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HörfassungSie können von Mallorca nicht genug bekommen? Das kann steuerliche Konsequenzen haben. Das zentrale Verwaltungsgericht hat Kriterien festgelegt, wie die berüchtigten 183 Tage Anwesenheit gezählt werden, die als Schwelle zur Ansässigkeit dienen. Denn wer sich mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in Spanien aufhält – sprich 183 Tage –, gilt als ansässig und wird somit für sein weltweites Einkommen und Eigentum steuerpflichtig. Allein die spanische Vermögensteuer ist in der Lage, den Preis für die Sonne beträchtlich in die Höhe zu treiben.
Wie die 183-Tage-Regel im Detail gehandhabt wird, ist allerdings im Gesetz nicht genau definiert. Eine Gerichtsentscheidung lichtet nun den Nebel.
Das Verwaltungsgericht in Madrid unterscheidet zwischen drei Arten von Anwesenheitstagen:
Bestätigte Anwesenheit: Diese ist durch Beweismittel nachgewiesen, dazu zählen Arztbesuch, Kreditkartenabrechnungen etc. Der Tag wird vollständig gezählt, gleich wie viele Stunden in Spanien verbracht wurden. Also zählen auch An- und Abreise hinzu.
Vermutete Anwesenheit: Darunter fällt eine logisch anzunehmende Anzahl von Tagen zwischen zwei nachgewiesenen Aufenthalten. Es sei denn die Person kann glaubhaft darlegen, dass sie zu dem fraglichen Zeitpunkt nicht in Spanien war.
Sporadische Anwesenheit: Wenn eine Person in keinem Land 183 oder mehr Tage verbringt, rechnen die Behörden Reisen oder Aufenthalte in Drittstaaten jenem Land zu, wo man sich am längsten aufgehalten hat. Im Streitfall kann ein Mallorca-Freund somit in Spanien steuerlich ansässig werden, auch wenn er eigentlich die 183-Tage-Marke nicht erreicht hat.
Wichtig ist auch zu beachten, dass die Tage nicht zusammenhängend in Spanien verbracht werden müssen, sondern auch gestückelt über das Jahr gezählt werden. Der Steuerpflichtige steht in jedem Fall selbst in der Verantwortung nachzuweisen, dass er diese Hürde nicht gerissen hat.
Eine Möglichkeit der Gestaltung bietet das Steuersonderregime Lex Beckham. Wer aus beruflichen Gründen nach Spanien auswandert, zahlt sechs Jahr lang einen festen Satz von 24 Prozent auf das Jahreseinkommen (maximal 600.000 Euro jährlich). Vermögensteuer fällt nur für in Spanien befindliches Vermögen sowie Güter, aber nicht auf das Weltvermögen an.
Podcastfolgen zum Thema
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