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Lösegeld — zahlen oder nicht? Die Ransomware-Entscheidung für die Geschäftsleitung

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 09. Juni 2026 · Letzte Aktualisierung: 19. September 2026
Lesezeit: 42 Min.

1. Worum es geht — die Lösegeld-Entscheidung als Mehrebenen-Frage

Ransomware ist Erpressung mit IT-Mitteln: Systeme werden verschlüsselt, Daten werden abgezogen oder beides geschieht zugleich. Bei double extortion drohen Täter nicht nur mit dauerhaftem Stillstand, sondern zusätzlich mit Veröffentlichung oder Verkauf der Daten. Die Frage „zahlen oder nicht zahlen?“ ist deshalb keine moralische Ja-Nein-Frage und auch keine reine IT-Entscheidung. Sie ist eine Geschäftsleiterentscheidung unter Zeitdruck.

Die harte Ausgangslinie lautet: Es gibt im deutschen Recht keine allgemeine Norm, die jede Lösegeldzahlung als solche verbietet. Daraus folgt aber nicht, dass die Zahlung unproblematisch wäre. Entscheidend sind Empfänger, Wallet (Krypto-Adresse oder Adressstruktur), Sanktionslage, Vorsatz, Liquiditätsstatus, Versicherungsbedingungen, Meldepflichten, Alternativen und Dokumentation. Auch Nicht-Zahlen ist nicht automatisch risikoarm: Produktionsausfall, Patientensicherheit, Lieferketten, Datenveröffentlichung und Wiederanlaufkosten können existenzrelevant werden. Das operative Krisenmanagement der ersten 72 Stunden steht in Cyber-Vorfall: die ersten 72 Stunden; A4-04 bündelt die Zahlungsentscheidung.

A4-04 behandelt die Unternehmens- und Organentscheidung. Verbraucherfälle, private Einzelzahlungen und Handlungen einzelner Mitarbeiter außerhalb der Organ- oder Krisenstabsroute sind nicht der Schwerpunkt und können abweichende Nebenfragen auslösen.

Normwelt Auslöser Kern-Norm / Quelle Risiko Routing
Strafrecht Zahlung an bestimmte Täter-/Gruppenstrukturen oder verschleierndes Krypto-Handling § 129, § 129a, § 129b, § 89c Abs. 1/2, § 261 StGB persönliche Strafbarkeits- oder Ermittlungsrisiken Strafrechtliche Risiken
Sanktionsrecht gelisteter Empfänger oder belastbarer Wallet-/Cluster-Hinweis auf Eigentum, Kontrolle oder mittelbare Bereitstellung EU-Cyber-Regime, sonstige EU-/UN-Finanzsanktionsregime, § 18/§ 19 AWG; bei Nexus OFAC/UK-OFSI Zahlungsstopp, Strafbarkeit, OWi-/Melde-/Behördenpflichten Haftung und Sanktionen — Überblick
Vorfeldkrise Liquiditätslücke oder drohende Zahlungsunfähigkeit § 1 StaRUG, § 18 InsO Sanierungs-, Finanzierungs-, Alternativen- und Überwachungsdruck; noch keine automatische §-15a-/§-15b-Schärfe Insolvenz in der Cyber-Krise
Insolvenzreife / Zahlungskontrolle Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung; Zahlung nach Eintritt der Insolvenzreife § 17, § 19, § 15a, § 15b InsO unzulässige Zahlung, Antragspflicht, Masse-/Organhaftung Insolvenz in der Cyber-Krise
Organhaftung Entscheidung zahlen oder nicht zahlen § 43 GmbHG, § 93 AktG; für AG-Aufsichtsräte § 116 AktG, bei GmbH-Aufsichtsräten je nach Satzung/Mitbestimmung § 52 GmbHG; § 38 BSIG Innenhaftung, Aufsichtsratspflichten, Compliance-Schulden D&O-Versicherung im Cyber-Kontext
Versicherung Cyber-Police, Erpressungsdeckung, D&O-Bezug AVB, § 81, § 103 VVG; BGH IV ZR 66/25 nur als D&O-/Wissentlichkeits-/Insolvenzkontext-Anker, kein Cyber-Lösegeldfall Obliegenheits-, Kürzungs-, Ablehnungs- oder Deckungsverlust-Risiko Cyber-Police (Eigenschaden, BU, Erpressung)

2. Strafrecht — was die Zahlung strafrechtlich auslösen kann

Die Ransomware-Tat selbst ist regelmäßig Täterstrafrecht: Die Erpressung liegt auf Täterseite bei § 253 StGB; je nach Vorgehen kommen § 202a StGB (Ausspähen von Daten), § 303a StGB (Datenveränderung) und § 303b StGB (Computersabotage) hinzu. Diese Angriffstaten sind der Anknüpfungspunkt für Strafanzeige, Forensik und Lagebild. Sie machen die Zahlung des Opfers aber nicht automatisch zur eigenen Straftat.

Die erste Risikospur betrifft den Empfänger. Steht hinter der Wallet eine kriminelle Vereinigung, eine terroristische Vereinigung oder eine Auslandsvereinigung, sind § 129, § 129a und § 129b StGB [N-StGB-129b] zu prüfen. Dabei genügt nicht der Satz „Ransomware-Gruppe gleich Vereinigung“. Zu prüfen sind Organisationsstruktur, Förderungsbeitrag, subjektive Seite, Nötigungslage und Auslandsmechanik. Eine erzwungene Zahlung ist nicht ohne Weiteres Unterstützung. Allgemeine Beihilfeüberlegungen ersetzen diese Prüfung nicht: Eine erzwungene Opferzahlung ist nicht schon deshalb Beihilfe, weil Täter später über Geld verfügen. Atypische bewusst-fördernde Konstellationen sind gesondert strafrechtlich zu prüfen.

Die zweite Risikospur ist § 89c StGB. Terrorismusfinanzierung setzt nicht schon eine Zahlung an irgendeinen Cyberkriminellen voraus. Erforderlich ist ein terroristischer Bezug und die subjektive Seite nach der aktuellen Normfassung. In der 2026-Fassung erfasst § 89c StGB auch Varianten des Sammelns, Entgegennehmens und Zurverfügungstellens von Vermögenswerten für fremde oder eigene terroristische Straftaten. Der Schnellcheck darf deshalb nicht nur die Endzahlung betrachten, sondern muss auch Vorfeld-, Unterstützungs- und Intermediärhandlungen im jeweiligen Tatbestandskontext erfassen. Deshalb ist die Norm vor jeder Erstfassung und vor jeder realen Entscheidung tagesaktuell zu ziehen.

Die dritte Risikospur ist § 261 StGB. Geldwäsche betrifft einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, und Handlungen wie Verbergen, Umtauschen, Übertragen, Sich- oder Drittverschaffen, Verwahren oder Verwenden. Im Standardfall zahlt das Opfer aus legalen Eigenmitteln und wäscht nicht die Tatbeute der Täter. Anders kann es bei Intermediären, Krypto-Umtausch, Mixing, Verschleierung, Rückfluss, Verwahrung oder kontaminierten Mitteln aussehen. Bei Einschaltung eines GwG-Verpflichteten oder wenn das betroffene Unternehmen selbst Verpflichteter ist, sind zusätzlich GwG-/FIU-Spuren zu prüfen. FIU meint hier die Financial Intelligence Unit; in Deutschland ist das die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Praktisch geht es insbesondere um Verdachtsmeldungen und Durchführungssperren beziehungsweise Transaktionsstopps nach § 43 und § 46 GwG. Diese Spur ist keine Opfer-Automatik, wird aber bei Krypto-, Zahlungsdienstleister- und Beraterkonstellationen praktisch relevant.

§ 34 StGB, der rechtfertigende Notstand, ist nur eine mögliche Verteidigungslinie am Ende der Prüfung. Er verlangt eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr, eine Interessenabwägung und ein angemessenes Mittel. Er ist kein Zahlungsfreibrief und erst recht kein praktischer Freibrief gegen ein Sanktionsverbot.

Strafrechts-Kette: Zahlung → Empfänger-/Gruppenbezug → Tatbestand und Vorsatz prüfen → § 129/129a/129b oder § 89c nur bei tragfähiger Zurechnung → § 261 nur bei Herrühren/Verschleierungs- oder Intermediärspur → § 34 allenfalls Rechtfertigungsebene.

3. Sanktionsrecht — das oft übersehene Verbot

Das schärfste Risiko liegt häufig nicht im Strafgesetzbuch, sondern im Finanzsanktionsrecht. Die EU-Cyber-Sanktionen beruhen auf der Verordnung (EU) 2019/796 und dem Beschluss (GASP) 2019/797. Sie ermöglichen Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sowie Bereitstellungsverbote gegenüber gelisteten Personen, Organisationen und Einrichtungen. Der Stand ist dynamisch; zum 9. Juni 2026 sind insbesondere die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1078 und der Beschluss (GASP) 2026/1079 mitzuziehen.

Ein Bereitstellungsverbot bedeutet: Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen dürfen einer gelisteten Person, Organisation oder Einrichtung weder unmittelbar noch mittelbar zugutekommen. Bei Ransomware ist deshalb nicht nur der Name des Erpressers relevant. Zu prüfen sind Wallet-Adresse, Alias, Gruppenzuordnung, Wallet-Cluster, Chain-Analytics-Hinweise, Eigentum und Kontrolle, mittelbare Bereitstellung sowie neue Listings bis unmittelbar vor Transfer. Wallet- und Cluster-Hinweise sind dabei Beweisanzeichen; Normadressat bleibt die gelistete Person, Organisation, Einrichtung oder die mittelbar begünstigte Struktur.

Das Screening darf nicht beim EU-Cyber-Sanktionsregime stehen bleiben. Es muss auch die konsolidierte EU-Finanzsanktionsliste, die EU Sanctions Map, einschlägige UN-Listen, Terrorismus-, Russland-, Iran-, Nordkorea-, Menschenrechts- und sonstige relevante EU-Regime sowie Eigentum/Kontrolle und mittelbare Bereitstellung erfassen. Behördenlisten und Screeningtools sind Arbeits- und Plausibilitätsquellen; rechtlich entscheidet der konkrete Rechtsakt.

Demut-Box Sanktionsrecht: Ein „kein Treffer“ in einem einfachen Namensscreening reicht nicht. Ein unklarer oder positiver Treffer bedeutet Zahlungsstopp, juristische Eskalation, Behörden-/Genehmigungsprüfung und Prüfung von Informations- oder Meldepflichten gegenüber der nach Sanktionsregime und Sachverhalt zuständigen Stelle. Bei Finanzmitteln, Geldern und Finanzhilfe ist regelmäßig die Bundesbank mitzudenken; bei Gütern, technischer Hilfe und wirtschaftlichen Ressourcen kommt insbesondere das BAFA in Betracht; Zollfragen entstehen vor allem in Ein-/Ausfuhr- und Vollzugskontexten.

Ein Verstoß gegen ein unmittelbar geltendes EU-sanktionsrechtliches Bereitstellungsverbot kann nach Maßgabe des aktuellen § 18 AWG strafbar sein. § 19 AWG ist daneben für Ordnungswidrigkeiten und fahrlässige Konstellationen mitzudenken; einfache Fahrlässigkeit darf nicht ungeprüft in § 18 AWG hineingelesen werden. Zusätzlich können ausländische Nexus-Spuren relevant werden: OFAC bei U.S.-Personen, Dollar-/US-Infrastruktur, US-Dienstleistern, Krypto-Dienstleistern oder Versicherern; UK/OFSI bei UK-, London-Markt-, Konzern-, Zahlungs-, Versicherungs- oder Dienstleisterbezug. Für rein deutsche Sachverhalte sind diese Spuren vor allem Markt-, Bank- und Versichererrealität, nicht deutsches Primärverbot.

Die Prüfung betrifft nicht nur das angegriffene Unternehmen. Auch Verhandler, Zahlungsdienstleister, Krypto-Börsen, Wallet-Provider, Forensiker, Versicherer, Makler und externe Berater können eigene Sanktions-, Vertrags-, Melde- und Compliance-Risiken auslösen.

4. Insolvenzrecht — Lösegeld in der Liquiditätskrise

Ransomware kann eine Liquiditätskrise auslösen oder eine bereits bestehende Krise sichtbar machen. Vor Eintritt einer Insolvenzlage ist § 1 StaRUG [N-StaRUG-1] die Vorfeldspur: Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmensträger müssen bestandsgefährdende Entwicklungen fortlaufend überwachen, geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und zuständige Überwachungsorgane befassen.

Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO [N-InsO-18]) ist eine Warn-, Prognose- und Eigenantragszone. Sie ist nicht dasselbe wie Zahlungsunfähigkeit. Erst wenn Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO [N-InsO-17]) oder Überschuldung (§ 19 InsO [N-InsO-19]) eingetreten ist, verschärft sich die Lage. Dann steht neben der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO [N-InsO-15a] die Zahlungskontrolle des § 15b InsO [N-InsO-15b] im Raum.

Eine Lösegeldzahlung nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist deshalb nicht einfach „Betriebsrettung“. Sie muss insolvenzrechtlich begründet werden: Erhält sie realistisch Sanierungswert, verhindert sie größere Masseverkürzung oder finanziert sie nur die Täter? Die volle Mechanik steht in Insolvenz in der Cyber-Krise. A4-04 setzt nur den Stopppunkt: Keine Zahlung in der Krise ohne Liquiditätsstatus, Alternativenvergleich und dokumentierte insolvenzrechtliche Bewertung.

5. Organhaftung — die Zahlungsentscheidung als Geschäftsleiterentscheidung

Die Entscheidung über Zahlung oder Nicht-Zahlung ist eine unternehmerische Entscheidung, soweit das Recht überhaupt einen Entscheidungskorridor lässt. § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG [N-AktG-93] beschreibt die Business Judgment Rule: Keine Pflichtverletzung liegt vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Information zum Wohl der Gesellschaft zu handeln. Bei der GmbH läuft die Prüfung über § 43 GmbHG [N-GmbHG-43] und eine vorsichtige Übertragung dieser Entscheidungslogik. Für AG-Aufsichtsräte ist § 116 AktG [N-AktG-116] der Brückenanker; bei GmbH-Aufsichtsrat, Beirat oder mitbestimmter Aufsicht ist zusätzlich die jeweilige §-52-GmbHG-, Mitbestimmungs- oder Satzungsroute zu prüfen.

Die Business Judgment Rule hat eine Legalitätsschranke. Sie legitimiert keinen Sanktionsverstoß, keine Suspendierung von § 15a oder § 15b InsO [N-InsO-15b] und keine ignorierte Meldepflicht. Sie hilft nur innerhalb des rechtlich zulässigen Korridors. Praktisch bedeutet das: Die Geschäftsleitung braucht ein Decision Memo mit Lagebild, Alternativen, Sanktionsscreening, Strafrechtsbewertung, Insolvenzstatus, Versichererzustimmung, Behördenkontakten, Datenschutz-/BSIG-Scope, Zahlungs-/Nichtzahlungsfolgen und offenen Unsicherheiten.

§ 38 BSIG [N-BSIG-38] ist nur relevant, wenn die Einrichtung in den Anwendungsbereich fällt. Dann trifft Geschäftsleitungen besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen eine Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungsspur. Präventiv gehört die Lösegeldlogik deshalb ins Playbook: Wer im Ernstfall entscheiden soll, muss Sanktions-, Melde-, Versicherungs- und Dokumentationslogik vorher kennen. Werden Unternehmensbußen, Organisationsversagen oder Aufsichtspflichtverletzungen relevant, sind §§ 30 und 130 OWiG nur als Folge-/Routing-Spur mitzudenken.

6. Versicherung — Deckung der Erpressung

Eine Cyber-Police kann Erpressungskosten, Krisendienstleister, Forensik, Wiederherstellung, Kommunikation oder auch Lösegeldkomponenten erfassen. Das hängt von Police, AVB, Sublimits, Ausschlüssen, Sanktionsklauseln und Vorab-Zustimmung ab. Ohne erforderliche Versichererzustimmung drohen je nach AVB Obliegenheits-, Kürzungs-, Leistungsablehnungs- oder Deckungsverlust-Risiken. Die Cyber-Police mit Erpressungsdeckung steht vertieft in Cyber-Police (Eigenschaden, BU, Erpressung).

Demut-Box Versicherung: „Versicherung zahlt“ ist kein belastbarer Satz. Belastbar ist nur: Police prüfen, Versicherer und Incident-Response-Panel einbinden, Zustimmungserfordernisse dokumentieren, Sanktionsklausel prüfen, Zahlungsweg freigeben lassen oder bewusst abweichen und das Risiko dokumentieren.

D&O ist davon zu trennen. § 81 VVG [N-VVG-81] betrifft die Herbeiführung des Versicherungsfalls; § 103 VVG [N-VVG-103] betrifft die vorsätzliche und widerrechtliche Herbeiführung des Versicherungsfalls gegenüber Dritten in der Haftpflichtversicherung. Beide Normen sind nicht die unmittelbare Antwort auf die Frage, ob ein Lösegeldtransfer gedeckt ist. BGH IV ZR 66/25 [R-IV-ZR-66-25] ist nur ein methodischer Anker für den Wissentlichkeitsausschluss in D&O-/Insolvenzkontexten; die Entscheidung ist kein Cyber-Lösegeldfall und keine Deckungszusage.

7. Faktische Realität und Pflichten, die bleiben

Zahlung ist keine Entschlüsselungs-, Löschungs- oder Erledigungsgarantie. Der Schlüssel kann fehlen, schlecht funktionieren oder zusätzliche Schadsoftware enthalten. Exfiltrierte Daten können trotz Zahlung veröffentlicht werden. Täter können wiederkommen, die gleiche Gruppe kann Nachforderungen stellen oder andere Gruppen können die Opferrolle ausnutzen.

Behördliche und regulatorische Pflichten bleiben parallel. § 32 BSIG [N-BSIG-32] ist bei erfassten besonders wichtigen oder wichtigen Einrichtungen und meldepflichtigem erheblichem Sicherheitsvorfall zu prüfen; die volle BSI-Meldekaskade steht in BSI-Meldepflicht (§ 32 BSIG). Der BSIG-Scope läuft über Anwendungsbereich, Einrichtungsqualifikation, Risikomanagementpflichten, besondere Pflichten und Meldepflichten; A4-04 vertieft ihn nicht, hält aber die Schwelle offen. Bei Finanzunternehmen im Anwendungsbereich von DORA [EU-DORA] beziehungsweise bei den in § 28 Abs. 6 BSIG [N-BSIG-28] genannten KWG-/VAG-Erstreckungen ist die BSIG-Route nicht bloß additiv zu lesen: Die dort genannten BSIG-Pflichten werden nach § 28 Abs. 6 BSIG verdrängt oder anders geroutet; DORA ist für digitale operationale Resilienz und IKT-Vorfallmeldewesen die Spezialroute. Die zuständige Finanzaufsicht — praktisch insbesondere BaFin-Konstellationen je nach Institutsart und Meldegegenstand — ist dabei als eigene Aufsichts- und Kommunikationsspur zu prüfen, ohne daraus eine pauschale BaFin-Zuständigkeit für jede Lösegeldlage abzuleiten. § 28 Abs. 7 BSIG bleibt für Betreiber kritischer Anlagen relevant, soweit sie Anlagen für solche DORA-Unternehmen betreiben. Telekommunikations- und Energieadressaten müssen daneben die jeweilige TKG-/EnWG-Route prüfen, insbesondere § 168 TKG und EnWG §§ 5c bis 5e mit § 5d/§ 5e. Art. 33 und 34 DSGVO [EU-DSGVO] greifen nur bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und nach Risiko- beziehungsweise Hochrisiko-Prüfung; die Datenschutzmeldung steht in DSGVO-Datenpanne (Art. 33 / 34). Die Fristenlogik läuft unabhängig von der Zahlungsentscheidung: § 32 BSIG kann 24h-Frühmeldung, 72h-Meldung und Monats-/Fortschrittslogik auslösen; Art. 33 DSGVO verlangt bei meldepflichtiger Datenschutzverletzung grundsätzlich Meldung binnen 72 Stunden ab Kenntnis; DORA- und Sektorfristen sind separat zu prüfen.

Das BSI rät in seiner Praxislinie grundsätzlich davon ab, auf Erpressung einzugehen und Lösegeld zu bezahlen. Diese Empfehlung ist kein eigenes Rechtsverbot, aber ein wichtiger Maßstab für Krisenkommunikation, Alternativenprüfung und Dokumentation. Strafanzeige und Kontakt zu den Zentralen Ansprechstellen Cybercrime der Polizeien sind keine Pflichtantwort auf jede Einzelfrage, aber regelmäßig Teil einer belastbaren Krisenroute.

Steuerlich gibt es keine einfache Formel. Ausgangspunkt ist § 4 Abs. 4 EStG: Betriebsausgaben sind betrieblich veranlasste Aufwendungen. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG kann ein Abzugsverbot auslösen, wenn die Zuwendung selbst eine straf- oder bußgeldbewehrte rechtswidrige Handlung verwirklicht, etwa bei Sanktionsverstoß. Zusätzlich kann § 160 AO praktisch relevant werden, wenn das Finanzamt die genaue Benennung des Zahlungsempfängers verlangt und Wallet-/Alias-Strukturen dies nicht belastbar erlauben.

8. Wie du entscheidest — die Prüfreihenfolge

Die Entscheidung läuft nicht linear, sondern parallel. Trotzdem braucht der Krisenstab eine Reihenfolge, damit keine Normwelt vergessen wird.

Schritt Frage Mindest-Artefakt Stoppsignal
1. Krisenstab Wer entscheidet, wer berät, wer kommuniziert? Rollenliste und Zeitprotokoll keine Entscheidungsbefugnis unklar lassen
2. Faktenlage Verschlüsselung, Datenabfluss, Backups, Wiederanlaufzeit? Forensik-Lagebild keine Zahlung ohne technische Alternativenprüfung
3. Sanktionsscreening / Payment Rail Wallet, Alias, Cluster, Gruppe, Eigentum/Kontrolle, EU-/UN-/OFAC-/UK-Listen; Hausbank, Krypto-Börse, Wallet-Provider oder Zahlungsdienstleister? Screening-Protokoll mit Abrufzeit und Listenstand; Payment-Rail-/Bank-/Exchange-Freigabe oder Ablehnungslog unklarer/positiver Treffer oder Zahlungsweg-Sperre = Zahlungsstopp
4. Strafrecht terroristischer oder vereinigungsbezogener Empfänger? Verschleierungs-/Intermediärspur? Legal Memo Strafrecht keine Pauschale „Zahlung erlaubt“
5. Krise/Insolvenz drohende Zahlungsunfähigkeit als Prognose-/Eigenantragszone; Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung als §-15a-/§-15b-Schärfungspunkt? Liquiditätsstatus, Fortführungsprognose und Zahlungskontrollvermerk § 15a/§ 15b nicht suspendieren; § 18 InsO nicht mit § 17/§ 19 gleichsetzen
6. Versicherung Zustimmung, Sanktionsklausel, Panel, Sublimit, Obliegenheit? Versichererfreigabe oder Risikoentscheidung keine Zahlung an AVB vorbei ohne Memo
7. Organabwägung Zahlung und Nicht-Zahlung mit Folgen verglichen? Decision Memo keine Business Judgment Rule ohne Legalität und Information
8. Drittbetroffene / Lieferkette Kunden, Patienten, Lieferanten, Dienstleister, SLAs, Vertragskommunikation, Betriebsfortführung? Drittbetroffenen-, Lieferketten- und Kommunikationsspur im Decision Memo keine isolierte Legal-/IT-Entscheidung ohne Folgenvergleich
9. Meldungen BSIG, DSGVO, Strafanzeige, Sektormeldung, Sanktionsbehörde? Melde- und Behördenlog mit Fristen Zahlung beendet keine Meldepflicht; 24h-/72h-/DORA-/Sektorfristen separat tracken

Alternativen zur Zahlung gehören ausdrücklich in den Vergleich: Restore aus Backups, Neuaufbau, verfügbare Decryptor-Tools, Segmentierung, manuelle Notprozesse, Verhandlungsabbruch, Strafverfolgungsunterstützung und Kommunikationsstrategie. Persönliche Enthaftung entsteht nicht durch das richtige Ergebnis im Nachhinein, sondern durch eine rechtlich zulässige, angemessen informierte und dokumentierte Entscheidung ex ante.

9. Schnittstellen

A4-04 bündelt die Lösegeldentscheidung und verweist bewusst in die Tiefe. Das operative Krisenmanagement der ersten 72 Stunden steht in Cyber-Vorfall: die ersten 72 Stunden. Die BSI-Meldekaskade nach § 32 BSIG [N-BSIG-32] ist in BSI-Meldepflicht (§ 32 BSIG). Die DSGVO [EU-DSGVO]-Meldung nach Art. 33/34 DSGVO ist in DSGVO-Datenpanne (Art. 33 / 34). Der Überblick über Haftung und Sanktionen steht in Haftung und Sanktionen — Überblick. Die strafrechtlichen Risiken im Detail stehen in Strafrechtliche Risiken. Die D&O-Versicherung [M-AVB-OFFEN] im Cyber-Kontext ist in D&O-Versicherung im Cyber-Kontext. Die Cyber-Police mit Erpressungsdeckung ist in Cyber-Police (Eigenschaden, BU, Erpressung). Lösegeld in der Insolvenzlage (§ 15b InsO [N-InsO-15b]) ist in Insolvenz in der Cyber-Krise.

10. Kurzantworten auf die 24 Lese-Fragen

  1. Verbietet das deutsche Recht die Lösegeldzahlung? Nein, es gibt keine allgemeine Norm, die jede Zahlung als solche verbietet. Problematisch wird sie je nach Empfänger, Wallet, Sanktionslage, Vorsatz, Liquiditätsstatus, Versicherungsbedingungen, Meldepflichten und Dokumentation.
  2. Ist Nicht-Zahlen risikofrei? Nein. Produktionsausfall, Patientensicherheit, Lieferketten, Datenveröffentlichung und Wiederanlaufkosten können existenzrelevant werden. Die Entscheidung ist eine Abwägung, kein moralisches Ja-Nein.
  3. Macht die Zahlung mich automatisch zum Straftäter? Nein. Die Erpressung (§ 253 StGB) ist Täterstrafrecht; die Opferzahlung ist nur bei tragfähiger Zurechnung über § 129/§ 129a/§ 129b, § 89c oder § 261 StGB strafbar.
  4. Wann sind § 129/§ 129a/§ 129b StGB relevant? Wenn hinter der Wallet eine kriminelle, terroristische oder ausländische Vereinigung steht. „Ransomware-Gruppe gleich Vereinigung“ genügt nicht — Organisationsstruktur, Förderungsbeitrag, subjektive Seite, Nötigungslage und Auslandsmechanik sind zu prüfen.
  5. Ist eine erzwungene Zahlung Beihilfe? Nicht ohne Weiteres. Eine erzwungene Opferzahlung ist nicht schon deshalb Beihilfe (§ 27 StGB), weil Täter später über das Geld verfügen; nur atypische, bewusst-fördernde Konstellationen sind gesondert zu prüfen.
  6. Wann greift § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung)? Nur bei terroristischem Bezug und der subjektiven Seite nach der aktuellen Normfassung. Die 2026-Fassung erfasst auch Vorfeld-, Unterstützungs- und Intermediärhandlungen; die Norm ist tagesaktuell zu ziehen.
  7. Ist Lösegeld Geldwäsche (§ 261 StGB)? Im Standardfall nein — das Opfer zahlt aus legalen Eigenmitteln und wäscht nicht die Tatbeute. Anders bei Intermediären, Krypto-Umtausch, Mixing, Verschleierung, Rückfluss oder kontaminierten Mitteln; dann zusätzlich GwG-/FIU-Spur (§ 43/§ 46 GwG).
  8. Rettet § 34 StGB (Notstand) die Zahlung? Nur als mögliche Verteidigungslinie am Ende — gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr, Interessenabwägung, angemessenes Mittel. Kein Zahlungsfreibrief und kein Freibrief gegen ein Sanktionsverbot.
  9. Wo liegt das oft schärfste Risiko? Nicht im Strafgesetzbuch, sondern im Finanzsanktionsrecht (Bereitstellungsverbot).
  10. Worauf beruhen die EU-Cyber-Sanktionen? Auf der Verordnung (EU) 2019/796 und dem Beschluss (GASP) 2019/797. Der Stand ist dynamisch; zum 9. Juni 2026 sind insbesondere die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1078 und der Beschluss (GASP) 2026/1079 mitzuziehen.
  11. Was ist ein Bereitstellungsverbot? Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen dürfen einer gelisteten Person, Organisation oder Einrichtung weder unmittelbar noch mittelbar zugutekommen. Zu prüfen sind Wallet-Adresse, Alias, Gruppenzuordnung, Cluster, Eigentum, Kontrolle, mittelbare Bereitstellung und neue Listings bis unmittelbar vor Transfer.
  12. Reicht ein einfaches Namensscreening? Nein. Es müssen auch die konsolidierte EU-Finanzsanktionsliste, die EU Sanctions Map, einschlägige UN-Listen sowie Eigentum/Kontrolle und mittelbare Bereitstellung erfasst werden. Ein „kein Treffer“ im Namensscan reicht nicht.
  13. Ist ein Sanktionsverstoß strafbar? Ein Verstoß gegen ein unmittelbar geltendes EU-Bereitstellungsverbot kann nach Maßgabe des aktuellen § 18 AWG strafbar sein; § 19 AWG ist daneben für Ordnungswidrigkeiten und Fahrlässigkeit mitzudenken (nicht ungeprüft in § 18 AWG hineinlesen).
  14. Wann werden OFAC oder UK/OFSI relevant? Bei US-Nexus (US-Personen, Dollar-/US-Infrastruktur, US-Dienstleister) bzw. UK-Nexus (UK-/London-Markt, Konzern, Zahlung, Versicherer). Für rein deutsche Sachverhalte sind das vor allem Markt-, Bank- und Versichererrealität, kein deutsches Primärverbot.
  15. Welche Behörden sind im Sanktionsfall zuständig? Bei Finanzmitteln/Geldern regelmäßig die Bundesbank; bei Gütern, technischer Hilfe und wirtschaftlichen Ressourcen insbesondere das BAFA; Zollfragen in Ein-/Ausfuhr- und Vollzugskontexten.
  16. Wann wird Lösegeld zum Insolvenzthema? Wenn die Ransomware Liquidität oder Fortführung trifft. § 1 StaRUG ist die Vorfeldspur, § 18 InsO die drohende Zahlungsunfähigkeit; ab Zahlungsunfähigkeit (§ 17) oder Überschuldung (§ 19) greifen Antragspflicht (§ 15a) und Zahlungskontrolle (§ 15b InsO).
  17. Ist eine Zahlung nach Insolvenzreife zulässig? Nicht einfach als „Betriebsrettung“. Sie ist insolvenzrechtlich zu begründen (realistischer Sanierungswert, Vermeidung größerer Masseverkürzung); die volle Mechanik steht in Insolvenz in der Cyber-Krise.
  18. Ist die Zahlungsentscheidung von der Business Judgment Rule gedeckt? Nur innerhalb des rechtlich zulässigen Korridors (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG, § 43 GmbHG). Die Legalitätsschranke verbietet Sanktionsverstoß, InsO-Suspendierung und ignorierte Meldepflicht; nötig ist ein Decision Memo mit angemessener Information.
  19. Haftet der Aufsichtsrat mit? Bei der AG über § 116 AktG (Brückenanker auf § 93); beim GmbH-Aufsichtsrat, Beirat oder mitbestimmter Aufsicht je nach Satzung/Mitbestimmung über § 52 GmbHG.
  20. Zahlt die Versicherung das Lösegeld? „Versicherung zahlt“ ist kein belastbarer Satz. Es hängt von Police, AVB, Sublimits, Ausschlüssen, Sanktionsklausel und Vorab-Zustimmung ab; ohne erforderliche Zustimmung drohen Obliegenheits-, Kürzungs- oder Ablehnungsrisiken (§ 81/§ 103 VVG). BGH IV ZR 66/25 ist nur ein D&O-Wissentlichkeits-Anker, keine Deckungszusage.
  21. Garantiert die Zahlung die Entschlüsselung? Nein. Der Schlüssel kann fehlen, schlecht funktionieren oder Schadsoftware enthalten; exfiltrierte Daten können trotz Zahlung veröffentlicht werden; Täter können wiederkommen oder nachfordern.
  22. Bleiben Meldepflichten trotz Zahlung bestehen? Ja, parallel und unabhängig von der Zahlung: § 32 BSIG (24-Stunden-/72-Stunden-/Monatslogik), Art. 33/34 DSGVO (grundsätzlich 72 Stunden bei meldepflichtiger Datenschutzverletzung), DORA- und Sektorfristen. Die Zahlung beendet keine Meldepflicht.
  23. Ist Lösegeld steuerlich abziehbar? Keine einfache Formel. Ausgangspunkt ist § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgabe); § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG kann ein Abzugsverbot auslösen, wenn die Zuwendung selbst straf- oder bußgeldbewehrt ist (z. B. Sanktionsverstoß); § 160 AO kann die Empfängerbenennung verlangen. Steuerlich streitig und einzelfallabhängig.
  24. Wie entscheidet man sauber? In einer parallel laufenden, aber geordneten Neun-Schritte-Prüfreihenfolge: Krisenstab → Faktenlage → Sanktionsscreening/Payment-Rail → Strafrecht → Krise/Insolvenz → Versicherung → Organabwägung → Drittbetroffene/Lieferkette → Meldungen. Persönliche Enthaftung entsteht nicht durch das richtige Ergebnis, sondern durch eine zulässige, angemessen informierte und dokumentierte Entscheidung ex ante.

11. Quellen

Der Quellenapparat ordnet die im Text mit sichtbaren Quellenankern gekennzeichneten Belege den amtlichen Fundstellen zu. Die Anker stehen bei der ersten tragenden Nennung pro Abschnitt und springen auf den jeweiligen Eintrag in diesem Apparat.

11.1 Nationale Normen

11.2 EU-Recht

11.3 Rechtsprechung

11.4 Behörden und amtliche Praxis

  • [B-BAFIN] BaFin — Aufsicht über DORA-Finanzunternehmen. Fundstelle: https://www.bafin.de/ (ergänzende Quelle, im Body nicht eigens verankert)

  • [B-BSI] Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) — FAQ zu NIS-2, Betroffenheitsprüfung, MUK-Portal, Registrierung/Meldung. Fundstelle: https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Regulierte-Wirtschaft/NIS-2-regulierte-Unternehmen/ (ergänzende Quelle, im Body nicht eigens verankert)

  • [B-BUBA] Deutsche Bundesbank — Finanzsanktionsseite Cyberangriffe (Cyber-Finanzsanktionen, aktuelle Durchführungsrechtsakte; Praxis-/Routingquelle, keine Primärnorm). Fundstelle: https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/bankenaufsicht/finanzsanktionen (ergänzende Quelle, im Body nicht eigens verankert)

  • [B-BAFA-ZOLL] BAFA und Zoll/Generalzolldirektion — Außenwirtschafts-/Ausfuhrkontroll- und Vollzugsrouting (Güter, technische Hilfe, wirtschaftliche Ressourcen, Ein-/Ausfuhr); keine eigenständige Primärnorm in diesem Pillar. Fundstelle: https://www.bafa.de/ (ergänzende Quelle, im Body nicht eigens verankert)

  • [B-EU-SANKTIONSLISTEN] EU Consolidated Financial Sanctions List und EU Sanctions Map sowie einschlägige UN-Listen (Screeningbreite; maßgeblich bleibt der konkrete Rechtsakt). Fundstelle: https://www.sanctionsmap.eu/ (ergänzende Quelle, im Body nicht eigens verankert)

  • [B-OFAC] OFAC — Advisory on Potential Sanctions Risks for Facilitating Ransomware Payments (21.9.2021) und SDN-/Non-SDN-Listen (nur bei U.S.-Nexus; keine deutsche Primärnorm). Fundstelle: https://ofac.treasury.gov/ (ergänzende Quelle, im Body nicht eigens verankert)

  • [B-UK-OFSI] UK/OFSI — Financial sanctions guidance for ransomware (Stand 28.1.2026) und UK Sanctions List (nur bei UK-/London-Markt-/Konzern-Nexus; keine deutsche Primärnorm). Fundstelle: https://www.gov.uk/government/organisations/office-of-financial-sanctions-implementation (ergänzende Quelle, im Body nicht eigens verankert)

  • [B-BSI-ZAC] BSI-Ransomware-/Erste-Hilfe-Hinweise (Praxislinie: grundsätzlich nicht zahlen) und Zentrale Ansprechstellen Cybercrime (ZAC) der Polizeien; Behörden-/Praxisquelle, kein Rechtsverbot. Fundstelle: https://www.bsi.bund.de/ (ergänzende Quelle, im Body nicht eigens verankert)

11.5 Markt, AVB, Versicherer und Banken

  • [M-AVB-OFFEN] Markt-, AVB-, Versicherer-, Banken- und Termsheet-Aussagen sind bewusst nicht als allgemeiner Marktstandard freigegeben. Sie sind bedingungs-, marktstands- und einzelfallabhängig und ersetzen keine konkrete AVB-, Policen- oder Termsheet-Prüfung und keine Deckungszusage.

11.6 Prüfstatus und Schlusssatz

Maßgeblich sind die amtlichen deutschen Gesetzesfassungen (gesetze-im-internet.de) beziehungsweise die konsolidierten EU-Fassungen (EUR-Lex) sowie für Rechtsprechung die amtlichen Volltexte und Leitsätze.

12. Norm-Anhang — Pflichtzitate

Hinweis: Der Norm-Anhang ist als Arbeits- und Publikationsvorlage aufgenommen. Vor Live-Stellung sind die Wortlaute am Publikationstag erneut gegen die amtliche Fassung zu spiegeln, weil § 89c StGB, § 18 AWG und Sanktionslisten reform- beziehungsweise listungsanfällig sind.

§ 253 StGB — Erpressung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

Quelle: § 253 StGB, gesetze-im-internet.de/stgb/__253.html, Abruf 9. Juni 2026.

§ 261 StGB — Geldwäsche

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

  1. verbirgt,
  2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
  3. sich oder einem Dritten verschafft oder
  4. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.
    (3) Der Versuch ist strafbar.
    (4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
    (5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.
    (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.
    (7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.
    (8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,
  5. wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
  6. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.
    (9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und
  7. am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
  8. nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
    a) Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
    b) Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
    c) Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
    d) Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
    e) Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
    f) Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
    g) den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
    h) den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
    (10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

Quelle: § 261 StGB, gesetze-im-internet.de/stgb/__261.html, Abruf 9. Juni 2026.

§ 89c StGB — Terrorismusfinanzierung

(1) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 oder einer Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2, 4 oder 5 verwendet werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine terroristische Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 oder eine Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2, 4 oder 5 zu begehen.
(2) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person dazu verwendet werden sollen,

  1. öffentlich zu einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 aufzufordern oder einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anzupreisen oder einer anderen Person zugänglich zu machen, der geeignet ist, als Anleitung zu einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 zu dienen, wenn die Umstände seiner Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine terroristische Straftat zu begehen,
  2. einen anderen zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 zu bestimmen, zu dessen terroristischer Straftat nach § 89a Absatz 1 Nummer 1 bis 8 Hilfe zu leisten oder eine Straftat nach § 89a Absatz 2b zu begehen,
  3. eine Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 1 zu begehen,
  4. zu einer Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 4 oder 5 Hilfe zu leisten oder
  5. eine Straftat nach § 89a Absatz 8 zu begehen,
    wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine Tat nach Satz 1 zu begehen.
    (3) Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen im Ausland begangen, so gilt deutsches Strafrecht unter den Voraussetzungen des § 5 Nummer 3 Buchstabe d entsprechend. Außerdem ist deutsches Strafrecht anwendbar, wenn die finanzierte terroristische Straftat im Inland oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
    (4) Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen außerhalb der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch einen Deutschen begangen wurde noch die finanzierte Straftat im Inland durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
    (5) Sind die Vermögenswerte bei einer Tat nach Absatz 1 oder 2 geringwertig, so ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.
    (6) Das Gericht mildert die Strafe (§ 49 Absatz 1) oder kann von Strafe absehen, wenn die Schuld des Täters gering ist.
    (7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Absatz 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der Tat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
    (8) In den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 1 bis 4 ist der Versuch strafbar.

Quelle: § 89c StGB, gesetze-im-internet.de/stgb/__89c.html, Abruf 9. Juni 2026.

§ 18 AWG — Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer gegen eine unmittelbar geltende Vorschrift in einem Rechtsakt der Europäischen Union verstößt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, indem er

  1. einem dort genannten Verbot
    a) des Handels mit Gütern, der Einfuhr, Ausfuhr, Verbringung, Lieferung, Durchfuhr, Weitergabe oder Beförderung von Gütern oder des Verkaufs oder Kaufs von Gütern,
    b) der Erbringung technischer Hilfe, eines Vermittlungsdienstes, einer Versicherung oder einer sonstigen Dienstleistung für eine in Buchstabe a genannte Handlung oder dort genannte Güter,
    c) der Bereitstellung eines Finanzmittels, einer Finanzhilfe oder eines Krypto-Wallets, der Erbringung eines Ratingdienstes, einer Investitionsdienstleistung, des Wertpapierhandels, des Handels mit Geldmarktinstrumenten oder einer sonstigen Wertpapier- oder Finanzdienstleistung, einer Transaktion mit einer Zentralbank oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer Zentralbank handelt, oder der Ausübung einer sonstigen Finanztätigkeit,
    d) der Erbringung einer Rechtsberatung, Public-Relations-Beratung, Wirtschaftsprüfung, Buchführung, Steuerberatung, Unternehmens- oder Managementberatung, IT-Beratung, eines Vertrauensdienstes, einer Sende-, Übertragungs-, Verbreitungs- oder sonstigen Rundfunkdienstleistung, einer Architektur- oder Ingenieursdienstleistung oder einer gleichartigen Dienstleistung,
    e) des Abschlusses oder der Fortführung eines Miet- oder Pachtvertrags oder einer sonstigen Transaktion mit einem Drittstaat, mit einer Einrichtung eines Drittstaats oder mit einer Organisation oder Einrichtung, die sich im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines Drittstaats oder einer Einrichtung eines Drittstaats befindet,
    f) der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession an einen Drittstaat, an eine Einrichtung eines Drittstaats oder an eine Organisation oder Einrichtung, die sich im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines Drittstaats oder einer Einrichtung eines Drittstaats befindet, oder der Fortführung eines solchen Auftrags oder einer solchen Konzession,
    g) der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer sonstigen Investition oder
    h) der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen
    zuwiderhandelt,
  2. einer dort genannten Pflicht zur Verhinderung
    a) der Bewegung, des Transfers, der Veränderung oder der Verwendung von Geldern,
    b) des Zugangs zu Geldern,
    c) des Einsatzes von Geldern in einer Weise, die
    aa) die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, den Besitz, eine Eigenschaft oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert, oder
    bb) eine Veränderung bewirkt, die eine Nutzung der Gelder ermöglicht, oder
    d) der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Gütern oder Dienstleistungen
    zuwiderhandelt,
  3. einem dort genannten Verbot der Umgehung einer in Nummer 2 genannten Pflicht zuwiderhandelt, indem er
    a) Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, auf die sich eine in Nummer 2 genannte Pflicht bezieht, verwendet oder an einen Dritten transferiert oder über solche Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen in sonstiger Weise verfügt, um diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zu verschleiern, oder
    b) eine falsche oder irreführende Information zur Verschleierung des Eigentümers oder des Begünstigten von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, auf die sich eine in Nummer 2 genannte Pflicht bezieht, bereitstellt oder
  4. einer dort genannten Genehmigungspflicht für
    a) den Handel mit Gütern, die Einfuhr, Ausfuhr, Verbringung, Lieferung, Durchfuhr, Weitergabe oder Beförderung von Gütern oder den Verkauf oder Kauf von Gütern,
    b) die Erbringung technischer Hilfe, eines Vermittlungsdienstes, einer Versicherung oder einer sonstigen Dienstleistung in Bezug auf eine in Buchstabe a genannte Handlung oder dort genannte Güter,
    c) die Bereitstellung eines Finanzmittels, einer Finanzhilfe oder eines Krypto-Wallets, die Erbringung eines Ratingdienstes, einer Investitionsdienstleistung, des Wertpapierhandels, des Handels mit Geldmarktinstrumenten oder einer sonstigen Wertpapier- oder Finanzdienstleistung, eine Transaktion mit einer Zentralbank oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer Zentralbank handelt, oder die Ausübung einer sonstigen Finanztätigkeit,
    d) die Erbringung einer Rechtsberatung, Public-Relations-Beratung, Wirtschaftsprüfung, Buchführung, Steuerberatung, Unternehmens- oder Managementberatung, IT-Beratung, eines Vertrauensdienstes, einer Sende-, Übertragungs-, Verbreitungs- oder sonstigen Rundfunkdienstleistung, einer Architektur- oder Ingenieursdienstleistung oder einer gleichartigen Dienstleistung,
    e) den Abschluss oder die Fortführung eines Miet- oder Pachtvertrags oder einer sonstigen Transaktion mit einem Drittstaat, mit einer Einrichtung eines Drittstaats oder mit einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines Drittstaats oder einer Einrichtung eines Drittstaats befindet,
    f) die Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession an einen Drittstaat, an eine Einrichtung eines Drittstaats oder an eine Organisation oder Einrichtung, die sich im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines Drittstaats oder einer Einrichtung eines Drittstaats befindet, oder die Fortführung eines solchen Auftrags oder einer solchen Konzession,
    g) die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens oder eine sonstige Investition oder
    h) die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen
    zuwiderhandelt.
    (1a) Ebenso wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
    (1b) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
  5. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ein Stimmrecht ausübt,
  6. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder 4 eine dort genannte Information überlässt oder offenlegt oder
  7. einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Außenwirtschaftsverordnung verstößt, indem er
  8. ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 oder § 78 dort genannte Güter ausführt,
  9. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 dort genannte Güter ausführt,
  10. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter verbringt,
  11. ohne Genehmigung nach § 46 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 47 Absatz 1, oder ohne Genehmigung nach § 47 Absatz 2 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,
  12. entgegen § 47 Absatz 3 Satz 3 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,
  13. ohne Genehmigung nach § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 52 Absatz 1 technische Unterstützung erbringt,
  14. entgegen § 49 Absatz 2 Satz 3, § 50 Absatz 2 Satz 3, § 51 Absatz 3 Satz 3 oder § 52 Absatz 2 Satz 3 technische Unterstützung erbringt oder
  15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 oder § 62 Absatz 1 zuwiderhandelt.
    (3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 in der Fassung vom 23. Mai 2025 verstößt, indem er
  16. entgegen Artikel 3 Rohdiamanten einführt oder
  17. entgegen Artikel 11 Rohdiamanten ausführt.
    (4) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/125 in der Fassung vom 21. Mai 2025 verstößt, indem er
  18. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt,
  19. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 technische Hilfe erbringt,
  20. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter einführt,
  21. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 technische Hilfe annimmt,
  22. entgegen Artikel 5, Artikel 13 oder Artikel 18 dort genannte Güter durchführt,
  23. entgegen Artikel 6 eine Vermittlungstätigkeit erbringt,
  24. entgegen Artikel 7 eine Ausbildungsmaßnahme erbringt oder anbietet,
  25. ohne Genehmigung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt,
  26. ohne Genehmigung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a technische Hilfe erbringt oder
  27. ohne Genehmigung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b eine Vermittlungstätigkeit erbringt.
    Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf die Anhänge II, III oder IV zur Verordnung (EU) 2019/125 verweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
    (5) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/821 in der Fassung vom 5. September 2024 verstößt, indem er
  28. ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 10 Absatz 1 Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Güter für digitale Überwachung ausführt,
  29. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 5 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 4 der Außenwirtschaftsverordnung, Güter ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde ausführt,
  30. ohne Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 1 eine Vermittlungstätigkeit oder technische Unterstützung erbringt oder
  31. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 eine Vermittlungstätigkeit oder technische Unterstützung ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde erbringt.
    Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. In den Fällen des Satzes 1
  32. Nummer 2 steht dem Ausführer eine Person gleich, die die Ausfuhr durch einen anderen begeht, wenn der Person bekannt ist, dass die Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder für digitale Überwachung ganz oder teilweise für eine Verwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/821 in der Fassung vom 5. September 2024;
  33. Nummer 4 steht dem Vermittler oder dem Erbringer technischer Unterstützung eine Person gleich, die die Vermittlung oder die Erbringung technischer Unterstützung durch einen anderen begeht, wenn der Person bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für eine Verwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/821 in der Fassung vom 5. September 2024 bestimmt sind.
    (5a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen eine unmittelbar geltende Vorschrift in einem Rechtsakt der Europäischen Union verstößt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, indem er
  34. eine Meldung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, auf die sich eine in Absatz 1 Nummer 2 genannte Pflicht bezieht und die in seinem Eigentum oder Besitz stehen oder von ihm gehalten oder kontrolliert werden, der in dem Rechtsakt genannten zuständigen Verwaltungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
  35. eine in Ausübung einer Berufspflicht erlangte Information über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, auf die sich eine in Absatz 1 Nummer 2 genannte Pflicht bezieht, der in dem Rechtsakt genannten zuständigen Verwaltungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
    (5b) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/125 in der Fassung vom 21. Mai 2025 verstößt, indem er
  36. entgegen Artikel 8 dort genannte Güter ausstellt oder zum Verkauf anbietet oder
  37. entgegen Artikel 9 eine Werbefläche oder Werbezeit verkauft oder erwirbt.
    Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf den Anhang II zur Verordnung (EU) 2019/125 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
    (6) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 oder 4, der Absätze 1a bis 5 oder des Absatzes 5b strafbar.
    (6a) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 4 Buchstabe a ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
  38. gegenüber einer öffentlichen Stelle eine unvollständige oder unrichtige Angabe über die Endverwendung, die Beförderungsroute, den Empfänger, den Versender, den Ursprung, den Käufer, den Verkäufer, die Menge, den Wert oder die Beschaffenheit der Güter macht oder
  39. eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3 der Abgabenordnung nutzt, auf die er unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausübt,
    um einen Verstoß gegen eine in Absatz 1 genannte, unmittelbar geltende Vorschrift in einem Rechtsakt der Europäischen Union zu verschleiern.
    (7) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
  40. in den Fällen der Absätze 1 oder 1a für den Geheimdienst einer fremden Macht handelt,
  41. in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 bis 4 oder des Absatzes 5 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder
  42. eine in den Absätzen 1 oder 1a bezeichnete Handlung begeht, die sich auf die Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für chemische, biologische oder Atomwaffen bezieht.
    (8) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 bis 4 oder des Absatzes 5 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
    (8a) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b oder Nummer 4 Buchstabe a oder b leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn sich die Tat auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck bezieht, die in Anhang I oder Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind.
    (9) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, des Absatzes 1a, des Absatzes 2 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 6, des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 5 oder des Absatzes 5 Satz 1 steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich.
    (10) Die Absätze 1 bis 9 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.
    (11) Die Tat ist nicht nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, strafbar, wenn die Tat als
  43. humanitäre Hilfe für eine bedürftige Person oder
  44. Tätigkeit zur Unterstützung grundlegender menschlicher Bedürfnisse
    im Einklang mit den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Menschlichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit und mit dem humanitären Völkerrecht erbracht wird.
    (12) Nach Absatz 1a, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 6, 7, 8, 9 oder 10, wird nicht bestraft, wer
  45. einer öffentlich bekannt gemachten Anordnung bis zum Ablauf des zweiten Werktages, der auf die Veröffentlichung folgt, zuwiderhandelt und
  46. von einer dadurch angeordneten Beschränkung zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat.
    (13) Nach Absatz 5a Nummer 2 wird nicht bestraft, wer als Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter eine Information, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut wurde oder bekannt geworden ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

Quelle: § 18 AWG, gesetze-im-internet.de/awg_2013/__18.html, Abruf 9. Juni 2026.

13. CyberSchutzEngel-Hinweis

CyberSchutzEngel macht aus der Lösegeldfrage keine Heldenfrage. Die richtige Antwort ist ein belastbarer Entscheidungsprozess: Krisenstab, Sanktionsscreening, Strafrechtsbewertung, Liquiditätsstatus, Versichererroute, Meldepflichten und Decision Memo. So wird aus Panik keine Compliance-Schuld — und aus einer akuten Zahlungslage keine ungeprüfte persönliche Haftungsfalle.