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HörfassungAus dem Bundestag ist eine Auftragsarbeit an den wissenschaftlichen Dienst vergeben worden um die rechtlichen Grundlagen einer „einmaligen Vermögensabgabe in Krisenlagen“ zu prüfen.
Das Ergebnis wurde am 29. September 2022 (Aktenzeichen WD4 - 3000 - 090/22 - Fachbereich WD4 Haushalt und Finanzen) mitgeteilt: Untersucht wurde, ob eine Vermögensabgabe zur Finanzierung des Gemeinwohls im Kontext der Bekämpfung der multiplen Krisen und ihrer wirtschaftlichen und sozialen Folgen verfassungsgemäß ist, insbesondere im Hinblick auf die Klimakrise und den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine.
Die Ausarbeitung kommt zu folgendem Ergebnis: Die Entscheidung, welcher Anlass für die Erhebung in Betracht kommt und ob der jeweilige Finanzbedarf die Erhebung rechtfertigt, muss – wie bei Steuern generell – dem Gesetzgeber überlassen bleiben. Die Folgelasten der Klimakrise oder des Krieges gegen die Ukraine kann nach der Einschätzung des Gesetzgebers ein tauglicher Anlass für die einmalige Erhebung einer Vermögensabgabe sein.
Neben der Kompetenzfrage sind verfassungsrechtliche Anforderungen außerhalb der Finanzverfassung an die Besteuerung von Vermögen zu beachten. Einmalige Vermögensabgaben müssen mit den Grundrechten, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar sein, der eine gleichheitsgerechte Erfassung und Belastung des steuerpflichtigen Vermögens verlangt. Das Problem der Bewertungsgleichheit besteht auch bei der Grundsteuer und bei der Erbschaftsteuer. Bei der Vermögensabgabe stellt sich das Bewertungsproblem aufgrund der Einmaligkeit der Abgabe zwar weniger stark, eher vergleichbar zur Erbschaftsteuer. Außerdem sind die Anforderungen eigentumsschonender Besteuerung gemäß Art. 14 GG zu beachten. Schließlich ist noch zu ergänzen, dass die einmalige Vermögensabgabe als Zwecksteuer ausgestaltet werden kann, ohne dass dies zwingend geboten ist. Es wird allerdings als sinnvoll empfohlen.
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