Die Rechtslage bis zum Urteil des Finanzgerichtes Köln vom Oktober 2016 war: Wenn die spanische Ferienimmobilie drei Jahre vor der Veräusserung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, nicht mit der Absicht des Wiederverkaufs erworben wurde und kein gewerblicher Grundstückshandel (Drei-Objekt-Regel) vorliegt, unterliegt die Veräusserung nicht der deutschen Einkommensteuer.
Bahnbrechendes Urteil
Das Urteil des Finanzgerichtes Köln (FG Köln 8. Senat / 8 K 3825/11 v. 18.10.2016) lautet: Eine Eigennutzung kommt nicht in Betracht, wenn das Objekt eine Zweitwohnung ist, die nicht aus beruflichen Gründen vorgehalten wird, sondern im Wesentlichen für Erholungszwecke (Ferienaufenthalte) genutzt wird. Eine einschränkende Auslegung anhand des Normzweckes zu Lasten des Steuerpflichtigen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden. Somit ist höchste Aufmerksamkeit geboten, wenn man bei der Vermögensstrukturierung diese Art der steuerfreien Veräusserung in Deutschland einplanen sollte.
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