In Spanien wie auch den Nachbarländern wird betrügerisches Verhalten nicht nur durch das Steuerrecht bestraft, sondern ist in vielen Fällen mit der Eröffnung von Strafverfahren verbunden. Das überrascht viele unserer Mandanten. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung kann durch jedweden Vorgang mit den Steuerbehörden erfüllt werden, wie zum Beispiel das Einreichen falscher Steuerformulare.
Ausschlaggebend für die Einleitung eines Strafverfahrens ist der hinterzogene Betrag. Dieser muss in jedem Steuerzeitraum mindestens 120.000 Euro betragen. Bei Steuerbetrug droht in Spanien eine Freiheitsstrafe von 1 bis 5 Jahren sowie eine Geldstrafe in Höhe des Doppelten bis Sechsfachen des hinterzogenen Betrags mit sich. Die Selbstanzeige - also die Zahlung und Anerkennung der Steuerschuld - hat oder hätte nur dann eine strafbefreiende Wirkung, wenn sie vor einem Steuer- oder Strafermittlungsverfahren erfolgt ist.
Podcastfolgen zum Thema
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Weiterführende Informationen zum Thema
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- Steuerstrafrecht: Spanische SelbstanzeigeDas spanische Recht trennt die freiwillige verspätete Steuererklärung von der strafbefreienden vollständigen Regularisierung. Entscheidend sind Vollständigkeit, Zahlung und der genaue Stand von Prüfung oder Strafverfahren.




