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HörfassungDie spanische Regierung hat die Deklarationspflicht für Nichtresidenten deutlich verändert. Nichtansässige Immobilieneigentümer, die Mieteinnahmen in Spanien ohne gewerbliche Tätigkeit generieren, müssen nun nur noch eine Jahreserklärung einreichen. Bisher mussten diese Mieteinnahmen – egal, ob sie aus Ferien- oder aus der Langzeitvermietung stammen – über das Modelo 210 quartalsweise erklärt werden.
Die Reform wurde am 25. Januar im spanischen Amtsblatt veröffentlicht; allerdings tritt sie rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft. Die Einkommensteuererklärung für Nichtansässige (Modell 210) muss zwischen dem 1. und 20. Januar des Folgejahres eingereicht werden (bis zum 15. Januar, wenn die Zahlung per Lastschrift erfolgen soll).
Diese Änderung war aus unserer Sicht längst überfällig, da Mieteinnahmen oft – je nach Doppelbesteuerungsabkommen – im Heimatland nochmals deklariert werden müssen. Diese Steuererklärungen fallen zumeist jährlich an, sodass die bisherige spanische Verfahrensweise einen erheblichen administrativen Mehraufwand bedeutete.
Zu beachten gilt, dass die Gesetzesänderung das Einkommensteuergesetz für Nichtresidenten (LIRNR) betrifft. Falls Sie eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung ausüben, werden in jedem Fall Quartalserklärungen für die Umsatzsteuer fällig. Ist die Vermietung gewerblich, muss auch für die Einkommensteuer weiterhin alle drei Monate eingereicht werden. Gerne beraten Sie dazu unsere Kollegen unseres Kompetenzzentrums für Wohn- und Ferienvermietung.
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