In einer verbindlichen Auskunft stellt die spanische Finanzverwaltung fest, dass bei der Ferienvermietung die Ausweiskopien der Feriengäste so lange aufzubewahren sind, als diese „steuerliche Relevanz“ haben.
Beispiel
Nachdem die Verjährungsfrist in Spanien vier Jahre beträgt, bedeutet dies, dass die Immobilieneigentümer die entsprechenden Kopien über den genannten Zeitraum für eine eventuelle Prüfung bereithalten müssen. Die Verjährungsuhr beginnt mit dem Ende der Einreichungsfrist der entsprechenden Deklaration zu ticken. Beispiel umsatzsteuerfreie Ferienvermietung: Die Einnahmen im zweiten Quartal 2019 sind bis 20. Juli 2019 zu versteuern. Diese Steuerpflicht verjährt am 20. Juli 2023. Bis zu diesem Datum kann das Finanzamt eine Prüfung in Gang setzen und u.a. die besagten Kopien der ID-Dokumente der Feriengäste verlangen.
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