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HörfassungWer möglichst ungestört seinen Jahresurlaub genießen will, kann in dieser Zeit auch amtliche Mitteilungen vom spanischen Finanzamt “abbestellen”. Die Option, die für Empfänger elektronischer Mitteilungen der Finanzbehörde gedacht ist, bedeutet einen Aufschub für offizielle Schreiben des Fiskus sowie damit einhergehende Reaktions- und Zahlungsfristen für eine Zeit von maximal 30 Tagen pro Kalenderjahr.
Voraussetzung: der elektronische Briefkasten
Die Tage dieser Schonfrist, die in Spanien allgemein als “vacaciones fiscales” (steuerliche Ferien) bekannt sind, heißen offiziell “días de cortesía”, was sich in etwa mit “Kulanzfrist” übersetzen ließe. Die Beantragung ist nicht nur während der Sommermonate möglich, allerdings nur für die Steuerzahler, die über einen elektronischen Briefkasten (Sistema de Dirección Electrónica Habilitada, DEH) verfügen - also amtliche Mitteilungen statt auf dem Postweg ausschließlich digital empfangen - sowie diesen Service auch aktiviert haben.
Die elektronischen Mitteilungen sind einerseits ein praktischer Service gerade für solche Empfänger, die viel unterwegs sind oder nur einen Teil des Jahres in ihrer Immobilie auf Mallorca verbringen. Andererseits nimmt der elektronische Briefkasten die an dem System teilnehmenden Steuerzahler auch in die Pflicht: Wird eine amtliche Benachrichtigung nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen geöffnet, gilt diese Mitteilung als zugestellt - was Auswirkungen unter anderem auf damit verbundenen Fristen hat.
Nicht verwechselt werden darf der elektronische Briefkasten (System für verpflichtende elektronische Mitteilungen, Spanisch: Sistema de Notificaciones Electrónicas Obligatorias, NEO) mit der elektronischen Unterschrift (certificado electrónico): Der beschriebene Automatismus bei der Zustellung elektronischer Mitteilungen gilt für solche Steuerzahler, die über NEO auch tatsächlich am System des elektronischen Briefkastens teilnehmen oder die ohnehin zum Empfang elektronischer Mitteilungen verpflichtet sind, beispielsweise juristische Personen.
Beantragung mit sieben Tagen Vorlauf
Dem Automatismus bei möglichen Fristen kann mit der Beantragung der “Steuerferien” vorgebeugt werden. Der Antrag muss mit mindestens sieben Tagen Vorlauf gestellt werden. Beantragt werden kann auch ein Zeitraum von weniger als 30 Tagen. Die “Ferien” müssen auch nicht auf einmal genommen werden, sondern können blockweise aufgeteilt werden.
Der Antrag wird über NEO gestellt, und zwar vom Steuerzahler selbst oder durch einen Bevollmächtigten wie etwa dem betreuenden Steuerbüro.
Bedacht werden muss dabei:
Die Fristen von Mitteilungen, die vor Beginn der Kulanzfrist zugestellt worden sind, lassen sich damit nicht verlängern. Die Mitteilungen gelten also bei Öffnung als zugestellt, bzw. nach Ablauf von zehn Kalendertagen ohne Öffnung als abgelehnt.
Explizit mit beantragt werden müssen für die Kulanzfrist auch Samstage und Sonntage, die in diesen Zeitraum fallen - die “vacaciones fiscales” umfassen Kalendertage, nicht Werktage.
Die Kulanzzeit gilt nur für die Art von Mitteilungen, für die der elektronische Briefkasten nicht nur beantragt, sondern auch aktiviert worden ist.
Der genehmigte Zeitraum kann nachträglich verändert werden, allerdings nur für solche Tage, für die zum Zeitpunkt der Modifikation eine siebentägige Vorlaufzeit eingehalten werden kann.
Nach der erfolgreichen Beantragung stellt die Behörde einen Nachweis als PDF-Dokument zum Download zur Verfügung.
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