltraum betreffende Einrichtungen, die der Kontrolle des Startes, Fluges oder der eventuellen Landung von Weltraumgegenständen dienen Anlage 1 Weltraum, zusammen mit § 2 Nr. 45.
§ 2 Nr. 4 Cloud-Computing-Dienst „Cloud-Computing-Dienst“ ein digitaler Dienst, der auf Abruf die Verwaltung eines skalierbaren und elastischen Pools gemeinsam nutzbarer Rechenressourcen sowie den umfassenden Fernzugang zu diesem Pool ermöglicht, auch wenn die Rechenressourcen auf mehrere Standorte verteilt sind Anlage 1 6.1.4.
§ 2 Nr. 5 Content Delivery Network „Content Delivery Network“ oder „CDN“ eine Gruppe geographisch verteilter, zusammengeschalteter Server, mitsamt der hierfür erforderlichen Infrastruktur, die mit dem Internet verbunden sind, und der Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienste für Internetnutzer im Auftrag von Inhalte- und Diensteanbietern dienen, mit dem Ziel der Gewährleistung einer hohen Verfügbarkeit, Zugänglichkeit oder Zustellung mit möglichst niedriger Latenz Anlage 1 6.1.6.
§ 2 Nr. 8 DNS-Diensteanbieter „DNS-Diensteanbieter“ eine natürliche oder juristische Person, die für Internet-Endnutzer öffentlich verfügbare rekursive Dienste zur Auflösung von Domain-Namen anbietet oder autoritative Dienste zur Auflösung von Domain-Namen zur Nutzung durch Dritte, mit Ausnahme von Root-Namenservern, anbietet Anlage 1 6.1.2 schreibt „DNS-Dienstanbieter“; Schreibweisenbox beachten.
§ 2 Nr. 9 Domain-Name-Registry-Dienstleister „Domain-Name-Registry-Dienstleister“ ein Registrar oder eine Stelle, die im Namen von Registraren tätig ist, insbesondere Anbieter oder Wiederverkäufer von Datenschutz- oder Proxy-Registrierungsdiensten Angrenzende Rolle; keine eigene Anlage-1-Einrichtungsart.
§ 2 Nr. 12 Forschungseinrichtung „Forschungseinrichtung“ eine Einrichtung, deren primäres Ziel es ist, angewandte Forschung oder experimentelle Entwicklung im Hinblick auf die Nutzung der Ergebnisse dieser Forschung für kommerzielle Zwecke durchzuführen; Bildungseinrichtungen gelten nicht als Forschungseinrichtungen Anlage 2 7.1.1; der vollständige Wortlaut wird im anschließenden Direktzitat wiedergegeben.
§ 2 Nr. 20 Internet Exchange Point „Internet Exchange Point“ oder „IXP“ eine Infrastruktur, die die Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen autonomen Systemen ermöglicht, die in erster Linie zum Austausch von Internet-Datenverkehr genutzt wird, nur der Zusammenschaltung autonomer Systeme dient und nicht voraussetzt, dass der Internet-Datenverkehr zwischen zwei beliebigen teilnehmenden autonomen Systemen über ein drittes autonomes System läuft oder den betreffenden Datenverkehr verändert oder diesen anderweitig beeinträchtigt Anlage 1 6.1.1.
§ 2 Nr. 25 Managed Security Service Provider „Managed Security Service Provider“ oder „MSSP“ ein Managed Service Provider, der Unterstützung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Risikomanagement im Bereich der Cybersicherheit durchführt oder erbringt Anlage 1 6.1.11 schreibt „Managed Security Services Provider“.
§ 2 Nr. 26 Managed Service Provider „Managed Service Provider“ oder „MSP“ ein Anbieter von Diensten im Zusammenhang mit der Installation, der Verwaltung, dem Betrieb oder der Wartung von IKT-Produkten, -Netzen, -Infrastruktur, -Anwendungen oder jeglicher anderer Netz- und Informationssysteme durch Unterstützung oder aktive Verwaltung in den Räumlichkeiten der Kunden oder aus der Ferne Anlage 1 6.1.10 schreibt „Managed Services Provider“.
§ 2 Nr. 28 Online-Marktplatz „Online-Marktplatz“ ein Dienst nach § 312l Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anlage 2 6.1.1; Binnenverweis nennen, nicht auslegen.
§ 2 Nr. 29 Online-Suchmaschine „Online-Suchmaschine“ ein digitaler Dienst nach Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/1150 Anlage 2 6.1.2.
§ 2 Nr. 30 Plattform für Dienste sozialer Netzwerke „Plattform für Dienste sozialer Netzwerke“ eine Plattform, auf der Endnutzer mit unterschiedlichen Geräten insbesondere durch Chats, Posts, Videos und Empfehlungen miteinander in Kontakt treten und kommunizieren sowie Inhalte teilen und entdecken können Anlage 2 6.1.3.
§ 2 Nr. 34 qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter „qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter“ ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter nach Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 Angrenzende Sonderrolle nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; keine Anlage-1-Einrichtungsart.
§ 2 Nr. 35 Rechenzentrumsdienst „Rechenzentrumsdienst“ ein Dienst, der Strukturen umfasst, die dem vorrangigen Zweck der zentralen Unterbringung, der Zusammenschaltung und dem Betrieb von IT- oder Netzwerkausrüstungen dienen, und die Datenverarbeitungsdienste erbringen, mitsamt allen benötigten Anlagen und Infrastrukturen, insbesondere für die Stromverteilung und die Umgebungskontrolle Anlage 1 6.1.5.
§ 2 Nr. 42 Top Level Domain Name Registry „Top Level Domain Name Registry“ eine natürliche oder juristische Person, die die Registrierung von Internet-Domain-Namen innerhalb einer spezifischen Top Level Domain (TLD) verwaltet und betreibt, einschließlich des Betriebs ihrer Namenserver, der Pflege ihrer Datenbanken und der Verteilung von TLD-Zonendateien über die Namenserver, unabhängig davon, ob der Betrieb durch die natürliche oder juristische Person selbst erfolgt oder ausgelagert wird; keine „Top Level Domain Name Registry“ sind Register, die TLD-Namen nur für eigene Zwecke verwenden Anlage 1 6.1.3; Eigenzweck-Rückausnahme ausdrücklich dokumentieren.
§ 2 Nr. 44 Vertrauensdiensteanbieter „Vertrauensdiensteanbieter“ ein Vertrauensdiensteanbieter nach Artikel 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 Anlage 1 6.1.7; § 28 Abs. 2 Nr. 1 als Sonderrolle bei Sondertatbestände + KRITIS.
§ 2 Nr. 45 weltraumgestützte Dienste „weltraumgestützte Dienste“ Dienste, die den Sektor Weltraum betreffen, die auf Daten und Informationen beruhen, die entweder von Weltraumgegenständen erzeugt oder über diese weitergegeben werden und deren Störung zu breiteren Kaskadeneffekten, die weitreichende und langanhaltende negative Auswirkungen auf die Erbringung von Diensten im gesamten Binnenmarkt haben können, führen kann Anlage 1 Weltraum.

§ 2 Nr. 12 BSIG ist für Forschung besonders wichtig und wird deshalb zusätzlich als Blockzitat geführt:

„Forschungseinrichtung“ eine Einrichtung, deren primäres Ziel es ist, angewandte Forschung oder experimentelle Entwicklung im Hinblick auf die Nutzung der Ergebnisse dieser Forschung für kommerzielle Zwecke durchzuführen; Bildungseinrichtungen gelten nicht als Forschungseinrichtungen;

3. Anlage 1 vollständig — die sieben Sektoren besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen

Anlage 1 ist die Standardtabelle für Einrichtungsarten, die je nach Schwelle zur besonders wichtigen Einrichtung oder, unterhalb der Abs.-1-Schwelle, zur wichtigen Einrichtung führen können. Die Tabelle ist hier vollständig abgebildet; die Spalte „Einrichtungsart“ bleibt Zitat- und Wortlautraum. [N-BSIG-ANL1]

Anlage 1 · Sektor 1 Energie

Nr. Branche Einrichtungsart (amtlicher Wortlaut) Klartext-Beispielhinweis
1.1.1 Stromversorgung Stromlieferanten nach § 3 Nummer 31c EnWG Stromvertrieb an Letztverbraucher; Zuordnung bleibt vom konkreten Marktauftritt abhängig.
1.1.2 Stromversorgung Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 3 Nummer 3 EnWG Regionale Verteilnetzbetreiber; die Netzbetreiberrolle ist die Einrichtungsart.
1.1.3 Stromversorgung Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 3 Nummer 10 EnWG Übertragungsnetzbetreiber; nicht jeder Energiehändler.
1.1.4 Stromversorgung Betreiber von Erzeugungsanlagen nach § 3 Nummer 18d EnWG Stromerzeugung; die konkrete Anlagen- und Betreiberrolle ist zu dokumentieren.
1.1.5 Stromversorgung Nominierte Strommarktbetreiber nach Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/943 Marktbetreiberrolle im Strommarkt; keine bloße Strombeschaffung.
1.1.6 Stromversorgung Aggregatoren nach § 3 Nummer 1a EnWG Bündelung von Verbrauchs- oder Erzeugungspotenzial; Vertrag und Tätigkeit prüfen.
1.1.7 Stromversorgung Betreiber von Energiespeicheranlagen nach § 3 Nummer 15d EnWG Speicherbetrieb im Energierechtssinn; Eigentum allein ersetzt die Betreiberrolle nicht.
1.1.8 Stromversorgung Anbieter von Ausgleichsleistungen nach § 3 Nummer 1b EnWG Regel- oder Ausgleichsleistungsrolle; energierechtliche Rolle prüfen.
1.1.9 Stromversorgung Ladepunktbetreiber nach § 2 Nummer 8 LSV Ladeinfrastrukturbetreiber; nicht jeder Flottenhalter mit Wallbox.
1.2.1 Fernwärmeversorgung oder Fernkälteversorgung Betreiber von Fernwärme- oder Fernkälteversorgung im Sinne von § 3 Nummer 19 oder Nummer 20 GEG Wärmenetz- oder Kältenetzbetrieb; interne Gebäudeversorgung gesondert prüfen.
1.3.1 Kraftstoff- und Heizölversorgung Betreiber von Erdöl-Fernleitungen Pipelinebetrieb; nicht jeder Mineralölhändler.
1.3.2 Kraftstoff- und Heizölversorgung Betreiber von Anlagen zur Produktion, Raffination und Aufbereitung von Erdöl sowie Betreiber von Erdöllagern und Erdöl-Fernleitungen Raffinerie-, Aufbereitungs-, Lager- oder Fernleitungsrolle; jede Rolle einzeln erfassen.
1.3.3 Kraftstoff- und Heizölversorgung Zentrale Bevorratungsstellen nach Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2009/119/EG Ölbevorratungsstelle; die EU-Verweisrolle ist Teil des Tatbestands.
1.4.1 Gasversorgung Betreiber von Gasverteilernetzen nach § 3 Nummer 8 EnWG Gasverteilnetzbetreiber; Lieferung und Netzbetrieb getrennt prüfen.
1.4.2 Gasversorgung Betreiber von Fernleitungsnetzen nach § 3 Nummer 5 EnWG Fernleitungsnetzbetreiber; Hochdrucktransport als Betreiberrolle.
1.4.3 Gasversorgung Betreiber von Gasspeicheranlagen nach § 3 Nummer 6 EnWG Speicheranlagenbetrieb; Eigentum ohne Betrieb ist gesondert zu bewerten.
1.4.4 Gasversorgung Betreiber von LNG-Anlagen nach § 3 Nummer 9 EnWG LNG-Anlagenbetreiber; Verweisziel nicht im Artikel vertiefen.
1.4.5 Gasversorgung Gaslieferanten nach § 3 Nummer 19b EnWG Gasvertrieb; Lieferung und technische Infrastruktur getrennt dokumentieren.
1.4.6 Gasversorgung Betreiber von Anlagen zur Gewinnung von Erdgas Förderanlagenbetrieb; Rohstoffförderung als konkrete Tätigkeit.
1.4.7 Gasversorgung Betreiber von Anlagen zur Raffination und Aufbereitung von Erdgas Aufbereitungsanlagenbetrieb; nicht jeder Gaskunde.
1.4.8 Gasversorgung Betreiber im Bereich Wasserstofferzeugung, ‑speicherung und -fernleitung Wasserstofferzeugung, Speicher oder Fernleitung; Projektgesellschaften rollenbezogen prüfen.

Anlage 1 · Sektor 2 Transport und Verkehr

Nr. Branche Einrichtungsart (amtlicher Wortlaut) Klartext-Beispielhinweis
2.1.1 Luftverkehr Luftfahrtunternehmen nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008, die für gewerbliche Zwecke genutzt werden Gewerblicher Luftverkehr; die Klausel „für gewerbliche Zwecke“ bleibt Tatbestandsmerkmal.
2.1.2 Luftverkehr Flughafenleitungsorgane nach Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/12/EG, Flughäfen nach Artikel 2 Nummer 1 jener Richtlinie, einschließlich der in Anhang II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 aufgeführten Flughäfen des Kernnetzes, und Einrichtungen, die innerhalb von Flughäfen befindliche zugehörige Einrichtungen betreiben Flughafenleitung und zugehörige Einrichtungen; der im BSIG genannte EU-Rechtsakt 1315/2013 ist aufgehoben. Verordnung (EU) 2024/1679 ist der Nachfolgerechtsakt; die konkrete Verweiswirkung und Korrelation sind gesondert zu prüfen, ohne den BSIG-Wortlaut still zu ersetzen.
2.1.3 Luftverkehr ATM/ANS-Anbieter nach Artikel 2 Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 Flugsicherungsnahe Dienste; EU-Rollenbegriff prüfen.
2.2.1 Schienenverkehr Betreiber von Eisenbahninfrastruktur nach § 2 Absatz 6 und 6a AEG einschließlich zentraler Einrichtungen, die den Zugbetrieb vorausschauend und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert Infrastruktur- und Dispositionsrolle; Halbsatz zu zentralen Einrichtungen nicht streichen.
2.2.2 Schienenverkehr Eisenbahnverkehrsunternehmen nach § 2 Absatz 3 AEG, einschließlich Betreiber einer Serviceeinrichtung nach § 2 Nummer 9 AEG Eisenbahnverkehrs- und Serviceeinrichtungsrolle; nicht mit Post/Kurier aus Anlage 2 vermengen.
2.3.1 Schifffahrt Passagier- und Frachtbeförderungsunternehmen der Binnen-, See- und Küstenschifffahrt, wie sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 für die Schifffahrt definiert sind, ausschließlich der einzelnen von diesen Unternehmen betriebenen Schiffe Schifffahrtsunternehmen; einzelne Schiffe sind ausdrücklich ausgeschlossen.
2.3.2 Schifffahrt Leitungsorgane von Häfen nach Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2005/65/EG, einschließlich ihrer Hafenanlagen nach Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004, sowie Einrichtungen, die innerhalb von Häfen befindliche Anlagen und Ausrüstung betreiben Hafenleitung, Hafenanlagen und Anlagenbetrieb im Hafen; Betreiberrolle sauber trennen.
2.3.3 Schifffahrt Betreiber einer Anlage oder eines Systems zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße im Sinne von § 1 Absatz 6 Nummer 1 WaStrG Sicherer Wasserstraßenbetrieb; System- oder Anlagenbetrieb erforderlich.
2.4.1 Straßenverkehr Betreiber einer Anlage oder eines Systems zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 FStrG genannten Einrichtungen, zum Beispiel Verkehrs-, Betriebs- und Tunnelleitzentralen, Entwässerungsanlagen, intelligente Verkehrssysteme und Fachstellen für Informationstechnik und -sicherheit im Straßenbau sowie der Telekommunikationsnetze der Bundesautobahnen Verkehrsbeeinflussungsanlagen; die Beispiele im Wortlaut sind Teil der Reichweite.
2.4.2 Straßenverkehr Betreiber eines intelligenten Verkehrssystems nach § 2 Nummer 1 IVSG ITS-Betreiber; Flottenlogistik allein genügt nicht ohne diese Rolle.

Anlage 1 · Sektor 3 Finanzwesen

Nr. Branche Einrichtungsart (amtlicher Wortlaut) Klartext-Beispielhinweis
3.1.1 Bankwesen Kreditinstitute: Einrichtungen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren Kreditinstitutsrolle; DORA-/BSIG-Schnittstelle gesondert nach DORA oder BSIG?.
3.2.1 Finanzmarktinfrastrukturen Handelsplätze im Sinne von § 2 Absatz 22 WpHG Handelsplatzrolle; keine pauschale Aussage für alle Finanzdienstleister.
3.2.2 Finanzmarktinfrastrukturen Zentrale Gegenparteien, die zwischen die Gegenparteien der auf einem oder mehreren Märkten gehandelten Kontrakte tritt und somit als Käufer für jeden Verkäufer bzw. als Verkäufer für jeden Käufer fungiert Zentrale Gegenpartei; die sprachlich auffällige Singularform „tritt“ entspricht dem amtlichen Wortlaut.

Bei Finanzwesen endet A1-02 bei der Einrichtungsart. Ob Pflichten nach BSIG zurücktreten, anders greifen oder durch DORA-Schnittstellen überlagert werden, steht in DORA oder BSIG? und im Pflichtenpfeiler NIS-2-Pflichten der Geschäftsleitung (§ 38 BSIG).

Anlage 1 · Sektor 4 Gesundheit

Nr. Branche Einrichtungsart (amtlicher Wortlaut) Klartext-Beispielhinweis
4.1.1 keine gesondert benannte Branche im Anlagenwortlaut Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU Gesundheitsdienstleister im Richtliniensinn; Krankenhaus-/KRITIS-Vertiefung nach Sondertatbestände + KRITIS.
4.1.2 keine gesondert benannte Branche im Anlagenwortlaut EU-Referenzlaboratorien nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2022/2371 Referenzlaborrolle; Laborbetrieb allein ist noch keine vollständige Prüfung.
4.1.3 keine gesondert benannte Branche im Anlagenwortlaut Unternehmen, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf Arzneimittel nach § 2 AMG ausüben Arzneimittel-F&E; Tätigkeit und Verweisziel dokumentieren.
4.1.4 keine gesondert benannte Branche im Anlagenwortlaut Unternehmen, die pharmazeutische Erzeugnisse nach Abschnitt C Abteilung 21 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) herstellen Pharmazeutische Herstellung nach C 21; NACE-Zeitschicht in Sektion 5.
4.1.5 keine gesondert benannte Branche im Anlagenwortlaut Unternehmen, die Medizinprodukte herstellen, die während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit als kritisch nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2022/123 („Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit“) eingestuft werden Medizinprodukte mit Notlagen-Kritikalität; Rückkopplung zu Anlage 2 Nummer 5.1.1 beachten.

Anlage 1 · Sektor 5 Wasser

Nr. Branche Einrichtungsart (amtlicher Wortlaut) Klartext-Beispielhinweis
5.1.1 Trinkwasserversorgung Betreiber von Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 2 Nummer 3 TrinkwV, jedoch unter Ausschluss der Lieferanten, für die die Lieferung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit der Lieferung anderer Rohstoffe und Güter ist Wasserversorgungsanlagen; „nicht wesentlicher Teil“ ist Ausschlussklausel.
5.2.1 Abwasserbeseitigung Unternehmen, die Abwasser nach § 54 Absatz 1 WHG sammeln, entsorgen oder behandeln, jedoch unter Ausschluss der Unternehmen, für die das Sammeln, die Entsorgung oder die Behandlung solchen Abwassers ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit ist Abwasser sammeln, entsorgen oder behandeln; Ausschlussklausel prüfen.

Anlage 1 · Sektor 6 Digitale Infrastruktur

Nr. Branche Einrichtungsart (amtlicher Wortlaut) Klartext-Beispielhinweis
6.1.1 keine gesondert benannte Branche im Anlagenwortlaut Betreiber von Internet Exchange Points IXP-Betrieb; Definition § 2 Nr. 20 BSIG verknüpfen.
6.1.2 keine gesondert benannte Branche im Anlagenwortlaut DNS-Dienstanbieter, ausgenommen Betreiber von Root-Nameservern DNS-Dienstanbieter im Anlagenwortlaut; § 2 Nr. 8 schreibt DNS-Diensteanbieter.
6.1.3 keine gesondert benannte Branche im Anlagenwortlaut Top Level Domain Name Registry TLD-Registry; Eigenzweck-Rückausnahme aus § 2 Nr. 42 prüfen.
6.1.4 keine gesondert benannte Branche im Anlagenwortlaut Anbieter von Cloud-Computing-Diensten Cloud-Angebot; § 2 Nr. 4 BSIG und Leistungsmodell prüfen.
6.1.5 keine gesondert benannte Branche im Anlagenwortlaut Anbieter von Rechenzentrumsdiensten Rechenzentrumsdienst; § 2 Nr. 35 BSIG prüfen.
6.1.6 keine gesondert benannte Branche im Anlagenwortlaut Betreiber von Content Delivery Networks CDN-Betrieb; § 2 Nr. 5 BSIG prüfen.
6.1.7 keine gesondert benannte Branche im Anlagenwortlaut Vertrauensdiensteanbieter Vertrauensdiensteanbieter; qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter gesondert als Sonderrolle in § 28 Abs. 1 Nr. 2.
6.1.8 keine gesondert benannte Branche im Anlagenwortlaut Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze TK-Netzbetreiber; TK-Route und § 28 Abs. 5 nach Sondertatbestände + KRITIS/NIS-2-Pflichten der Geschäftsleitung (§ 38 BSIG).
6.1.9 keine gesondert benannte Branche im Anlagenwortlaut Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste TK-Dienstanbieter; nicht über Entgeltlichkeitsmerkmal der Anlagenroute verengen.
6.1.10 keine gesondert benannte Branche im Anlagenwortlaut Managed Services Provider MSP im Anlagenwortlaut; § 2 Nr. 26 schreibt Managed Service Provider.
6.1.11 keine gesondert benannte Branche im Anlagenwortlaut Managed Security Services Provider MSSP im Anlagenwortlaut; § 2 Nr. 25 schreibt Managed Security Service Provider.

Für die digitale Infrastruktur ist der Alltagsbegriff gefährlich. „Cloud“, „Security“, „Managed Service“ oder „Trust“ reichen als Marketingwörter nicht. Prüfe jede Anlagenzeile gesondert gegen ihre konkrete §-2-Definition und die technische Rolle. Kundenbezug, Verträge, tatsächliche Leistungserbringung und — nur soweit die jeweilige Anwendungsroute es verlangt — Entgeltlichkeit sind rollenbezogen zu dokumentieren. Kriterien der MSP-/MSSP-Definitionen dürfen nicht als allgemeiner Negativtest auf IXP, DNS, TLD, Cloud, Rechenzentrum, CDN, Vertrauensdienste oder Telekommunikation übertragen werden.

Anlage 1 · Sektor 7 Weltraum

Nr. Branche Einrichtungsart (amtlicher Wortlaut) Klartext-Beispielhinweis
7.1.1 keine gesondert benannte Branche im Anlagenwortlaut Betreiber von Bodeninfrastrukturen, die sich im Eigentum von Mitgliedstaaten oder privaten Parteien befinden und von diesen verwaltet und betrieben werden und die Erbringung von weltraumgestützten Diensten unterstützen, ausgenommen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze Bodeninfrastruktur für weltraumgestützte Dienste; TK-Anbieter-Ausschluss beachten.

4. Anlage 2 vollständig — die sieben Sektoren wichtiger Einrichtungen

Anlage 2 führt Einrichtungsarten, die über die Größenroute zur Kategorie wichtige Einrichtung führen können. Anlage 2 ist keine zweite Liste besonders wichtiger Einrichtungen. Das ist insbesondere für Maschinenbau, Post/Kurier, Lebensmittel, Chemie und Forschung entscheidend. [N-BSIG-ANL2]

Anlage 2 · Sektor 1 Transport und Verkehr

Nr. Branche Einrichtungsart (amtlicher Wortlaut) Klartext-Beispielhinweis
1.1.1 Post- und Kurierdienste Anbieter von Postdienstleistungen nach § 3 Nummer 15 PostG, einschließlich Anbieter von Kurierdiensten Post- oder Kurierdienst; nicht Anlage-1-Transport.

Anlage 2 · Sektor 2 Abfallbewirtschaftung

Nr. Branche Einrichtungsart (amtlicher Wortlaut) Klartext-Beispielhinweis
2.1.1 keine gesondert benannte Branche im Anlagenwortlaut Unternehmen der Abfallbewirtschaftung nach § 3 Absatz 14 KrWG, ausgenommen Unternehmen, für die Abfallbewirtschaftung nicht ihre Hauptwirtschaftstätigkeit ist Abfallbewirtschaftung als Hauptwirtschaftstätigkeit; Nebenentsorgung getrennt prüfen.

Anlage 2 · Sektor 3 Produktion, Herstellung und Handel mit chemischen Stoffen

Nr. Branche Einrichtungsart (amtlicher Wortlaut) Klartext-Beispielhinweis
3.1.1 keine gesondert benannte Branche im Anlagenwortlaut Hersteller und Importeure nach Artikel 3 Nummer 9 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 von chemischen Stoffen und Gemischen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 und 2 der genannten Verordnung, sofern diese in Kategorie 20 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) fallen und der Registrierungspflicht nach Artikel 6 der genannten Verordnung unterliegen Chemische Stoffe/Gemische; NACE Kategorie 20 und REACH-Registrierungspflicht sind kumulative Prüfpunkte.

Anlage 2 · Sektor 4 Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln

Nr. Branche Einrichtungsart (amtlicher Wortlaut) Klartext-Beispielhinweis
4.1.1 keine gesondert benannte Branche im Anlagenwortlaut Lebensmittelunternehmen nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die im Großhandel sowie in der industriellen Produktion und Verarbeitung tätig sind Großhandel sowie industrielle Produktion/Verarbeitung; handwerkliche Kleinstkonstellationen nicht pauschal einordnen.

Behördenpraxis-Hinweis zur Lebensmittelzeile: Die sektorspezifischen NIS-2-FAQ des BSI behandeln genau die Frage, wie „Großhandel sowie industrielle Produktion und Verarbeitung“ in Anlage 2 Nr. 4.1.1 gelesen werden kann, und lesen „sowie“ aktuell als alternative Verknüpfung. Diese Lesart ist Behördenpraxis und gehört als solche in das Zuordnungs-Memo. Sie ersetzt den Anlagenwortlaut nicht; bei Konflikt oder Unschärfe führt die gesetzliche Zeile, und eine tragende Einzelfallentscheidung braucht eine dokumentierte Rechtsauslegung.

Anlage 2 · Sektor 5 Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Nr. Branche Einrichtungsart (amtlicher Wortlaut) Klartext-Beispielhinweis
5.1.1 Herstellung von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika Unternehmen, die Medizinprodukte nach Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 herstellen, und Unternehmen, die In-vitro-Diagnostika nach Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 herstellen, mit Ausnahme von Unternehmen, die Medizinprodukte herstellen, die während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit als kritisch nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2022/123 („Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit“) eingestuft werden Normale Medizinprodukte-/IVD-Herstellung; kritische Notlagen-Produkte laufen als Rückausnahme Richtung Anlage 1.
5.2.1 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 26 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben C 26; Datenverarbeitungsgeräte, elektronische und optische Erzeugnisse als NACE-Prüfung.
5.3.1 Herstellung von elektrischen Ausrüstungen Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung 27 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben C 27; elektrische Ausrüstungen.
5.4.1 Maschinenbau Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 28 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben C 28; Maschinenbau, mit Größenroute nach Schwellenwerte (250 MA / 50 Mio. €).
5.5.1 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 29 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben C 29; Kraftwagen und Kraftwagenteile.
5.6.1 Sonstiger Fahrzeugbau Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 30 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben C 30; sonstiger Fahrzeugbau.

Der Sektor Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren hat sechs Branchen: Medizinprodukte/In-vitro-Diagnostika sowie die fünf NACE-bezogenen Branchen C 26, C 27, C 28, C 29 und C 30. Diese Zählung ist wichtig, weil die Medizinprodukte-/IVD-Zeile eine Rückausnahme zu Anlage 1 enthält und nicht in den fünf C-26-bis-C-30-Abteilungen aufgeht.

Anlage 2 · Sektor 6 Anbieter digitaler Dienste

Nr. Branche Einrichtungsart (amtlicher Wortlaut) Klartext-Beispielhinweis
6.1.1 keine gesondert benannte Branche im Anlagenwortlaut Anbieter von Online-Marktplätzen Online-Marktplatz; § 2 Nr. 28 BSIG verweist auf § 312l Abs. 3 BGB.
6.1.2 keine gesondert benannte Branche im Anlagenwortlaut Anbieter von Online-Suchmaschinen Online-Suchmaschine; § 2 Nr. 29 BSIG verweist auf Art. 2 Nr. 5 VO (EU) 2019/1150.
6.1.3 keine gesondert benannte Branche im Anlagenwortlaut Anbieter von Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke Plattform für Dienste sozialer Netzwerke; § 2 Nr. 30 BSIG prüfen.

Anlage 2 · Sektor 7 Forschung

Nr. Branche Einrichtungsart (amtlicher Wortlaut) Klartext-Beispielhinweis
7.1.1 keine gesondert benannte Branche im Anlagenwortlaut Forschungseinrichtungen Forschungseinrichtung nach § 2 Nr. 12 BSIG; Bildungseinrichtungen ausdrücklich ausgenommen.

5. NACE Rev. 2 — was die Statistik-Systematik hier tut

Mehrere Anlagenzeilen verweisen auf die Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft. Die BSIG-Anlagen schreiben „NACE Rev. 2“. Der amtliche Titel der Stammverordnung spricht von „NACE Revision 2“. Beide Schreibweisen werden im jeweiligen Kontext belassen.

Die NACE-Verweise stehen an diesen Stellen:

Anlagenstelle Amtlicher Bezug Praktische Prüffrage
Anlage 1 · 4.1.4 Gesundheit Abschnitt C Abteilung 21 Stellt die Einrichtung pharmazeutische Erzeugnisse nach C 21 her?
Anlage 2 · 3.1.1 Chemie Kategorie 20 Fällt der Hersteller oder Importeur chemischer Stoffe/Gemische in Kategorie 20 und besteht Registrierungspflicht nach Art. 6 REACH?
Anlage 2 · 5.2.1 Abschnitt C Abteilung 26 Datenverarbeitungsgeräte, elektronische und optische Erzeugnisse.
Anlage 2 · 5.3.1 Abschnitt C Abteilung 27 Elektrische Ausrüstungen.
Anlage 2 · 5.4.1 Abschnitt C Abteilung 28 Maschinenbau.
Anlage 2 · 5.5.1 Abschnitt C Abteilung 29 Kraftwagen und Kraftwagenteile.
Anlage 2 · 5.6.1 Abschnitt C Abteilung 30 Sonstiger Fahrzeugbau.

Praktische Übersetzung der fünf C-26-bis-C-30-Branchen: Diese Beispiele sind Leserbrücken, keine Erfassungszusagen. Entscheidend bleibt, ob die konkrete Wirtschaftstätigkeit unter die jeweilige NACE-Abteilung fällt.

NACE-Bezug Typische Tätigkeitsbilder Gegenprobe
C 26 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen, etwa industrielle Elektronik, Messgeräte, optische Komponenten oder Computerhardware Reiner Handel, reine Reparatur oder Softwareentwicklung ohne einschlägige Herstellung kann außerhalb der Zeile liegen.
C 27 Herstellung elektrischer Ausrüstungen, etwa Schaltgeräte, Kabel, Batterien, Elektromotoren oder Beleuchtungsausrüstung Elektroinstallation beim Kunden ist nicht automatisch Herstellung elektrischer Ausrüstungen.
C 28 Maschinenbau, etwa industrielle Maschinen, Werkzeugmaschinen, Fördertechnik, Pumpen, Kompressoren oder Spezialmaschinen Engineering-Beratung ohne eigene einschlägige Herstellung braucht eine eigene Tätigkeitsprüfung.
C 29 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen, etwa Fahrzeugproduktion oder industrielle Komponentenfertigung Autohandel, Werkstattbetrieb oder Flottenbetrieb ersetzt die Herstellungstätigkeit nicht.
C 30 Sonstiger Fahrzeugbau, etwa Schienenfahrzeuge, Schiffe, Luft- und Raumfahrzeuge oder andere Fahrzeugarten außerhalb C 29 Logistikbetrieb oder Betreiberrolle ist von der Herstellung des Fahrzeugs zu trennen.

Die statistische Einstufung eines Unternehmens ist ein Indiz. Sie ersetzt die tatsächliche Tätigkeitsprüfung nicht. Für das Zuordnungs-Memo zählt die reale Wirtschaftstätigkeit, nicht der bequemste Registercode.

Entscheidungskette für NACE-Grenzfälle: Bestimme zuerst die tatsächliche Herstellungs-, Import-, Handels- oder Forschungstätigkeit. Dokumentiere danach Umsatzanteile, Tätigkeitsanteile, Produktportfolio, Verträge und organisatorische Zuordnung. Lies Registercode, Website-Label und Selbstdarstellung nur als Indizien. Prüfe anschließend die positive Einrichtungsart und die wichtigsten negativen Gegenzeilen. Bei C-26-bis-C-30-Fällen bedeutet das: nicht nur „Maschinenbau“ oder „Elektronik“ notieren, sondern festhalten, welche konkrete Wirtschaftstätigkeit die Anlage trägt und welche nahe liegende Zeile gerade nicht trägt.

NACE-Zeitschicht: Die NACE-Stammverordnung wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 geändert. Diese Änderungsverordnung ersetzt Anhang I der Stammverordnung und führt die aktualisierte Systematik ein. Die Delegierte Verordnung wurde am 20. Januar 2023 im Amtsblatt veröffentlicht und tritt nach Artikel 3 am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft; rechnerisch ist das der 9. Februar 2023. Artikel 2 Absatz 1 ordnet für Datenübermittlungen an Eurostat den Grundsatz für Bezugszeiträume ab dem 1. Januar 2025 an. Artikel 2 Absatz 2 enthält gestaffelte Abweichungen für einzelne Statistikbereiche, etwa spätere Bezugszeiträume bis 2031. Diese statistischen Übergangsfristen entscheiden nicht, ob der BSIG-Verweis statisch auf den früheren Anhang oder dynamisch auf NACE Rev. 2.1 verweist. Die BSIG-Anlagen nennen weiterhin amtlich „NACE Rev. 2“. A1-02 modernisiert diesen Wortlaut nicht und glättet die offene Verweisungsfrage nicht. Für Grenzfälle sind deshalb beide Klassifikationsstände und eine Korrespondenztabelle zu dokumentieren; die maßgebliche Lesart darf erst auf belastbarer Rechtsauslegung festgelegt werden. Ein automatischer Default zugunsten einer der beiden Fassungen wird nicht behauptet. [EU-NACE-1893] [EU-NACE-2023] [EU-NACE-2471]

6. Drei Zählungen, eine deutsche Prüfung — EU-Herkunft der Sektoren

Für die deutsche NIS-2-Prüfung laufen drei Zählwelten nebeneinander:

Zählwelt Zählung Funktion in A1-02
BSIG 14 Sektoren als Systemzählung aus Anlage 1 und Anlage 2 Maßgebliche deutsche Zuordnungstabelle. Gemeint sind die 14 Sektorpositionen beider Anlagen, nicht 14 überschneidungsfreie Sektornamen.
NIS-2-Richtlinie 18 Sektoren über Anhang I und Anhang II Herkunfts- und Vergleichsschicht; nicht direkt als deutsche Zuordnungstabelle verwenden.
KRITIS-DachG zehn Sektoren Abgrenzung und kritische Anlagen über Sondertatbestände + KRITIS.

Die NIS-2-Richtlinie verwendet in Anhang I die Überschrift „Sektoren mit hoher Kritikalität“ und in Anhang II „Sonstige kritische Sektoren“. Diese EU-Struktur darf nicht ungeprüft in das BSIG kopiert werden. [EU-NIS2]

Zwei EU-Anhang-I-Sektoren sind in den BSIG-Anlagen nicht als eigene deutsche Sektorüberschrift sichtbar:

  1. Verwaltung von IKT-Diensten (Business-to-Business) erscheint in der deutschen Anlagenlogik als Einrichtungsarten „Managed Services Provider“ und „Managed Security Services Provider“ im Anlage-1-Sektor Digitale Infrastruktur. Dazu müssen § 2 Nr. 26 und § 2 Nr. 25 BSIG gelesen werden. [N-BSIG-2]
  2. Öffentliche Verwaltung ist kein BSIG-Anlagensektor. Für Deutschland sind getrennt zu prüfen: Einrichtungen der Bundesverwaltung nach § 29 BSIG, regionale öffentliche Verwaltung nach der unionsrechtlich vorgesehenen risikobasierten Bestimmung und dem jeweils einschlägigen Landesrecht sowie eine nur optional einbezogene lokale Ebene. Rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft können im Wortlaut von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 vorkommen. § 28 Abs. 8 ist dabei keine bloße Pflichtenmodifikation: Nur wenn seine beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, ordnet er die Nichtanwendung des BSIG an. Tatbestand und Vollrechtsfolge müssen deshalb vor einer Weiterleitung in Schwellenwerte (250 MA / 50 Mio. €) oder Sondertatbestände + KRITIS dokumentiert werden.

7. Wortlaut-Disziplin — amtliche Schreibweisen-Differenzen offen führen

Die Anlagen enthalten Schreibweisen, die auf den ersten Blick wie Redaktionsunterschiede wirken. A1-02 glättet sie nicht. Im Artikel gilt die Schreibweise der jeweils zitierten Normstelle.

Kontext Amtliche Schreibweise Konsequenz für die Zuordnungsprüfung
Anlage 1 · 6.1.2 DNS-Dienstanbieter In der Anlagenzeile ohne Binnen-e übernehmen.
§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 2 Nr. 8 BSIG DNS-Diensteanbieter Bei Sonderrolle und Legaldefinition diese Schreibweise verwenden.
Anlage 1 · 6.1.3 Top Level Domain Name Registry Singular im Anlagenwortlaut.
§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSIG Top Level Domain Name Registries Plural in der Sondertatbestandsnorm.
Anlage 1 · 6.1.10 / 6.1.11 Managed Services Provider / Managed Security Services Provider Plural-S im Anlagenwortlaut.
§ 2 Nr. 26 / Nr. 25 BSIG Managed Service Provider / Managed Security Service Provider Singular in der Legaldefinition.

Der gleiche Grundsatz gilt für Vertrauensdienste, aber mit enger Abgrenzung: Anlage 1 führt „Vertrauensdiensteanbieter“. Der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter nach § 2 Nr. 34 ist keine zusätzliche Anlage-1-Einrichtungsart, sondern eine Sonderrolle, die über § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu Sondertatbestände + KRITIS geroutet wird. DNS-Diensteanbieter und Top Level Domain Name Registries stehen ebenfalls in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; sie bleiben zugleich dort Anlagenzeilen, wo Anlage 1 sie ausdrücklich als „DNS-Dienstanbieter“ und „Top Level Domain Name Registry“ führt.

8. Wer fällt nicht darunter — Negativprüfung mit Beispiel-Disziplin

Ein negatives Ergebnis in A1-02 ist kein Bauchgefühl. Es braucht eine Kette:

  1. Keine entgeltliche Waren- oder Dienstleistungserbringung an andere im Sinne der Anlagenroute oder keine passende Einrichtungsart der Anlagen 1 und 2.
  2. Vernachlässigbare Tätigkeiten werden nach § 28 Abs. 3 im Verhältnis zur gesamten Geschäftstätigkeit dokumentiert.
  3. Die Restprüfung für Sondertatbestände, Telekommunikationsroute, Betreiber kritischer Anlagen und Spezialregime bleibt offen, bis Sondertatbestände + KRITIS und DORA oder BSIG? geprüft sind.
  4. Erst danach kann das Zuordnungs-Memo sagen: Über die Anlagenroute wurde kein positives Zuordnungsergebnis festgestellt.

Der Bäckerei-Test zeigt die Disziplin: Eine lokale Bäckerei wirkt alltagssprachlich wie Lebensmittel. Anlage 2 verlangt aber ein Lebensmittelunternehmen, das im Großhandel sowie in der industriellen Produktion und Verarbeitung tätig ist. Ob diese Voraussetzungen fehlen oder vorliegen, entscheidet nicht das Etikett „Bäckerei“, sondern die dokumentierte Tätigkeit.

Beispiel-Regel: Jede Beispielaussage ist ein Einordnungsbeispiel. Sie ist kein Bescheid, keine Freistellung und keine endgültige Statusaussage.

9. Branchen-Beispiele je Sektor

Die folgende Tabelle übersetzt Sektoren in typische Unternehmenstypen. Sie ersetzt nicht die Klartext-Spalte der Anlagen-Tabellen in Sektion 3 und 4. Dort wird die einzelne Einrichtungsart erklärt; hier wird eine Leserbrücke für Unternehmenstypen gebaut.

Zählwelt Sektor Typische Unternehmenstypen / Tätigkeiten Gegenbeispiel Scheiterstelle im Gegenbeispiel
Anlage 1 Energie Stromverteilnetzbetreiber; Betreiber eines Gasspeichers; Ladepunktbetreiber mit entsprechender Rolle Industriebetrieb mit eigener Trafostation Scheitert regelmäßig an der Einrichtungsart „Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen“; Eigennutzung ersetzt die Netzbetreiberrolle nicht.
Anlage 1 Transport und Verkehr Flughafenleitungsorgan; Eisenbahnverkehrsunternehmen; Betreiber einer Tunnelleitzentrale Spedition ohne Post-/Kurierrolle und ohne Anlage-1-Verkehrssystembetrieb Scheitert an der konkreten Anlage-1-Einrichtungsart; die Sektorüberschrift „Transport“ reicht nicht.
Anlage 1 Finanzwesen Kreditinstitut; Handelsplatz; zentrale Gegenpartei Finanznaher Softwaredienstleister Scheitert an Kreditinstituts- oder Marktinfrastrukturrolle; DORA-/BSIG-Schnittstelle bleibt separat zu prüfen.
Anlage 1 Gesundheit Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen; pharmazeutischer Hersteller C 21; kritische Notlagen-Medizinprodukte Wellnessanbieter Scheitert, wenn keine Gesundheitsdienstleistungsrolle im Verweissinn vorliegt; bloße Gesundheitsnähe genügt nicht.
Anlage 1 Wasser Wasserversorgungsanlage; Abwasserbehandlungsunternehmen Getränkehersteller mit Neben-Wasserlieferung Scheitert an der ausdrücklichen „nicht wesentlicher Teil“-Ausschlussklausel, wenn Wasserlieferung nur Nebenbestandteil anderer Güterlieferungen ist.
Anlage 1 Digitale Infrastruktur IXP-Betreiber; DNS-/TLD-Rollen; Cloud-, Rechenzentrums- und CDN-Anbieter; Vertrauensdienste; Telekommunikation; MSP/MSSP IT-Händler ohne eine der gesetzlichen Digitalrollen Für das Gegenbeispiel fehlt die positive Zuordnung, wenn keine der jeweils einschlägigen Rollen oder §-2-Definitionen erfüllt ist; zusätzlich sind die sonstigen Voraussetzungen der jeweiligen Route zu prüfen. Aktive Verwaltung, Wartung oder technische Dienste für fremde Systeme sind vor allem für MSP/MSSP relevant und kein allgemeiner Negativtest für alle Digitalrollen.
Anlage 1 Weltraum Betreiber von Bodeninfrastruktur für weltraumgestützte Dienste TK-Netzanbieter Scheitert an der ausdrücklich anbieterbezogenen Ausnahme: Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze sind von dieser Anlagenzeile ausgenommen. Eine zusätzliche Einschränkung „soweit genau diese Rolle betroffen ist“ enthält der Anlagenwortlaut nicht.
Anlage 2 Transport und Verkehr Postdienstleister; Kurierdienstleister Busunternehmen oder Eisenbahnverkehrsunternehmen Scheitert an Anlage 2, weil dort nur Post- und Kurierdienste stehen; Anlage 1 ist getrennt zu prüfen.
Anlage 2 Abfallbewirtschaftung Abfallsammler oder -behandler mit Abfallbewirtschaftung als Hauptwirtschaftstätigkeit Produktionsbetrieb mit interner Abfallstelle Scheitert an der Hauptwirtschaftstätigkeit, wenn Abfallbewirtschaftung nur interne Nebenfunktion ist.
Anlage 2 Chemische Stoffe Chemiehersteller Kategorie 20 mit Registrierungspflicht Händler ohne Hersteller-/Importeurrolle oder ohne Registrierungspflicht Scheitert an Hersteller-/Importeurrolle, Kategorie-20-Bezug oder Registrierungspflicht; die Prüfpunkte sind kumulativ.
Anlage 2 Lebensmittel Lebensmittel-Großhändler; industrielle Lebensmittelproduktion Bäckerei mit lokaler handwerklicher Produktion Nach aktueller BSI-Praxis scheitert das Beispiel, wenn weder Großhandel noch industrielle Produktion und Verarbeitung vorliegen. Der gesetzliche Wortlaut verwendet „sowie“; die alternative Behördenlese ist deshalb im Memo als Praxis und nicht als bindende Normsemantik zu kennzeichnen.
Anlage 2 Verarbeitendes Gewerbe C-26-Hersteller; C-27-Produzent; Maschinenbauer C 28; Kraftwagenteilehersteller C 29; Fahrzeugbauer C 30 Reiner Reparaturdienstleister Scheitert an der einschlägigen Herstellungstätigkeit nach C 26 bis C 30; Reparatur oder Service ist gesondert zu prüfen.
Anlage 2 Anbieter digitaler Dienste Online-Marktplatz; Online-Suchmaschine; Plattform für Dienste sozialer Netzwerke Unternehmenswebsite mit Produktsuche Scheitert an der Legaldefinition des digitalen Dienstes, wenn nur eine interne Produktsuche ohne Online-Suchmaschinen-Dienst angeboten wird.
Anlage 2 Forschung Kommerziell ausgerichtete angewandte Forschungseinrichtung Bildungseinrichtung Scheitert ausdrücklich an § 2 Nr. 12: Bildungseinrichtungen gelten nicht als Forschungseinrichtungen.

10. Folgen der Zuordnung und Prüfreihenfolge

Nach einem positiven Anlagen-Ergebnis ist die Einrichtung noch nicht am Ende der Prüfung. Die nächste Stufe ist die Kategorieprüfung über Schwellenwerte (250 MA / 50 Mio. €). Danach folgen Sondertatbestände und KRITIS-DachG-Abgrenzung in Sondertatbestände + KRITIS, die DORA-/BSIG-Abgrenzung in DORA oder BSIG?, die Pflichten in NIS-2-Pflichten der Geschäftsleitung (§ 38 BSIG) und die Folgen in Haftung und Sanktionen — Überblick.

Die positive Zuordnung ersetzt nicht die Prüfung spezieller Nichtanwendungs-, Vorrang- oder Schnittstellenregeln. § 28 Abs. 5 bis 7 BSIG kann für Telekommunikations-/Energie-, Finanz-/DORA-, Telematik- und KRITIS-Konstellationen die Anwendbarkeit einzelner Pflichten verändern. § 28 Abs. 8 ist davon zu trennen: Sind seine zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt, ordnet er die Nichtanwendung des BSIG an. Diese Vollrechtsfolge muss vor dem Pflichtenrouting feststehen; die weitere Pflichtentiefe steht in NIS-2-Pflichten der Geschäftsleitung (§ 38 BSIG).

Prüfreihenfolge für das Zuordnungs-Memo:

  1. Routenscan dokumentieren: Anlagenroute, eigenständige Sonderroute des § 28, Bundesverwaltungsroute des § 29 sowie — soweit einschlägig — die gesonderte Prüfung regionaler oder optional einbezogener lokaler öffentlicher Verwaltung.
  2. Für die Anlagenroute Geschäftstätigkeiten und Leistungskatalog erfassen.
  3. Entgeltlichkeit gegenüber anderen prüfen, soweit die Anlagenroute betroffen ist.
  4. Jede relevante Einrichtungsart in Anlage 1 und Anlage 2 gegen den Wortlaut prüfen.
  5. Vernachlässigbare Geschäftstätigkeiten nach § 28 Abs. 3 begründen oder verwerfen.
  6. Ergebnis je Anlagenzeile dokumentieren: positiv, negativ oder offen.
  7. Eine positive Anlage-1- oder Anlage-2-Zuordnung in die Größenroute nach Schwellenwerte (250 MA / 50 Mio. €) überführen.
  8. Sondertatbestände, TK-Route und kritische Anlagen nach Sondertatbestände + KRITIS prüfen.
  9. Spezialregime, insbesondere DORA, nach DORA oder BSIG? routen.
  10. Pflichten und Folgen erst nach dieser Statusprüfung aus NIS-2-Pflichten der Geschäftsleitung (§ 38 BSIG) und Haftung und Sanktionen — Überblick ableiten.

Vorstandsfazit: Für Geschäftsleitung und Aufsicht genügt keine Tabellenkopie. Das Fazit sollte fünf Punkte enthalten: geprüfte Geschäftstätigkeiten, positive Einrichtungsarten, negative Einrichtungsarten, offene Beweisfragen und nächste Entscheidung.

Compliance-Traceability-Matrix: Jede tragende Aussage bekommt vier Felder: Behauptung, Normstelle, Artikelstelle und Nachweisstatus. So wird aus der Zuordnungsprüfung ein auditierbares Arbeitsprodukt statt einer Meinungsnotiz.

Behördenpraxis im Memo: Die BSI-Betroffenheitsprüfung und die sektorspezifischen NIS-2-FAQ sind als Plausibilitäts- und Arbeitsquellen nützlich. Sie werden im Memo aber nicht als Normtext behandelt. Bei Widerspruch oder Unschärfe führt die konkrete Anlagenzeile des BSIG; BSI-Praxis kann den Prüfweg stützen, aber nicht den gesetzlichen Tatbestand ersetzen. [B-BSI]

11. Zeitlicher Geltungsstand

Dieser Artikel arbeitet mit dem amtlichen BSIG-Stand zum 10. Juni 2026. Das maßgebliche Vollzitat lautet: BSI-Gesetz vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66). Die Anlagen 1 und 2 stammen in ihrer NIS-2-Struktur aus dem NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz, BGBl. 2025 I Nr. 301, mit Inkrafttreten am 6. Dezember 2025; der spätere KRITIS-DachG-Bezug betrifft hier nur den Geltungsstand und das Schnittstellenrouting. [N-KRITISDachG-4]

Die NACE-Zeitschicht steht in Sektion 5. KRITIS-DachG-Übergänge und Sondertatbestände stehen in Sondertatbestände + KRITIS. DORA gilt nach Art. 64 der Verordnung (EU) 2022/2554 seit dem 17. Januar 2025; A1-02 nutzt DORA ausschließlich als Routing-Schnittstelle zu DORA oder BSIG?. [EU-DORA]

12. Schnittstellen

13. Kurzantworten auf die 23 Lese-Fragen

  1. Womit beginnt die NIS-2-Prüfung? Nicht mit dem Zählen von Mitarbeitenden, sondern mit einem Routenscan: Anlagenroute nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BSIG, eigenständige Sonderroute des § 28, Bundesverwaltungsroute des § 29 und — soweit einschlägig — die gesonderte Prüfung regionaler oder optional einbezogener lokaler öffentlicher Verwaltung.
  2. Was ist eine Einrichtung? Eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine rechtlich unselbstständige Organisationseinheit einer Gebietskörperschaft.
  3. Was unterscheidet Einrichtungsart, Sektor und Branche? Die Einrichtungsart ist die konkrete Zeile in Anlage 1 oder 2 — die juristische Tür. Der Sektor ist die Überschrift, die Branche eine Zwischenzeile, soweit der Anlagenwortlaut sie ausdrücklich benennt.
  4. Entscheidet die Sektorüberschrift den Fall? Nein. Sie öffnet nur die Tabelle. Entscheidend ist die konkrete Einrichtungsart samt Halbsätzen, Ausnahmen, Verweisnormen und Rückausnahmen.
  5. Wie lautet die Anlagenroute für besonders wichtige Einrichtungen? § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSIG: entgeltliches Angebot an andere, Zuordnung zu einer Anlage-1-Einrichtungsart und mindestens 250 Mitarbeiter oder über 50 Millionen Euro Jahresumsatz und zudem über 43 Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Einrichtungen der Bundesverwaltung sind ausgenommen, sofern sie nicht gleichzeitig Betreiber kritischer Anlagen sind.
  6. Und für wichtige Einrichtungen? § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BSIG: entgeltliches Angebot an andere, Zuordnung zu einer Einrichtungsart der Anlagen 1 und 2 und mindestens 50 Mitarbeiter oder Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro. Davon ausgenommen sind besonders wichtige Einrichtungen und Einrichtungen der Bundesverwaltung.
  7. Was bedeutet „entgeltlich“? Die Einrichtung bietet anderen Personen Waren oder Dienstleistungen gegen Gegenleistung an. Interne Leistungen, konzerninterne Sonderfragen, unentgeltliche Nebenleistungen oder reine Eigennutzung sind echte Prüfpunkte, aber keine pauschale Entwarnung.
  8. Was regelt § 28 Abs. 3 BSIG? Die Bereinigung der Zuordnung, nicht die Größenberechnung: vernachlässigbare Geschäftstätigkeiten können bei der Zuordnung unberücksichtigt bleiben. Das ist eine begründungspflichtige Option, kein Automatismus.
  9. Führt eine reine Anlage-2-Einrichtungsart zur besonders wichtigen Einrichtung? Über die Größenroute nicht. Anlage 2 ist keine zweite Liste besonders wichtiger Einrichtungen; eine Anlage-1-Zuordnung kann je nach Schwelle besonders wichtig oder wichtig sein. Sondertatbestände bleiben gesondert zu prüfen.
  10. Wie viele Anlagenzeilen gibt es? 53 Einrichtungsarten in Anlage 1 und 14 in Anlage 2.
  11. Was tut die NACE-Systematik hier? Mehrere Anlagenzeilen verweisen auf die Statistische Systematik der Wirtschaftszweige (etwa C 21, Kategorie 20, C 26 bis C 30). Der Registercode ist nur ein Indiz; maßgeblich ist die tatsächliche Wirtschaftstätigkeit.
  12. Verweist das BSIG statisch oder dynamisch auf NACE? Diese Frage ist offen. A1-02 legt keine Lesart fest und behauptet keinen automatischen Default; für Grenzfälle sind beide Klassifikationsstände und eine Korrespondenztabelle zu dokumentieren.
  13. Was gilt für digitale Rollen? Jede Anlagenzeile wird gegen ihre konkrete §-2-Definition und die technische Rolle geprüft. Die Kriterien der MSP-/MSSP-Definitionen dürfen nicht als allgemeiner Negativtest auf IXP, DNS, TLD, Cloud, Rechenzentrum, CDN, Vertrauensdienste oder Telekommunikation übertragen werden.
  14. Warum sind amtliche Schreibweisen unterschiedlich? Anlage und Legaldefinition weichen ab, etwa „DNS-Dienstanbieter“ (Anlage 1) gegenüber „DNS-Diensteanbieter“ (§ 2/§ 28) oder Plural- gegen Singularformen bei MSP/MSSP. A1-02 glättet das nicht, sondern führt die jeweils zitierte Schreibweise.
  15. Was gilt für die Weltraum-Bodeninfrastruktur? Ausgenommen sind Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze. Diese Ausnahme ist anbieterbezogen; eine zusätzliche Einschränkung „soweit genau diese Rolle betroffen ist“ enthält der Anlagenwortlaut nicht.
  16. Wie ist die Lebensmittelzeile zu lesen? Der Wortlaut verlangt ein Lebensmittelunternehmen, das „im Großhandel sowie in der industriellen Produktion und Verarbeitung“ tätig ist. Die BSI-FAQ liest „sowie“ aktuell als alternative Verknüpfung; das ist Behördenpraxis und im Memo als solche zu kennzeichnen, nicht als bindende Normsemantik.
  17. Was bedeutet der TEN-T-Verweis in Anlage 1 Nr. 2.1.2? Das BSIG nennt weiterhin die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013; diese ist aufgehoben, Nachfolgerechtsakt ist die Verordnung (EU) 2024/1679. Der BSIG-Wortlaut wird nicht still ersetzt; die Verweiswirkung ist gesondert zu prüfen.
  18. Wie viele Sektoren zählen BSIG, NIS-2 und KRITIS-DachG? Das BSIG führt 14 Sektorpositionen aus beiden Anlagen, die NIS-2-Richtlinie 18 Sektoren über Anhang I und II, das KRITIS-DachG zehn Sektoren. Diese drei Zählwelten laufen nebeneinander und werden nicht vermischt.
  19. Wo läuft die öffentliche Verwaltung? Sie ist kein BSIG-Anlagensektor. Einrichtungen der Bundesverwaltung laufen über § 29 BSIG; regionale und optional einbezogene lokale Ebenen sind nach Landesrecht und risikobasierter Bestimmung gesondert zu prüfen.
  20. Was bewirkt § 28 Abs. 8 BSIG? Sind seine zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt, ordnet er die Nichtanwendung des BSIG an. Diese Vollrechtsfolge ist von der bloßen Pflichtenmodifikation nach § 28 Abs. 5 bis 7 zu trennen.
  21. Wann ist ein Negativergebnis belastbar? Erst nach einer dokumentierten Kette: keine Entgeltlichkeit oder keine passende Einrichtungsart nach Abs.-3-Bereinigung, plus offene Restprüfung von Sondertatbeständen, Telekommunikationsroute und Spezialregimen. „Über A1-02 nicht zugeordnet“ ist ein Befund, keine pauschale Freistellung.
  22. Was folgt nach einer positiven Zuordnung? A1-02 endet bei der Einrichtungsart. Danach folgen Kategorieprüfung (Schwellenwerte (250 MA / 50 Mio. €)), Sondertatbestände und KRITIS-DachG-Abgrenzung (Sondertatbestände + KRITIS), die DORA-/BSIG-Abgrenzung (DORA oder BSIG?), die Pflichten (NIS-2-Pflichten der Geschäftsleitung (§ 38 BSIG)) und die Folgen (Haftung und Sanktionen — Überblick).
  23. Was gehört in das Zuordnungs-Memo? Der dokumentierte Routenscan, Geschäftstätigkeiten, Entgeltlichkeit und Anlagenzeilen, das Ergebnis je Zeile, ein Vorstandsfazit aus fünf Punkten und eine Traceability-Matrix. Behördenpraxis ist Prüfhilfe, nicht Normtext.

14. Quellen

Der Quellenapparat ordnet die im Text mit sichtbaren Quellenankern gekennzeichneten Belege den amtlichen Fundstellen zu. Die Anker stehen bei der ersten tragenden Nennung pro Abschnitt; die übrigen Fundstellen sind im Anlagenwortlaut der Anlagen 1 und 2 sowie in den Legaldefinitionen referenziert und hier vollständig geführt.

14.1 Nationale Normen

14.2 EU-Recht

14.3 Rechtsprechung

Keine tragenden Rechtsprechungsquellen in dieser Fassung.

14.4 Behörden und amtliche Praxis

14.5 Markt, Standards und sonstige Praxis

In dieser Fassung werden keine Markt-, Standard- oder sonstigen Praxisquellen als tragende Belege geführt.

14.6 Prüfstatus und Schlusssatz

Maßgeblich sind die amtlichen deutschen Gesetzesfassungen (gesetze-im-internet.de) beziehungsweise die konsolidierten EU-Fassungen (EUR-Lex). Bei Konflikt zwischen Behördenpraxis und Anlagenwortlaut führt der Anlagenwortlaut. Die NACE-Verweisungsfrage (statisch auf den früheren Anhang oder dynamisch auf NACE Rev. 2.1) bleibt offen und wird nicht durch einen automatischen Default entschieden. Für historische Abrufnachweise sind Snapshots, Hashes oder Retrieval-Logs separat in der Akte zu führen; der hier angegebene Stand ist ein dokumentierter Redaktionsstand zum 10. Juni 2026.

15. CyberSchutzEngel-Hinweis

CyberSchutzEngel kann das Zuordnungs-Memo entlang dieser Anlagenlogik strukturieren: Geschäftstätigkeit, Anlagenzeile, Negativbegründung, Größenroute und offene Spezialregime. Der Arbeitsstand sollte dabei so geschrieben sein, dass Geschäftsleitung, Rechtsabteilung und Compliance dieselbe Entscheidungsspur sehen.